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Ausgabe 02-03/2020

Reform der Finanzverwaltung

FINANZÄMTER. Die Reform der Finanzverwaltung wird am 1.1.2021 in Kraft treten, Covid-19-bedingt erst ein halbes Jahr später als ursprünglich geplant und mit Nachbesserungen durch das 2. FORG vom 6.8.2020 Ein kurzer Überblick, was uns erwartet. Von Herbert Houf

Die augenscheinlichste Änderung besteht wohl darin, dass künftig anstelle der bisher 40 Finanzämter nur noch zwei Finanzämter mit jeweils bundesweitem Zuständigkeitsbereich bestehen werden. Das Finanzamt Österreich (FAÖ) übernimmt dabei all jene abgabenbehördlichen Agenden, die nicht ausdrücklich dem BMF, dem Finanzamt für Großbetriebe (FAGP) oder dem Zollamt Österreich zugewiesen sind. Jedenfalls zuständig ist das FAÖ für die Vorsteuererstattungsverfahren, die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben, und die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, die Erhebung der KFZ-Steuer bei der widerrechtlichen Verwendung eines KFZ, die Entgegennahme von Anzeigen nach § 120 Abs. 1 BAO und Anträgen auf Erteilung einer UID-Nummer bei bestimmten Steuerpflichtigen, die unter die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen, sowie die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Inland.

Die Zuständigkeit des FAGP knüpft einerseits an Größenmerkmale an (Umsatz von mehr als EUR 10 Mio. in zwei aufeinanderfolgenden Jahren), andererseits an rechtsformspezifische (Nationalbank, Privatstiftungen, Stiftungen nach dem BStFG, Bauvereinigungen) und sonstige Kriterien (Meldepflichten nach dem VPDG, Aufnahme in die begleitende Kontrolle gem. § 153a ff BAO). Bei Unternehmensgruppen und Organschaften fallen alle Mitglieder in die Zuständigkeit des FAGP, sofern auch nur eines davon die Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Abgaben, die bisher in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel fielen, werden jedoch auch bei diesen Abgabepflichtigen durch das FAÖ wahrgenommen. Andererseits sind auch dem FAGP gewisse Sonderzuständigkeiten zugewiesen, die es für alle Abgabepflichtigen wahrzunehmen hat (z. B. KESt- Erstattung in bestimmten Fällen).

Amt für Betrugsbekämpfung (ABB)

Keine Abgabenbehörde, aber eine Behörde der Bundesfinanzverwaltung stellt das neu geschaffene Amt für Betrugsbekämpfung dar. In diesem werden zunächst die bisherigen Aufgaben der Steuerfahndung und der Finanzpolizei organisatorisch zusammengefasst. Zusätzlich übernimmt dieses Amt jedoch auch die finanzstrafrechtliche Zuständigkeit in allen abgabenrechtlichen Belangen, mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich fallen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist eine Änderung des § 29 FinStrG, wonach Selbstanzeigen sowohl beim ABB als auch gegenüber einem der beiden Finanzämter wirksam eingebracht werden können. Nachdem durch das FORG auch das AVOG zur Gänze aufgehoben wird, wurden die bisher in § 12 AVOG geregelten finanzpolizeilichen Befugnisse in die neuen §§ 146a und 146b BAO inhaltlich unverändert übernommen. Wie schon bisher stehen diese Befugnisse jedoch nicht nur der Finanzpolizei selbst, sondern allen Organen der Bundesfinanzverwaltung zu.

Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)

Nachdem der VfGH Teile des Gesetzes über den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (ursprünglich PLAB) als verfassungswidrig aufgehoben hat, ist diese Behörde der Bundesfinanzverwaltung entgegen der ursprünglichen Intention nunmehr nicht auch für die Prüfung der SV-Beiträge und Kommunalsteuer zuständig, sondern unterliegt in diesen Bereichen der fachlichen Weisungsbefugnis der Sozialversicherungsträger bzw. der Gemeinden. Der Prüfdienst hat bereits mit 1.1.2020 seine Tätigkeit aufgenommen, die nunmehr im Grund jener der GPLA vor diesem Zeitpunkt entspricht.

Verfahrensrechtliche Fragen

Die beiden neuen Finanzämter treten mit 1.1.2021 an die Stelle des bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Finanzamtes. Dies betrifft auch alle anhängigen oder offenen Verfahren. Anstelle der bisherigen Steuernummern wird es künftig einen „einheitlichen Ordnungsbegriff“ geben. Dieser entspricht bei allen registrierten Abgabepflichtgen der bisherigen Steuernummer, wird sich jedoch bei einem Übergang der Zuständigkeit nicht mehr ändern. Noch offen ist die Form der künftigen Quotenregelung. Die KSW führt derzeit Verhandlungen mit dem BMF, damit es durch die Neuorganisation der Finanzverwaltung hier zu keinen Nachteilen für uns Steuerberater kommt.

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