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Ausgabe 03/2018

Highlights aus 2018

JAHRESSTEUERGESETZ. Durch die Novellierungen der betroffenen Gesetze ergibt sich für den Beratungsalltag von Steuerberatern Handlungsbedarf. Von Jürgen Sykora

Am 14. 8. 2018 wurde das Jahressteuergesetz 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl l2018/62) veröffentlicht. Durch die Novellierung der 20 betroffenen Gesetze ergibt sich für unseren Beratungsalltag Handlungsbedarf!

Einkommensteuergesetz

Der Familienbonus Plus löst den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ab 2019 ab. Spannend ist, dass sich der Kinderfreibetrag zu einem Absetzbetrag wandelt. Daher findet man den Familienbonus in § 33 EStG. Der Absetzbetrag ist gestaffelt. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr beträgt der Absetzbetrag EUR 125,– pro Monat pro Kind, danach verringert sich der Betrag auf EUR 41,68. Der Familienbonus koppelt sich an die Familienbeihilfe bzw. an den Unterhaltsabsetzbetrag. Solange eines von beiden bezogen wird, steht auch der Familienbonus zu. Das Lohnkonto ist bei Inanspruchnahme des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers um folgende Informationen zu ergänzen: Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus. Neu ist ferner, dass sämtliche kinderbezogenen Absetzbeträge nur für Kinder mit Aufenthalt im In- oder EU-Ausland (+ EWR und Schweiz) zustehen. Um geringverdienende Alleinerziehende oder Alleinverdienende zu entlasten, wird ein Kindermehrbetrag eingeführt. Für unseren Berufsstand ist eine Änderung ärgerlich. Der VwGH stellte erst unlängst klar, dass Pensionsabfindungen unseres Vorsorgewerks (in der Entscheidung ging es um Rechtsanwälte) mit 6 Prozent besteuert werden. Dieser Steuersatz wurde durch die Änderung des § 67 Abs. 4 EStG abgeschafft. Künftig sind ausschließlich Hinterbliebenenansprüche begünstigt besteuert. Fallen bei einer privaten Grundstücksveräußerung Verluste an, so sind diese Verluste mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgleichsfähig. Es wird nunmehr klargestellt, dass die Verluste auch mit Veräußerungsgewinnen aus Miet- und Pachtzinsforderungen verrechenbar sind.

Körperschaftsteuergesetz

Mit dem JSG wurden die Bestimmungen der Anti-BEPS-Richtlinie umgesetzt. Die Abkürzung steht für Base Erosion and Profit Shifting (Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung). Der Zweck dieser Richtlinie ist es, gegen schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorzugehen. Da dieser Sachverhalt umfangreich und detailliert zu behandeln ist, wird auf weiterführende Literatur zu diesem Thema verwiesen. Für Neuerungen betreffend Umgründungssteuerrecht verweisen wir ebenfalls auf weiterführende Literatur.

Umsatzsteuergesetz

Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen sind steuerfrei, wenn eine vergleichbare Zielsetzung zu der von öffentlichen Schulen gegeben ist. Die Istbesteuerung ist momentan nur für gewisse Tätigkeiten zulässig und kann ab 2019 für alle Unternehmer angewendet werden, die unter § 22 Z1 EStG fallen. Ab 1. 5. 2020 entfällt die vereinfachte Ermittlung der Margenbesteuerung bei Reiseleistungen. Mit 2019 können Drittstaaten-Unternehmer, welche in der EU keine Betriebsstätte haben und sich für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen lassen müssen, auch die Sonderregelung des MOSS in Anspruch nehmen. Das Finanzamt Graz-Stadt darf zwecks besserer Kontrolle der Versandhandelsumsätze ab dem 1. 1. 2019 Einsicht in die Geschäftspapiere nehmen. Für EU-Kleinstunternehmer (Umsätze < EUR 10.000,–), die nur ein kleines Volumen an Telekom-, Rundfunk- oder elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer in andere Mitgliedstaaten erbringen, können sich für die Besteuerung am Empfängerort ab dem ersten Umsatz entscheiden.

Missbrauch liegt ab 2019 vor, wenn eine oder mehrere aufeinander folgende rechtliche Gestaltungen ... unangemessen sind.

Bundesabgabenordnung

Missbrauch liegt ab 2019 vor, wenn eine oder mehrere aufeinanderfolgende rechtliche Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen sind, weil nur der steuerliche Vorteil angestrebt wird. Begrüßenswert ist, dass man künftig auch für Fragen des int. Steuerrechts (nur zwischenstaatliches Recht; ab 2019), der Umsatzsteuer (ab 2020) und hinsichtlich des Missbrauchs (ab 2019) einen Auskunftsbescheid beantragen kann. Der Behörde ist eine Frist von zwei Monaten gesetzt, welche u.U. überschritten werden kann. Es wird eine Alternative zur Außenprüfung geben, die begleitende Kontrolle. Dafür benötigt der Unternehmer ein internes Steuerkontrollsystem, das von einem Wirtschaftsprüfer überprüft wird. Nicht betroffene Abgaben sind: GPLA, Zoll, Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens wird ab 2019 wegen Bedenken des VfGH nicht nur bis zum Eintritt der Verjährung, sondern innerhalb von drei Jahren nach dem abschließenden Bescheid möglich sein. Dementsprechend wird der amtswegigen Wiederaufnahme die Dreijahresfrist eingeräumt. Die Rückzahlung von Quellensteuern wird schneller vonstattengehen. Nach elektronischer Voranmeldung stellt man den Antrag, der die Ansässigkeitsbescheinigung der Abgabenbehörde zu enthalten hat.

Gebührengesetz

Das Nutzungsentgelt für die verschiedenen Nutzungsarten des WiEReG darf die zu verursachenden Verwaltungskosten nicht übersteigen. Deshalb sind alle Auszüge aus dem Register, alle Anträge iZm dem Register und die diesbezüglichen BFG-Rechtsmittelverfahren von Gebühren befreit. Nach der Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren für Wohnungsmietverträge werden rückwirkend zum 11. 11. 2017 auch die Gebühren für Bürgschaftserklärungen abgeschafft.

Grunderwerbsteuergesetz

Bei (Personen-)Gesellschaften sollen Grundstücke nur dann zum Vermögen der Gesellschaft zählen, wenn das Grundstück durch Erwerbsvorgang gemäß Grunderwerbsteuergesetz erworben wurde.

Erscheinungsdatum:

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