ÖGSWissen - page 17

ländischen Körperschaften haben dem
jeweils für jede Körperschaft zuständigen
Finanzamt die Tatsache einer Antragstel-
lung anzuzeigen.
Die Übermittlung des Gruppen-
antrages kann im Original per Post,
durch Einwurf in das Postfach bei dem
zuständigen Finanzamt oder mittels Fax
erfolgen. Für die Berechnung der Frist
bei einer Postsendung gilt § 108 BAO.
Die Tage des Postlaufes werden daher
nicht in die Frist eingerechnet. In die-
sem Zusammenhang gilt es jedoch zu
beachten, dass die Beweislast für das
Einlangen des Schriftstücks bei der
Behörde den Absender trifft. Gemäß
§ 166 BAO bedeutet „beweisen“, dass
ein behördliches Urteil über die Gewis-
sheit des Vorliegens der Rechtzeitigkeit
der Unterfertigung herbeigeführt werden
kann (bspw durch Zeugenaussagen, Fax
oder sonstige elektronische Übermitt-
lung). Nicht ausreichend ist ein bloßer
Beweis der Postaufgabe. Mittels einge-
schriebener Briefsendung, Eintragungen
in Postaufgabebücher, Arbeitsberichten
etc. kann der Nachweis einer Versandbe-
stätigung und somit einer rechtzeitigen
Antragstellung erfolgen. In der Praxis
empfiehlt sich daher (unbedingt) eine
Versendung per Einschreiben. In diesem
Zusammenhang wird auch auf den Sach-
verhalt im BFG-Erkenntnis vom 29. 6.
2017, RV/7102914/2013 verwiesen. Im
entscheidungsgegenständlichen Sachver-
halt wurde der Gruppenantrag an das
zuständige Finanzamt am 21. Dezem-
ber übermittelt, am Finanzamt ging der
Gruppenantrag aber erst am 17. Jänner
des Folgejahres (Datum des elektroni-
schen Eingangsvermerks) ein. Aufgrund
hinreichender Nachweise und ausführli-
cher Dokumentation konnte vom Steu-
erpflichtigen der Nachweis erbracht wer-
den, dass die Antragstellung rechtzeitig
erfolgte.
n
gesetzlichen Vertreters gestellt werden
(2. Frist). Wird die Monatsfrist („Fall-
frist“) vom Gruppenträger versäumt,
kann die Unternehmensgruppe nicht zu-
stande kommen. Im Ergebnis kann die
Einreichung des Gruppenantrages auch
nach Ablauf des Wirtschaftsjahres jeder
einzubeziehenden Gruppenkörperschaft
erfolgen, sofern der Antrag rechtzeitig
(siehe 1. Frist) unterzeichnet worden
ist. Alle übrigen einzubeziehenden in-
Die Übermittlung des Gruppenantrags
kann im Original per Post, durch
Einwurf in das Postfach bei einem
zuständigen Finanzamt oder mittels
Fax erfolgen. Für die Berechnung
der Frist bei einer Postsendung
gilt § 108 BAO.
Wir verbinden Menschen und Wissen.
ÖGSW TRAININGSZENTRUM
AUSGEWÄHLTE RECHTSMITTEL
UND SELBSTANZEIGE
PRAXIS-WISSEN FÜR KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN
19. APRIL 2018
ÖGSW, 1010 WIEN
TRAINER
WP/StB Mag. Herbert Houf und StB Mag. Klaus Hübner
SCHWERPUNKTE
»
Welche Formvorschriften sind bei einem Rechtsmittel einzuhalten?
»
Verunglückte Form der Beschwerde
»
Häufigste Fehler im Beschwerdeverfahren und Vermeidung
»
Möglichkeit der Abänderung von Beschwerden außerhalb des Be-
schwerdeverfahrens
»
Wann macht eine Selbstanzeige Sinn?
»
Risiken bei einer Selbstanzeige
»
Strafpraxis im Finanzstrafverfahren
»
Mustervorlagen
TRAININGSBEITRAG
WP/StB
EUR 350,– netto
(ÖGSW EUR 300,–)
Berufsanwärter
EUR 250,– netto
(ÖGSW EUR 200,–)
einschließlich Unterlagen, Mittagessen und Kaffeepausen
TRAININGSORT
ÖGSW,
Tiefer Graben 9, 1 Stock, 1010 Wien,
U3 Station Herrengasse,Tel: 01/315 45 45,
ANMELDUNG
Bitte melden Sie sich rechtzeitig mittels Antwortfax, per E-Mail an
oder unter
an.
ORGANISATION
Bei Fragen wenden Sie sich an StB Mag. Sabine Kosterski,
Tel.: 0664/12 77 955, E-Mail:
1...,7,8,9,10,11,12,13,14,15,16 18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,...40