ÖGWThema - page 17

KundencenterWienErdberg
Erdbergstraße189-191, Tel.: 01/74020-4554
KundencenterWienFloridsdorf
BrünnerStraße62, Tel.: 01/2781514-6108
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124
proKilometer
CO EMISSIONEN
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sämtlicheBewegungenunddie
Umrechnungskurse (z.B. inEuro)
für Bewertungszweckeevident zu
haltenund 7 Jahre aufzubewahren.
2. Online-BörseundKryptowäh-
rung-Geldautomaten
Das Betreiben einer Online-Börse
für Kryptowährungen, bei der diese
gegen andereKryptowährungenoder
gegen reale Währungen getauscht
(„an- und verkauft“)werdenkönnen,
sowie
das Betreiben eines Kryptowährung-
Geldautomaten, bei dem man mit
Bargeld Kryptowährungen beziehen
kann,
sindgrundsätzlich als einegewerbliche
Tätigkeit anzusehen.
Hinweis:
Kryptowährungenunterlie-
genweder der Regulierungnochder
Aufsicht der Finanzmarktaufsicht.
Für gewisseGeschäftsmodelle, die
auf Kryptowährungenbasieren, kann
eineKonzessionder Finanzmarktauf-
sicht notwendig sein.
zu bewerten. Dieser „Markt-
wert“ kann zurzeit mangels
amtlichem Umrechnungskurs
und jenachverwendeterKurs-
Quelle schwanken. Bei bilan-
zierenden Minern werden die
Kryptowährungen in der Regel
als Umlaufvermögen anzusehen
sein. Hingegen wird bei Vorliegen
einer dokumentierten Absicht, die
Kryptowährung langfristig zu behalten,
eine Zuordnung zum Anlagevermögen
erfolgen. Da dem Erwerb der Kryp-
towährungseinheiten eine entgeltliche
Gegenleistung des Miners gegenüber-
steht, kommt uE das Aktivierungsver-
bot laut UGB nicht zur Anwendung.
Die Bewertung von Kryptowährung
zum Bilanzstichtag lässt sich für Bilan-
zierer nach denVorschriften desUnter-
nehmensgesetzbuches (UGB) wie folgt
zusammenfassen (sieheTabelle):
Zuordnung Kursverlust
Kursgewinn
Bilanz
zwingendeAbwer-
tung (strengesNied-
erstwertprinzip)
zwingendeZuschrei-
bungbismax. zum
Anschaffungswert
(Obergrenze)
Anlage-
vermögen
zwingende
Abschreibung,wenn
Wertminderung
voraussichtlichvon
Dauer;
freiwilligeAbschrei-
bung,wennWert­
minderungvoraus-
sichtlichnicht von
Dauer
zwingendeZuschrei-
bungbismax. zum
Anschaffungswert
(Obergrenze)
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