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Ausgabe 03/2016

Abgabenfestsetzung nach § 201 BAO

Bescheide. Wie das Verfahren zur Richtigstellung von falschen Selbstberechnungen funktioniert. Von Herbert Houf

Die meisten von uns werden schon eine Bescheidbeschwerde eingebracht haben, einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO oder auf Aufhebung gemäß § 299 BAO. Allen diesen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie darauf abzielen, einen bereits vorliegenden (Abgaben-) Bescheid abzuändern oder aufzuheben. Was aber, wenn es darum geht, falsch vorgenommene Selbstberechnungen zu korrigieren? Im konkreten Fall wurde erst nach Durchführung einer Außenprüfung (GPLA) erkannt, dass bestimmte Entgeltbestandteile gemäß § 3 EStG von der Einkommensteuer befreit und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Dienstgeberbeitrags (DB) einzubeziehen sind. Die verfahrensrechtliche Aufgabe war nun, einerseits die nach der GPLA ergangenen Bescheide abändern zu lassen, andererseits für die Selbstberechnungsperioden danach entsprechende Berichtigungen herbeizuführen.

Bescheidänderung versus Berichtigung der Selbstberechnung

Für die Bescheide war schnell eine Lösung gefunden. Die GPLA war vor weniger als einem Jahr abgeschlossen worden, daher konnten für sämtliche betroffene Jahre Anträge auf Aufhebung gemäß § 299 BAO gestellt werden. Dazu ist es ja lediglich erforderlich, dass sich der aufzuhebende Bescheid in seinem Spruch als nicht richtig erweist, was unzweifelhaft der Fall war. Auf die Frage, inwieweit die bislang unrichtige Berechnung des DB im Zuge der GPLA erkannt wurde und ob daher ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO vorliegen könnte, musste daher nicht eingegangen werden. Verjährung war noch für keines der Jahre eingetreten und angesichts der nicht unerheblichen Beträge war damit zu rechnen, dass die Bescheidaufhebung stattzufinden hat, obwohl diese im Ermessen der Behörde liegt.

Etwas diffiziler stellte sich die Situation für das Jahr nach dem Zeitraum der GPLA dar. Für dieses waren ja bis dato keine Bescheid ergangen, sondern haben lediglich die gebotenen, nun aber als unrichtig erkannten Selbstberechnungen stattgefunden. In diesem Fall bringt § 201 BAO die Lösung. Danach kann oder muss die erstmalige Abgabenfestsetzung durch Abgabenbescheid erfolgen, sofern die Selbstberechnung pflichtwidrig unterlassen wurde oder sich als nicht richtig erweist. Ob die Festsetzung erfolgen kann oder muss, richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt. Danach kann die Festsetzung erfolgen (Ermessensentscheidung)

  • von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der Selbstberechnung bzw. auf Antrag innerhalb eines Jahres;
  • wenn kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wurde oder sinngemäß die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vorliegen würden;
  • wenn sinngemäß die Voraussetzungen für eine Abänderung gemäß § 293b oder § 295a BAO vorliegen würden.

Hingegen muss die Festsetzung erfolgen (Rechtsanspruch)

  • wenn ein Antrag auf Festsetzung binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Selbstberechnung gestellt wird oder
  • sinngemäß die Voraussetzungen für eine Abänderung gemäß § 295 BAO vorliegen. Im Ergebnis besteht also eine gewisse „Kongruenz“ zwischen den Maßnahmen zur Bescheidänderung und der erstmaligen Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben, was die Frage betrifft, ob es sich um eine Ermessensentscheidung handelt oder ein Rechtsanspruch besteht. Zu beachten ist, dass die Einmonatsfrist – entgegen der Beschwerdefrist
    •  nicht verlängert werden kann. Auch die Einjahresfrist ist 
    • in diesem Fall gleichlautend mit § 299 BAO – nicht verlängerbar.

Lösung

Für jene Monate, für welche die Bekanntgabe der Selbstberechnung noch nicht länger als ein Jahr zurücklag, konnte ein Antrag gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO gestellt werden. Für die Monate davor war der Antrag auf das sinngemäße Vorliegen der Voraussetzungen des § 303 BAO zu stützen (§ 201 Abs 2 Z 3 BAO). Da es für diese Zeiträume auch noch keine behördliche Überprüfung gab, konnte davon ausgegangen werden, dass der Umstand der falschen Berechnung aus Sicht der Behörde jedenfalls als Neuerung im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO zu beurteilen war.

Erscheinungsdatum:

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