ÖGSWissen - page 13

bei allen ungewöhnlich großen oder
komplexen Transaktionen oder un-
gewöhnlichen Transaktionen ohne
offensichtlichen
wirtschaftlichen
oder rechtmäßigen Zweck;
bei natürlichen und juristischen Per-
sonen, die in Drittländern mit ho-
hem Risiko niedergelassen sind;
in allen von der KSW in den ARL
festgelegten Fällen;
bei Transaktionen mit oder Ge-
schäftsbeziehungen zu PEP und
PEP-nahen Personen.
Besonderes Augenmerk ist auf Länder
zu legen, welche die international aner
­
kannten Standarts in diesem Bereich
nur unzureichend umgesetzt haben.
Für Zwecke der verpflichtenden
Feststellung und Überprüfung der Iden-
tität des Auftraggebers, seines Vertreters
und des wirtschaftlichen Eigentümers
kann der Berufsberechtigte auch auf
qualifizierte Dritte zurückgreifen. Die
endgültige Verantwortung verbleibt
jedoch beim Berufsberechtigten (§ 95
WTBG 2017).
2.2. Meldepflichten
(§ 96 WTBG 2017)
Folgende Arten von Verdachtsmel-
dungen des Berufsberechtigten sind zu
unterscheiden: 

die verpflichtende Ad-hoc-Meldung
„von sich aus“ (§ 96 Abs. 1 WTBG):
DieMeldepflicht besteht für den Fall,
dass der Berufsberechtigte bei Aus-
übung seiner beruflichen Tätigkeit
Kenntnis davon erhält (kurz: „weiß“)
oder den begründeten Verdacht hat
(die bloße Vermutung reicht nicht
aus), dass finanzielle Mittel „aus kri-
minellen Tätigkeiten stammen oder
mit Terrorismusfinanzierung in Ver-
bindung stehen“. In der ersten Vari-
ante („aus kriminellen Tätigkeiten
stammen“) ist die Meldepflicht
nicht geldwäschebezogen, sondern
vortatbezogen ausgestaltet (vgl. zur
Vortat der „kriminellen Tätigkeit“
siehe oben). Aus dieser „kriminellen
Tätigkeit“ müssen die finanziellen
Mittel stammen (nicht aus einem
Geldwäschevorgang selbst), um eine
Meldepflicht auszulösen. Es wird
auch nicht mehr auf (verdächtige)
Transaktionen abgestellt.
die Meldung über entsprechendes
Verlangen der Geldwäschemeldestel-
le (§ 96 Abs. 2 WTBG): Der Berufs-
berechtigte ist hier im Grundsatz zur
Auskunft im erforderlichen Umfang
verpflichtet; es bestehen aber Aus-
nahmen (insbesondere das Aussa-
geverweigerungsrecht nach § 157
Abs. 1 Z 2 StPO).
Es gibt verschiedene
Verdachtsmeldungen
für Berufsberechtigte:
In der ersten Variante ist
die Meldepflicht nicht
geldwäschebezogen,
sondern vortatbezogen
ausgestaltet.
© SIMONIDADJORDJEVIC/ISTOCK
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