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Ausgabe 03/2016

Qualitätssicherung

Prüfung. Das bisherige Fachgutachten IWP/PG7 wird durch eine Verordnung der KWT zur Änderung der WT-ARL abgelöst. Von Herbert Houf

Als die österreichische Regierung bereits stolz die volle Umsetzung der EU-Audit-Reform auf nationaler Ebene nach Brüssel gemeldet hat, dürfte ihr eine Kleinigkeit „durchgerutscht“ sein. Bei der Aufteilung der notwenigen legistischen Maßnahmen hat nämlich auch die KWT ein Stück des „Kuchens“ geerbt. Konkret geht es um Art. 24a und 24b sowie einige weitere Bestimmungen der AP-RL, die verlangen, dass Grundsätze der internen Organisation der Prüfungsbetriebe, der Arbeitsorganisation und der Dokumentation bestimmter Sachverhalte künftig auf gesetzlicher Ebene (und nicht „nur“ in Berufsausübungsstandards) verankert werden. Keines der befassten Ministerien wollte diese Regelungen in die von ihm betreuten Gesetze aufnehmen, sodass die KWT nun mit einer Verordnung die entsprechende Umsetzung vornehmen muss. Nachdem sich die WTBG-Novelle noch immer hinzieht, ist die derzeit einzig taugliche gesetzliche Grundlage § 83 WTBG bzw. die darauf basierende WT-ARL.

Eigener Abschnitt in der WT-ARL nur für Wirtschaftsprüfer

Dort soll es künftig einen eigenen Abschnitt über die „Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben“ geben. Die Vorarbeiten wurden durch eine Arbeitsgruppe des IWP geleistet, die KWT hat formale Überarbeitungen vorgenommen und nun ist die Kollegenschaft am Zug. Im Rahmen eines „public posting“ besteht die Möglichkeit, zu den geplanten Regelungen Kommentare abzugeben. Diese werden in den finalen inhaltlichen Feinschliff verarbeitet. Der Kammertag soll dann am 7.11.2016 die Verordnung offiziell erlassen.

Kaum materielle Änderungen gegenüber der bisherigen Situation

In Österreich haben wir die nun gesetzlich geforderten Regelungen bereits weitgehend vorweggenommen. Einerseits haben wir im Fachgutachten KFS/PG1 bereits jetzt die ISA als österreichische Prüfungsgrundsätze verankert, andererseits nimmt auch IWP/PG7 bereits umfassend auf internationale Standards, allen voran ISQC-1, Rücksicht. Man kann also davon ausgehen, dass durch die neuen Verordnungsbestimmungen materiell gesehen keine weiteren Anforderungen auf die Prüfungsbetriebe zukommen werden. Vielmehr werden in Zukunft sogar gewisse Erleichterungen zum Tragen kommen können: Bereits auf Grund des geschrumpften Umfangs ist ersichtlich, dass die neue Verordnung schlanker ist als das bisherige Fachgutachten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Neuregelung überwiegend prinzipienbasiert aufgebaut ist und Fragen der Umsetzung nicht mehr wie bisher als Anforderung formuliert sind. Durch den Wegfall der Anforderungen im Einzelfall wird der Spielraum für eine verhältnismäßige Anwendung der Bestimmungen erweitert. Das wird insbesondere kleinen und mittleren Prüfungsbetrieben zugutekommen, die damit bei der Einrichtung und Dokumentation ihres Qualitätssicherungssystems stärker auf ihre individuellen Bedürfnisse eingehen können. Damit kann in Zukunft ein Teil des bisher so oft beklagten Formalismus wegfallen. Die Verordnung richtet sich nur noch an Wirtschaftsprüfer, die Abschlussprüfungen, prüferische Durchsichten und sonstige Prüfungen im Sinne der neuen Definitionen durchführen. Andere Leistungen, die auch von Steuerberatern erbracht werden können, wie z.B. vereinbarte Untersuchungshandlungen, gutachterliche Stellungnahmen oder sonstige Bestätigungsleistungen, denen keine „Prüfungen“ im technischen Sinne zu Grunde liegen, sind künftig nicht mehr erfasst. Damit ist klar, dass diese Regeln für Steuerberater nicht anwendbar sind und auf die Tätigkeitsbereiche dieser Berufsgruppe nicht ausstrahlen können.

Zusammenfassung

Erfreulicherweise konnten im Zuge der Umsetzung dieser EU-Materie die nationalen Regelungen sogar reduziert werden. Unverändert werden die nationalen und internationalen Berufsausübungsstandards zusätzlich zu beachten sein. Das IWP hat in Aussicht gestellt, sein QS-Handbuch zu überarbeiten und insbesondere auf die unterschiedlichen Anwendungsfälle bei kleinen, mittleren und großen Prüfungsbetrieben einzugehen.  

Erscheinungsdatum:

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