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Ausgabe 04/2017

Die Fortführungsprämisse

ABSCHLUSSPRÜFUNG. Das neue Fachgutachten KFS/RL28 versucht Klarheit in die Anwendung der Going-concern-Prämisse zu bringen. Von Herbert Houf

Eine der schwierigsten und wichtigsten Aufgaben im Rahmen der Abschlussprüfung ist die Beurteilung der Frage, wie der in § 201 Abs. 2 Z 2 UGB als Grundlage der Abschlussaufstellung normierte allgemeine Bewertungsgrundsatz, wonach bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden von der Unternehmensfortführung auszugehen ist, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, anzuwenden ist. Das im Herbst verabschiedete Fachgutachten KFS/RL28 soll helfen, die richtige Antwort auf diese Frage zu finden.

Fortführungsprognose

Die Fortführungsannahme muss zunächst nicht besonders nachgewiesen werden, solange der Unternehmer sein Unternehmen fortführen will und der Fortführungsannahme keine Gründe entgegenstehen. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn nachhaltig Gewinne erzielt werden, leichter Zugriff auf finanzielle Mittel besteht und ein positives Eigenkapital ausgewiesen wird. Stehen der Unternehmensfortführung aber tatsächliche oder rechtliche Gründe möglicherweise entgegen, ist diese anhand einer Fortführungsprognose zu beurteilen. Tatsächliche Gründe können aus betrieblichen oder finanziellen Umständen resultieren. Rechtliche Gründe können grundsätzlich, aber nicht in jedem Fall zwingend, z.B. sein:

  • das Vorliegen insolvenzrechtlicher Tatbestände (Überschuldung nach § 67 IO),
  • das Auslaufen von Verträgen oder Konzessionen, die wesentliche Grundlage für die Unternehmenstätigkeit sind, oder
  • die Auflösung aufgrund gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Befristung.

Die Fortführungsprognose erfordert eine Unternehmensplanung, zu deren Erstellung eine gesetzliche Verpflichtung des Geschäftsführers oder Vorstands besteht. Dieser hat gemäß § 22 Abs. 1 GmbHG oder § 82 AktG ein Rechnungswesen zu führen, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht. Für Stiftungen oder Vereine bestehen vergleichbare Verpflichtungen. Die Unsicherheit von Planungsannahmen muss der Abschlussaufsteller einzuschätzen und dabei das Schwergewicht auf jene Annahmen legen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensplanung haben können. In diesem Zusammenhang ist auch zu beurteilen, ob eine wesentliche Unsicherheit bezüglich der Unternehmensfortführung vorliegt, also Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Eintretens von gegen die Unternehmensfortführung sprechenden Gründen so groß sind, dass die Art und Auswirkung der Unsicherheit im Anhang erläutert werden muss. Der Prognosezeitraum hat zunächst wenigstens zwölf Monate ab dem Abschlussstichtag zu umfassen. Zeigt sich im Laufe der Abschlussaufstellung (bzw. der Prüfung), dass die Planung nicht eingehalten wird, oder bestehen sonst Hinweise, die eine Unternehmensfortführung für die Zeit danach in hohem Maß unwahrscheinlich erscheinen lassen, muss der Planungszeitraum entsprechend ausgedehnt werden. Ein Abgehen von der Fortführungsannahme ist dann geboten, wenn eine realistische Alternative zur Einstellung der Unternehmenstätigkeit oder zur Auflösung des Unternehmens fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichend sichere tatsächliche oder rechtliche Gründe vorliegen, die aufgrund ihres Ausmaßes und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens eine Unternehmensfortführung im Prognosezeitraum in hohem Maß unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Fortbestehensprognose

Von der Fortführungsprognose ist die Fortbestehensprognose zu unterscheiden, die für die Beurteilung des Überschuldungstatbestands gemäß § 67 IO maßgeblich ist. Wie eine solche zu erstellen ist, erläutert der von der Kammer dazu herausgegebene Leitfaden, der im Vorjahr überarbeitet wurde. Das Vorliegen eines Überschuldungstatbestandes kann wie erwähnt ein Indiz dafür sein, dass die Going-concern-Prämisse nicht mehr angemessen ist. Die beiden Begriffe dürfen aber nicht zwangsläufig gleichgesetzt werden.

Zusammenfassung

Das KFS/RL28 richtet sich zwar grundsätzlich an den Abschlussaufsteller, erleichtert aber dem Abschlussprüfer die Beurteilung der Angemessenheit der Goingconcern- Prämisse und des Vorgehens der Geschäftsführung bei der Erstellung der Fortführungsprognose.

Erscheinungsdatum:

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