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eldwäsche-Richtlinie: Massive Ausweitung
Mit der 4. Geldwäsche-Richtlinie werden die beste-
henden Bestimmungen teils wesentlich verschärft. Ein
zentraler Aspekt ist eine massive Erweiterung der Geldwäsche-
reitatbestände und der Terrorismusfinanzierung (Stichwort
Vortaten als kriminelle Tätigkeit) sowie die strafrechtliche Ver-
antwortung als Beitragstäter. Viele Finanzdelikte sind nun als
Vortaten zur Geldwäsche anzusehen. Sehr geehrte Kolleginnen
und Kollegen, bitte entwickeln Sie ein Sensorium dafür und
achten Sie genau, dass Sie sich für den Straftatbestand der Geld-
wäscherei nicht selber strafbar machen!
Neu ist auch eine verpflichtende Aufsicht. Die Kammer hat
die Aufgabe im Rahmen der Selbstverwaltung übernommen.
Freude haben wir damit keine, aber wir wollten verhindern,
dass eine externe, nicht mit unserem Berufsstand vertraute
Behörde überschießend agiert. Angesichts der neuen Aufsichts-
funktion sieht sich die Kammer in der Pflicht, Ihnen eine mög-
lichst umfassende Unterstützung anzubieten, um die neuen
Anforderungen sorgfaltsmäßig erfüllen zu können. Wir haben
alle bisherigen Informationen und Arbeitsbehelfe der KSW zur
Geldwäscheprüfung grundlegend überarbeitet, aktualisiert, er-
weitert und in einem übersichtlichen Handbuch zusammen-
gefasst.
Das Handbuch, das entsprechend der weiteren Entwicklung
laufend aktualisiert und angepasst wird, finden Sie in unserem
Mitgliederportal (unter „Spezialthemen“ – „Geldwäsche“). Zu-
sätzlich informieren wir Sie in diesem Update, via Newsletter
und separaten Informationsabenden. Der erste Info-Abend zur
Geldwäsche fand am 19. Februar mit über 750 Anmeldungen
in Wien statt, in den nächsten Wochen werden auch in den
Bundesländern Informationsveranstaltungen abgehalten.
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Mit der Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie verbunden
ist das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiE-
ReG), das am 15. Jänner 2018 in Kraft getreten ist. Ab sofort
sind somit sämtliche direkten oder indirekten Eigentümer mit
Anteilen von mehr als 25% in das neue, von der Statistik Aus-
tria geführte Register einzutragen. Das Thema an und für sich
ist ja nicht neu, die Verpflichtung zur Feststellung und Über-
prüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern von
Auftraggebern besteht ja bereits. Neu ist allerdings, dass es nun
ein Register gibt, in das „alle natürlichen Personen, in deren
Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich
steht“, einzutragen sind. Gesetzlich festgelegt wurde auch, wer
dieses Register einsehen darf, und auch wenn das Register nicht
öffentlich geführt wird, so ist es doch einem größeren Adressa-
tenkreis, wie beispielsweise Behörden, zugänglich.
Wir Steuerberater müssen ab Mai, wenn das Register geöff-
net wird, Informationen über die Beteiligungsstrukturen unse-
rer Klienten über das Register für wirtschaftliche Eigentümer
beziehen. Auf der anderen Seite dürfen wir für unsere Klienten
auch Eintragungen in das Register übernehmen. Neu sind auch
die mit den Befüllungspflichten verbundenen Sanktionen: Soll-
te ein Rechtsträger die Meldung unterlassen, unbefugt Einsicht
nehmen oder unrichtige Daten übermitteln, macht er sich
eines Finanzvergehens strafbar und muss mit Geldstrafen bis
EUR 200.000,– rechnen.
Wir haben auch dazu am 15. Jänner bereits einen Infor-
mationsabend organisiert, der mit über 750 Anmeldungen auf
großes Interesse gestoßen ist. Die Präsentation des BMF-Ex-
perten finden Sie im Mitgliederportal, nähere Infos sind auch
bereits per Newsletter an Sie gegangen.
EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am
25. Mai 2018 in Geltung tritt, sieht eine viel stärkere Verant-
wortung für Unternehmen und eine teilweise Neuregelung der
Pflichten bei der Datenverarbeitung sowie neue Informations-
pflichten vor. Die Umsetzung dieser Verordnung bringt eben-
falls einen erheblichen organisatorischen und technischen Um-
stellungsbedarf sowie juristische und finanzielle Konsequenzen
mit sich. Wir haben darüber bereits im Update berichtet. Eine
der wesentlichen Fragen ist, ob Kanzleien künftig einen Da-
tenschutzbeauftragten bestellen müssen. Dazu – und zu ande-
ren offenen Fragen – haben wir mit der Datenschutzbehörde
bereits mehrere Akkordierungsgespräche geführt. Allerdings ist
die Behörde erst ab dem 25. Mai im Sinne der DSGVO zustän-
dig und wird im Anlassfall entscheiden. Dabei ist zu beachten,
dass es sich bei der DSGVO um eine europäische Rechtsnorm
handelt und so letztendlich nur der EuGH verbindliche Ent-
scheidungen treffen kann.
Viele Vorschriften und wenig Klarheit – diesen Kummer
sind wir Steuerberater ja schon aus der Steuergesetzgebung ge-
wöhnt. Dennoch arbeiten wir intern – gemeinsam mit exter-
nen Rechtsexperten und EDV-Anbietern – intensiv daran, um
Sie bestmöglich unterstützen zu können. Meinen herzlichsten
Dank an alle, die dabei tatkräftig mithelfen.
n
ZUM AUTOR
Klaus Hübner
ist Präsident
der ÖGSW
klaus.huebner@
huebner.at
Eine der wesent-
lichsten Fragen
ist, ob Kanzleien
künftig einen
Datenschutz-
beauftragten
bestellen
müssen. Zu
allen offenen
Fragen haben
wir bereits
Gespräche
geführt.
Vorsicht ist geboten
GESETZE.
Neue Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
und die EU-Datenschutz-Grundverordnung haben es in sich.
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