ÖGSWissen - page 18

S
eit 1.1.2014 ist gemäß § 304 BAO
eine Wiederaufnahme des Verfah-
rens nach Eintritt der Verjährung nur
zulässig, wenn der Wiederaufnahme-
antrag vor Eintritt der Verjährung ein-
gebracht ist. Damit wurde gegenüber
der Vorgängerregelung, wonach der
Antrag a) innerhalb des Zeitraumes, bis
zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme
von Amts wegen unter der Annahme
einer Verjährungsfrist von sieben Jahren
zulässig wäre, oder b) vor dem Ablauf
einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt
der Rechtskraft des das Verfahren ab-
schließenden Bescheides gestellt werden
musste, die Antragsfrist in vielen Fällen
erheblich eingeschränkt. Außerdem
wurde eine Formulierung gewählt, die
in nahezu identer Fassung bereits ein-
mal, nämlich 1992, vom VfGH aufge-
hoben wurde.
Verstoß gegen das
Sachlichkeitsgebot
Der Kern der Kritik des VfGH in sei-
nem Erkenntnis G 131/2017 u.a. liegt
vor allem darin, dass die Anknüpfung
der Antragsfrist an die Verjährungsfrist
nicht ausreichend sachlich begrün-
det ist. Unter anderem auch deshalb,
weil die Verjährungsfrist zwar durch
Amtshandlungen der Abgabenbehörde
verlängert werden kann (§ 209 Abs. 1
BAO), nicht aber durch Maßnahmen
seitens des Abgabepflichtigen. Wäh-
© PONSUWAN/ISTOCK
Der Kern der Kritik des VfGH in seinem
Erkenntnis G 131/2017 u.a. liegt
vor allem darin, dass die Anknüpfung
an die Verjährungsfrist nicht
ausreichend sachlich begründet ist.
rend also die Abgabenbehörde durch
Ermittlungen (z.B. im Hinblick auf
einen Wiederaufnahmegrund) den
Eintritt der Verjährung hinausschieben
kann, ist das bei Nachforschungen des
Abgabepflichtigen nicht der Fall. Auch
kann es sein, dass insbesondere beim
Vorfragentatbestand des § 303 Abs. 1
lit c) BAO ein Wiederaufnahmegrund
erst sehr spät eintritt und damit bekannt
wird. Insofern wäre allenfalls auch eine
Differenzierung der Antragsfrist in
Baustelle Wiederaufnahme
des Verfahrens
ABGABEN.
Der VfGH hat § 304 BAO mit Ablauf des 31.12.2018
als verfassungswidrig aufgehoben.
Von Herbert Houf
18
1/2018
brennpunkt
finanz
1...,8,9,10,11,12,13,14,15,16,17 19,20,21,22,23,24,25,26,27,28,...40