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Ausgabe 04/2013

Kassenrichtlinie und Nachschau

BRENNPUNKT FINANZ. Die Finanzpolizei will 2014 schwerpunktmäßig sogenannte Kassennachschauen durchführen. Von Herbert Houf

Die Finanzpolizei kontrolliert längst nicht mehr vorrangig
nur die illegale Ausländerbeschäftigung, wie dies zu
Zeiten, als sie noch KIAB hieß, war. Heute steht die umfassende
Feststellung steuerlich relevanter Sachverhalte auf der
Agenda, und diese kann anlässlich anderer Kontrollen (z.B.
nach AuslBG oder GSpG) erfolgen, kann aber auch alleiniger
Anlass für den Besuch der Finanzpolizei sein. In den
nächsten Monaten soll der Fokus dabei auf der Überprüfung
von Kassensystemen liegen.

Auch wenn die Duldung bzw. Mitwirkung bei einer
Nachschau nicht mit Zwangsgewalt durchgesetzt
werden darf, drohen im Falle einer unberechtigten
Weigerung doch Strafen.

§ 144 BAO als Rechtslage
Das Einschreiten der Finanzpolizei bei Durchführung einer
Kassennachschau basiert auf § 144 BAO. Danach sind die Organe
der Abgabenbehörden (unangemeldet) berechtigt, bei Personen,
die Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Gebäude,
Grundstücke und Betriebe zu betreten, die Vorlage der
zu führenden Bücher und Aufzeichnungen zu verlangen und
in diese Einsicht zu nehmen. Dies gilt auch für sonstige Unterlagen,
sofern sie für die Abgabenergebung maßgeblich sind.
Die Organe der Finanzpolizei haben sich zu Beginn der
Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen. Wenn es zu
Feststellungen kommt, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen,
wobei der Betroffene Anspruch auf eine Kopie hat.
Auch wenn die Duldung bzw. Mitwirkung bei einer
Nachschau nicht mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden
darf, drohen im Falle einer unberechtigten Weigerung doch
Strafen. Nach § 111 BAO kann eine Zwangsstrafe von bis
zu EUR 5.000,– verhängt werden, die aber vorher schriftlich,
bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise auch mündlich,
anzudrohen
ist. Die Zwangsstrafe selbst ist schriftlich mit
Bescheid festzusetzen und kann nach herrschender Ansicht
noch abgewendet werden, wenn unmittelbar vor ihrer
Bekanntgabe
die geforderte Leistung oder Mitwirkung erbracht
wird. Darüber hinaus begeht eine Finanzordnungswidrigkeit
(Strafrahmen nochmals EUR 5.000,–), wer
vorsätzlich abgabenbehördliche Aufsichts- oder Kontrollmaßnahmen
erschwert oder verhindert oder eine diesbezügliche
Mitwirkungspflicht
verletzt. Zu beachten ist, dass
gegen Personen, die einer strafbaren Tat verdächtigt werden,
keine Zwangsstrafe mehr verhängt (und damit wohl
auch nicht angedroht) werden darf, da dies dem Verbot des
Zwangs zur Selbstbeschuldigung zuwiderlaufen würde. Dies
wird wohl auch für die Finanzordnungswidrigkeit zu gelten
haben.

Beschlagnahme nach § 89 Abs. 2 FinStrG
Wenngleich im Falle eines (finanz)strafrechtlichen Verdachts
keine Zwangsstrafe mehr verhängt werden darf, können Gegenstände,
die als Beweismittel für ein Finanzvergehen in
Betracht kommen, bei Gefahr im Verzug auch ohne vorherige
Anordnung der Finanzstrafbehörde beschlagnahmt
werden. In diesem Fall müssen dem Betroffenen die Gründe
für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr
im Verzug mitgeteilt und in einer Niederschrift festgehalten
werden. Außerdem ist eine Bestätigung darüber auszustellen,
welche Gegenstände beschlagnahmt wurden, und diese
sind darin genau zu bezeichnen.

Kassenrichtlinie
In materieller Hinsicht sollen bei der Kassennachschau die
wahren Verhältnisse bei der Ermittlung der täglichen (Bar-)
Einnahmen sowie die im Einsatz befindlichen Systeme für
Grundaufzeichnungen erhoben werden. Auch die Einhaltung
der Dokumentationspflichten, wie sie für ein ordnungsgemäßes
und den formellen Vorschriften des § 131
BAO entsprechendes Aufzeichnungssystem geboten sind,
werden überprüft. Die entsprechenden Regelungen der Kassenrichtlinie
werden dabei Anwendung finden.

Zusammenfassung und Empfehlung
Betriebe, die ihre Einnahmen in wesentlichem Umfang bar
erzielen, haben demnächst ein erhöhtes Risiko für finanzpolizeiliche
Kontrollen. Damit diese zügig und ohne unangenehme
Feststellungen ablaufen, sollten die Unterlagen zum Nachweis
der Einhaltung der von der Kassenrichtlinie geforderten Dokumentationspflichten
griffbereit gehalten werden. Eine Verweigerung                                                                                         der Mitwirkung wird i.d.R. nicht sinnvoll sein, da                                                                                 Zwangsstrafen und allenfalls auch Zwangsmaßnahmen (Beschlagnahme)                                             drohen. Im Gegenzug dürfen die Organe der                                                                                         Finanzpolizei keine (physische oder psychische) Zwangsgewalt                                                                   ausüben. Bei rechtswidrigem Verhalten kann eine Maßnahmenbeschwerde                                             gemäß § 283 BAO ins Auge gefasst werden.

In materieller Hinsicht sollen bei der
Kassennachschau die wahren Verhältnisse
bei der Ermittlung der täglichen
(Bar-)Einnahmen sowie die im Einsatz
befindlichen Systeme für Grundaufzeichnungen
erhoben werden.

Zum Autor


Mag. Herbert
Houf ist Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@houf.at

Erscheinungsdatum:

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