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Ausgabe 02-03/2020

imFokus: Corona-News im Steuerrecht

FKZ & CO. Gut gemeint ist nicht immer gut getan: Die angekündigten Maßnahmenpakete der Regierung waren nicht immer rasch und unbürokratisch. Ein Überblick. Von Verena Trenkwalder

 Seit Monaten kämpfen wir alle mit Kurzarbeit, Fixkostenzuschuss, Garantien, Entschädigungen nach dem Epidemie-Gesetz, Stundungen, der Investitionsprämie und nunmehr auch mit dem Konjunkturstärkungsgesetz, das uns eine Senkung des Eingangssteuersatzes auf 20% rückwirkend zum 1.1.2020, eine Verlängerung der Stundungen bis zum 15.1.2021, den Verlustrücktrag und die degressive AfA sowie eine beschleunigte Gebäude-AfA bringt.

Was ist die Lehre daraus?

Wenn die Politik ankündigt, rasch und unbürokratisch zu helfen, ist das gut gemeint, aber nicht immer gut getan. Wer denkt da nicht mit Schrecken an die vielen Versionen des Fixkostenzuschussformulars, an die zu Beginn nicht administrierbare Kurzarbeit, an die immer noch offenen Fragen zum Epidemie-Gesetz oder zuletzt an die diversen FAQ zum Fixkostenzuschuss der COFAG, bei denen man die Neuerungen nur mittels vergleichender Schriftenforschung herausfiltern kann und wo immer noch seitenweise Fragen der Beantwortung harren. Außerdem haben wir in den letzten Monaten das BMF als kompetenten Ansprechpartner umso mehr schätzen gelernt, mit dem wir gemeinsam versucht haben, auf die Probleme der Praxis praktikable Lösungen zu finden. Alle diese Instrumente näher zu beleuchten, würde den Rahmen sprengen, daher versuche ich ein paar Themen herauszugreifen, die immer wieder zu Fragestellungen führen.

Fixkostenzuschuss

Die Abrechnung der ersten Phase des Fixkostenzuschusses (FKZ I) ist in der 2. Tranche seit 19.8.2020 möglich. Es können daher 75% (d.h. zusätzliche 25%) oder bereits die vollen 100% (d.h. zusätzliche 50%) abgerechnet werden, wenn bestätigt wird, dass qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen. Diese Endabrechnung der 100% führt dazu, dass eine nachträgliche Änderung, insbesondere auch eine Anpassung des einmal gewählten Zeitraumes für den FKZ I, nicht mehr möglich ist, und sollte daher erst nach reiflicher Überlegung vorgenommen werden. Die 2. Phase (FKZ II) liegt erst im Entwurf vor, die Genehmigung der EU-Kommission steht noch aus. Der FKZ II enthält deutliche Verbesserungen, er wird bereits ab einem Umsatzeinbruch von 30% gewährt und kann bis zu 100% der Fixkosten abdecken, wobei auch die AfA und frustrierte Aufwendungen als Fixkosten anerkannt werden, der FKZ II ist allerdings mit 5 Mio. Euro gedeckelt. Der FKZ II wird für bis zu sechs aufeinanderfolgende Monate zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 gewährt. Die Kunst ist nun, in Abhängigkeit vom beantragten FKZ I den richtigen Zeitraum zu wählen – und genau deshalb sollte man derzeit den FKZ I noch nicht endabrechnen.

Degressive AfA

 Ein Kernpunkt des Konjunkturstärkungsgesetzes ist die degressive AfA, die als Dauerrecht konzipiert ist. Sie ermöglicht eine Abschreibung von bis zu 30% des (Rest)Buchwertes und umfasst auch Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km, unkörperliche Wirtschaftsgüter aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science, enthält also auch eine ökologische Komponente. Derzeit herrscht eine Diskussion, inwieweit die Inanspruchnahme der degressiven AfA der Maßgeblichkeit unterliegt. Das BMF steht auf dem Standpunkt, dass im Hinblick auf das übergeordnete Ziel Einheitsbilanz auch unternehmensrechtlich degressiv abgeschrieben werden muss. Einziges Zugeständnis bisher ist, dass im Sinne einer abstrakten Maßgeblichkeit der höchste Abschreibungssatz von 30% ungeachtet des in der UGB-Bilanz gewählten konkreten Prozentsatzes ausgeschöpft werden kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass damit ohnehin wieder eine Mehr-Weniger-Rechnung erforderlich ist, da der Prozentsatz von 30% nur in wenigen Fällen unternehmensrechtlich darstellbar sein wird, dass die degressive AfA als konjunkturbelebende Maßnahme Investitionsanreize bieten soll und letztendlich die degressive AfA im UGBAbschluss eigenkapitalmindernd wirkt. Wie die Diskussion ausgeht, ist fraglich – es bleibt somit spannend.


Stundungen

Letztendlich ist es gelungen, sowohl für Zahlungen an die ÖGK als auch für Zahlungen ans Finanzamt Stundungen bis zum 15.1.2021 zu erwirken. Stundungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Fall von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden. Voraussetzung dieser Verlängerung ist somit, dass eine Zahlungserleichterung zwischen 15.3. und dem 30.9. beantragt und bewilligt wurde. Ferner hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 212 Abs. 1 in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Dies bedeutet, dass für Anträge bis zum 30.9. ein Rechtsanspruch auf diese weitere Ratenzahlung besteht, wenn man die Betroffenheit durch Corona glaubhaft macht. Auch später sind Ratenzahlungsansuchen natürlich zulässig, sie bedürfen aber einer detaillierten Begründung und werden nach den allgemeinen Normen der BAO nach freiem Ermessen beurteilt.

Erscheinungsdatum:

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