ÖGSWissen - page 19

ZUM AUTOR
Mag. Herbert
Houf ist
Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
mer wieder vorgebracht, dass ein Neue-
rungstatbestand (§ 303 Abs. 1 lit b)
BAO)
für den Abgabepflichtigen
neu
hervorgekommen sein müsste. Dies,
obwohl genau diese Voraussetzung ja
durch die Novelle per 1.1.2014 gefal-
len ist. Dazu wird die Bundesregierung
im vorliegenden Erkenntnis des VfGH
wie folgt zitiert: „Erkennt der Abga-
bepflichtige nämlich, dass
der Abga-
benbehörde nicht alle Tatsachen oder
Beweismittel
zur richtigen Beurteilung
im abgeschlossenen Verfahren bekannt
waren oder bekannt gegeben wurden, so
steht diesem neben der Möglichkeit der
Ergreifung eines ordentlichen Rechts-
mittels gegen den Bescheid auch die
Möglichkeit innerhalb der (verlänger-
ten) Verjährungsfrist einen Antrag auf
Wiederaufnahme einzubringen offen
oder sonstige Rechtsbehelfsmaßnah-
men jeglicher Art zu ergreifen.“
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber wird also bis Ende des
Jahres eine neue Lösung für den aufge-
hobenen § 304 BAO zu finden haben,
der auf Grund des Verweises auch für
die Fälle des § 295 Abs. 4 BAO von
Bedeutung ist. Dabei geht es um die
Abänderung von abgeleiteten Beschei-
den auf Antrag, wenn sich der Grund-
lagenbescheid im Zuge eines Beschwer-
deverfahrens als nichtig herausgestellt
hat. Außerdem sollte klargestellt sein,
dass auch im Fall der Wiederaufnahme
auf Antrag die Frage der Neuerung aus
Sicht der Abgabenbehörde zu beurteilen
ist. Der Unterschied zur amtswegigen
Wiederaufnahme liegt lediglich darin,
dass naturgemäß der Antragsteller die
Pflicht hat, den Wiederaufnahmegrund
so hinreichend genau zu bezeichnen,
wie dies üblicherweise der Abgabenbe-
hörde obliegt.
n
Abhängigkeit von den verschiedenen
Wiederaufnahmetatbeständen allenfalls
überlegenswert. Die Bundesregierung
und das BMF haben die Bedenken des
VfGH im Zuge des Gesetzesprüfungs-
verfahrens nicht geteilt und in ihrer
Stellungnahme vor allem immer wieder
darauf hingewiesen, dass ja durch die
Novelle per 1.1.2014 (FVwGG 2012)
eine Harmonisierung der Voraussetzun-
gen für die Wiederaufnahme von Amts
wegen und auf Antrag erfolgt ist. Wie
bei den anderen Verfahrenstiteln zur
Abänderung von Bescheiden auch, sei-
en also die Voraussetzungen nun auch
bei der Wiederaufnahme des Verfahrens
für beide Seiten gleich und herrsche
„Waffengleichheit“. In diesem Zusam-
menhang wurde eine interessante Aus-
sage zur Frage der Wiederaufnahme auf
Antrag getroffen. Hier wird seitens der
Abgabenbehörden in letzter Zeit im-
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