ÖGSWissen - page 16

praxis
Wird der Gruppenantrag durch eine
nichtvertretungsbefugte Person (z.B.
Steuerberater oder Rechtsanwalt ohne
Spezialvollmacht, Sekretärin, Assistent
etc.) unterzeichnet, so ist dieser wie ein
nicht unterfertigter Gruppenantrag zu
behandeln. Ausländische Gruppen-
mitglieder müssen den Gruppenantrag
nicht unterschreiben.
Eine in der Praxis häufig gestellte
Frage ist, ob der Antrag vom Geschäfts-
führer des Gruppenträgers eigenhän-
dig zu unterschreiben ist oder ob auch
das Einfügen einer Kopie der Unter-
schrift eines gesetzlichen Vertreters
ausreichend ist. Das BFG (25.3.2016,
RV/2101685/2015) hat diesbezüglich
erkannt, dass im Fall einer eingefügten
Unterschriftskopie der erklärte Wille des
Geschäftsführers formal nicht richtig
kundgetan wird und daher die Unter-
nehmensgruppe nicht zustande kom-
men kann. Aufgrund des Fehlens einer
eigenhändigen Unterschrift mangelt es
dem Gruppenantrag an der Unterferti-
gung i.S.d. § 9 Abs. 8 KStG, daher liegt
ein zulässiger Gruppenantrag nicht vor.
Die fehlende eigenhändige Unterschrift
ist auch keinem Mängelbehebungs-
verfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO
zugänglich, da dieses nur im Fall eines
zulässigen Gruppenantrages möglich ist.
Nachdem im zitierten BFG-Fall auf eine
Revision beim VwGH verzichtet wurde
und noch keine höchstgerichtliche Ent-
scheidung vorliegt, wird ausdrücklich
empfohlen, die Gruppenanträge jeweils
„eigenhändig“ und in Originalunter-
schrift zu unterzeichnen.
Zu beachtende Fristen
Hinsichtlich der rechtzeitigen Unterfer-
tigung und Einreichung des Gruppenan-
trags gilt es zwei Fristen zu beachten:
Gemäß § 9 Abs. 8 zweiter TS KStG
muss der Gruppenantrag nachweislich
vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres
jeder einzubeziehenden inländischen
Körperschaft unterfertigt werden, für
das die Zurechnung des steuerlich maß-
gebenden Ergebnisses erstmalig wirksam
sein soll (1. Frist). Die letzte Unterschrift
eines jeden gesetzlichen Vertreters einer
inländischen Gruppenkörperschaft hat
somit vor dem Ende jenes Wirtschafts-
jahres zu erfolgen, für das die steuerliche
Ergebniszurechnung erstmals wirksam
sein soll (siehe dazu auch die Beispie-
le in Rz 1584 KStR 2013). Haben ein
Gruppenträger und ein Gruppenmit-
glied beispielsweise jeweils den 31.12.
als Bilanzstichtag, dann müssen die-
se den Gruppenantrag spätestens bis
31.12.2018 unterzeichnen, damit eine
Unternehmensgruppe für das Jahr 2017
gültig zustande kommen kann. Die Ein-
reichung des Gruppenantrags muss nicht
unbedingt noch im Jahr 2018 erfolgen,
damit die Unternehmensgruppe rechts-
wirksam für das Jahr 2018 zustande
kommt. Die Rechtzeitigkeit der Unter-
schriftsleistung ist im Zweifel durch den
Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Ferner muss der Gruppenantrag ge-
mäß § 9 Abs. 8 Z 5 KStG vom Grup-
penträger bei dem für die Erhebung der
Körperschaftsteuer zuständigen Finanz-
amt innerhalb eines Kalendermonats
nach der Unterfertigung des letzten
D
ie Bildung einer steuerlichen Un-
ternehmensgruppe i.S.d. § 9 KStG
erfordert – neben einer ausreichenden
finanziellen Verbindung – als einzige
formelle Voraussetzung einen schriftli-
chen Gruppenantrag i.S.d. § 9 Abs. 8
KStG. Die Formvorschriften sind genau
einzuhalten und stehen einer extensiven
Gesetzesinterpretation nicht offen. Da
die Gruppenbesteuerung eine Begüns­
tigung für den Gruppenträger und die
Gruppenmitglieder darstellt, kann die
Einhaltung der gebotenen Vorschriften
vom Antragsteller erwartet werden.
Formerfordernisse und
„eigenhändige“ Unterschrift
Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich
auf den Gruppenträger und die Grup-
penmitglieder, die im Gruppenantrag
zu nennen sind. Bei fehlender Nennung
ist eine Einbeziehung in die Unterneh-
mensgruppe nicht möglich. Reine Ab-
sichtserklärungen zur Gründung einer
Unternehmensgruppe sind nicht aus-
reichend. Der Gruppenantrag ist unter
Verwendung der amtlichen Vordrucke
(siehe BMF-Homepage) zu stellen und
von den gesetzlichen Vertretern des
Gruppenträgers und aller einzubezie-
henden inländischen Körperschaften zu
unterfertigen. Wer gesetzlicher Vertreter
ist und wie die firmenmäßige Zeich-
nung zu erfolgen hat, richtet sich nach
dem Firmenbuch. Die Unterzeichnung
des Gruppenantrags kann auch durch
einen gewillkürten Vertreter (z.B. Steu-
erberater) erfolgen, wenn dafür eine
Spezialvollmacht eingeräumt wurde.
Aufgepasst!
KSTG.
Die Gruppenbesteuerung erstreckt
sich auf den Gruppenträger
und die Gruppenmitglieder, die im
Gruppenantrag zu nennen sind.
Von Ernst Komarek
© IPANDASTUDIO/ISTOCK
ZUM AUTOR
Dr. Ernst Komarek
MSc (WU) ist
Steuerberater
ernst.komarek@
bdo.at
Die Unterzeich-
nung des Grup-
penantrags kann
auch durch einen
Vertreter, z.B. Steu-
erberater, erfolgen,
wenn dafür eine
Spezialvollmacht
eingeräumt wurde.
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