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Ausgabe 02-03/2020

Aktuelle Steuertipps

PRAXIS. Zur Teilwertabschreibung, zum positiven Verkehrswert und zur Kleinunternehmerregelung. Von Klaus Wiedermann

 Laut BFG ist der Verweis auf eine Tz im BP-Bericht keine ausreichende Begründung einer Wiederaufnahme!

Für das BFG war damit die Wiederaufnahme der Verfahren nicht ausreichend begründet: Die Abgabenbehörde verwies im BP-Bericht auf eine Textziffer, die nur Berechnungen enthielt. Darüber hinaus waren keine der Versagung der steuerlichen Anerkennung von Fremdleistungsaufwand zugrundeliegenden Tatsachen bzw. Sachverhaltsumstände angeführt. Auch die Niederschrift beinhaltete keine Ausführungen dazu. Das BFG hob die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren mangels Bekanntgabe der neu hervorgekommenen Tatsachen auf und ließ eine Revision nicht zu. BFG 23.1.2020, RV/7101905/2018 (außerordentliche Amtsrevision anhängig)

Laut BFG sind Fahrtkosten der Tochter für die Organisation einer 24-Stunden-Pflege als außergewöhnliche Belastung bei der pflegebedürftigen Person abzugsfähig!

Nach Ansicht des BFG entspricht es Erfahrungen des täglichen Lebens, dass einer pflegebedürftigen Person Kosten i.Z.m. der Organisation der 24-Stunden- Pflege, mit der Beschaffung von Pflegemitteln und Medikamenten sowie für Fahrten zum Arzt entstehen, die typischerweise mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung einhergehen. Sie gehen bei pflegebedürftigen betagten Personen über die wiederkehrenden Kosten der Lebensführung hinaus. Die Fahrtkosten der Tochter waren daher nicht besuchsbedingt, sondern ausschließlich krankheitsbedingt angefallen. BFG 5.2.2020, RV/5100476/2019 (außerordentliche Amtsrevision anhängig)

Laut BFG ist eine vollständige KESt- Rückerstattung auch an im Drittstaat ansässige Steuerpflichtige möglich!

Insofern aufgrund einer Steuerbefreiung die einbehaltene KESt im Ausland nicht angerechnet werden kann, besteht laut BFG unter Berufung auf Art. 63 Abs. 1 AEUV auch für im Drittstaat ansässige Unternehmer die Möglichkeit eines KESt-Rückzahlungsantrags. BFG 21.11.2019, RV/7102891/2012

Laut BFG unterliegt die jährliche Substanzabgeltung anlässlich der Fruchtgenusseinräumung der 2%igen Dienstbarkeitsgebühr vom Barwert!

Für die Einräumung eines lebenslangen Fruchtgenussrechts an einem Grundstück verpflichtet sich der Fruchtgenussberechtigte, sämtliche Kosten der Instandhaltung des Gebäudes zu tragen sowie dem Fruchtgenussbesteller die jährliche AfA als Substanzabgeltung zu bezahlen. Laut BFG wurde das Fruchtgenussrecht nach der Vertragsgestaltung nicht als Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks vereinbart, vielmehr wurden in einer Vertragsurkunde zwei Rechtsgeschäfte (Grundstücksschenkung, Fruchtgenusseinräumung) vereinbart, wobei die Einräumung des Fruchtgenussrechts der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG unterliegt. § 15 Abs. 3 GebG gelangt nicht zur Anwendung. BFG 14.5.2020, RV/7100688/2018

Der Progressionsvorbehalt auch bei im Ausland Ansässigen anzuwenden!

 Das BFG hatte die Frage zu behandeln, ob trotz fehlender abkommensrechtlicher Ansässigkeit im Inland die ausländischen Einkünfte dennoch im Inland für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind. Im Rahmen seiner Entscheidung hält das BFG fest, dass es der Slowakei als Ansässigkeitsstaat gem. Art. 23 Abs. 1 des DBA mit der Slowakei gestattet ist, die in Österreich der Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Allerdings lässt sich aus dem Abkommen nicht ableiten, ob umgekehrt Österreich als bloßer Tätigkeits- bzw. Quellenstaat die in der Slowakei der Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte ebenfalls bei der Berechnung des in Österreich zur Anwendung kommenden Tarifsteuersatzes heranziehen darf. Das BFG bejaht dies mit Hinweis auf die Ausführungen im OECD-Musterkommentar, wonach es nicht ausgeschlossen ist, dass der Progressionsvorbehalt auch vom Quellen- bzw. Tätigkeitstaat nach dessen innerstaatlichem Recht angewandt wird. Das BFG gelangt zur Erkenntnis, dass die ausländischen Einkünfte in Österreich zwecks Anwendung eines Progressionsvorbehalts ungeachtet der Ansässigkeit im Ausland zu berücksichtigen sind. BFG 14.5.2020, RV/7100310/2020


Tipp

Eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist laut Pkt. 1.3.1. des ERZErlasses vom 27.9.2017 selbst dann möglich, wenn der ausgeschüttete Bilanzgewinn nur aus Jahresüberschüssen besteht und die in diesem Umfang weiterhin bilanzierte nicht gebundene Kapitalrücklage im UGBAbschluss niemals aufgelöst wird. Es ist lediglich eine Verwendung dieser disponiblen Einlage in der KESt-Anmeldung und im Einlagenevidenzkonto erforderlich.

Erscheinungsdatum:

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