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Ausgabe 01/2021

Das bundesweite Finanzamt

FAÖ. Neuorganisation und Modernisierung der Finanzämter inklusive Betrugsbekämpfung.Von Siegfried Manhal und Alfred Hacker

Das Finanzamt Österreich (FAÖ) ist eine einheitliche Abgaben- und Dienstbehörde für ganz Österreich, in der es künftig keine Gliederung nach Regionen mehr gibt. Die lokalen Ansprechpartner bleiben jedoch erhalten. Der innerorganisatorische Aufbau des FAÖ erfolgt funktional, ausgerichtet nach den Kundinnen und Kunden und den für sie relevanten Prozessen. Das bundesweite Finanzamt Österreich wird nach den Bereichen „Private“, „kleine und mittlere Unter-nehmen“ und „Steuerschuldner“ ausgerichtet. Aus den 40 Finanzämtern wurden insgesamt 33 Dienststellen mit den bisherigen Teams und Führungskräften. Der Vorstand des FAÖ, Mag. Siegfried Manhal, ist Leiter der Abgaben- und Dienstbehörde. Die Steuerung der Produktionsteams obliegt primär dem jeweiligen Bereich (Private: Arbeitnehmerveranlagung und Infocenter; KMU: Betriebliche Veranlagung und Prüfung; Steuerschuldner: Abgabensicherung). Die Dienststellenfachbereiche unter-stützen weiter die Produktionsteams (IC, AV, BV und AS) und werden inhaltlich von den Bereichsfachbereichen als 2nd Level unterstützt und gesteuert. Die Struktur der Produktions- und Supportteams in den Dienststellen ist weit-gehend gleichgeblieben. Im Rahmen der Modernisierung wurden einzelne Dienststellen aus Gründen der Effizienz und Wirtschaftlichkeit zusammengeführt (siehe Tab. 1 Seite 12).

„Mitarbeiter- und Kundenorientierung, Effizienz und Wirtschaftlichkeit sowie höchstmögliche Digitalisierung unserer Prozesse und die bundesweite Aus-richtung unserer Organisation werden uns bei unserer zentralen Aufgabe der Sicherstellung des Staatsaufkommens als Maxime begleiten.“

Bundesweite Zuständigkeit im Finanzamt Österreich

Bisher waren Wohnsitz, Sitz oder Lage für die Zuordnung eines Falls zu einem Finanzamt maßgeblich. Seit 1. 1. 2021 gibt es eine bundesweite Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für alle Fälle, sofern nicht das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist (siehe dazu § 61 BAO idF ab 1. 1. 2021). Die Abschaffung der örtlichen Zuständigkeit ermöglicht Bürgern und Unternehmen, ihre Anbringen an jedem Standort des FAÖ einzubringen. Durch eine flexible und dezentrale Wahrnehmung der Aufgaben kann mittelfristig so auch eine faire und gleichmäßigere Arbeitsverteilung für die Mitarbeiter sichergestellt werden. „Schritt für Schritt können dadurch die durchschnittlichen Verfahrensdauern bei Massenverfahren gesenkt und zugleich strukturschwächere Standorte gestärkt werden. Wir ermöglichen mittel- bis langfristig das Pendeln in Ballungszentren zu reduzieren – zugunsten des Arbeitens in der Heimatregion“, skizziert Vorstand Mag. Siegfried Manhal die Zukunftsvision des Ressourceneinsatzes im Finanzamt Österreich.

Unveränderliche Steuernummer

Die bisherige „Abgabenkontonummer“, aus der die Bearbeitungszuständigkeit abgeleitet werden konnte, wurde bereits mit 6. 7. 2020 durch die „unveränderliche Steuernummer“ abgelöst. Diese hat wie bisher 9 Ziffern, die bisherigen Nummern wurden ins neue System übertragen. Damit bleiben sie unverändert, unabhängig davon, in welcher Dienststelle oder in welchem Finanzamt die Bearbeitung erfolgt. Bei Dienststellenwechsel innerhalb des FAÖ ändert sich die Steuernummer nicht, d.h., es gibt keine außenwirksame Abtretung und keine Mitteilung an die Steuerpflichtigen. Bei Behördenwechsel (FAÖ <–> FAG) bleibt die Steuernummer ebenfalls gleich, es erfolgt jedoch eine Mitteilung an die Steuerpflichtigen über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit.

Neues Telefonservice für Steuerberatungskanzleien seit 1.3.2021

„Seit 1. 3. 2021 wird unter der für die Steuerberatungskanzleien gültigen Telefonnummer 050 233 433 ein neues, verbessertes Service angeboten. Damit kann das für einen Steuerakt zuständige Team noch einfacher erreicht werden“, erklärt die für den Bereich Private zuständige Bereichsleiterin Dr.in Birgit Kamleithner. Das für die Anfrage aktuell zuständige Team muss dafür nicht bekannt sein. Bei einem Anruf wird man zur Eingabe der Steuernummer jenes Unternehmens aufgefordert, für welches man den Anruf tätigt. Wurden für die eingegebene Steuernummer die zuständigen Zielteams richtig ermittelt, so wird ein Auswahlmenü für das Ziel (BV-, AS- oder IC-Team) angeboten. Die bisherige Logik mit dem Wählen einer Finanzamtsnummer und Teamnummer ist seit 1. 3. nicht mehr gültig und wird durch dieses neue Service optimiert.

FinanzService-Center

In den FinanzService-Center-Teams werden die telefonischen Kundenanfragen beantwortet sowie die redaktionelle Tätigkeit bei „Fred“, dem ChatBot des Bundesministeriums für Finanzen, und auch die Beantwortung von Fragen im LiveChat erledigt. Ziel ist es, schrittweise immer mehr Gespräche vom Infocenter zum FinanzService-Center zu lenken.

Betriebliche Veranlagung und Betriebsprüfung

In den BV-Teams bleibt es innerorganisatorisch vorläufig weitgehend bei den bisherigen Aufgabenzuordnungen in Abhängigkeit vom Wohnsitz/Sitz. Außendienstmaßnahmen (Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen, Erhebungen und Nachschauen) werden immer möglichst von der dem Betrieb nächstgelegenen Dienststelle erfolgen, außer es handelt sich um Fälle, für die es eine Spezialisierung gibt:

Die bisherigen sogenannten „AVOG-Zuständigkeiten“ (§ 15 AVOG), z.B. für Aktiengesellschaften, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art, Körperschaften öffentlichen Rechts etc., bleiben bei den jeweiligen spezialisierten Dienststellen bestehen.

Abweichend davon werden „Große GmbH“ in der „Sitzdienststelle“ bearbeitet, weil nur noch wenige Fälle davon betroffen sein können und da für diese GmbH ab dem 2. Jahr das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist. Im 1. Jahr unterscheiden sich diese Fälle praktisch nicht von anderen GmbH.

Die beim Finanzamt Österreich verbleibenden Gruppen werden ab dem 2. Halbjahr 2021 bei den Dienststellen Wien 1/23, Graz-Stadt und Linz bundesweit vom BV-Innendienst bearbeitet. Die Prüfung dieser Gruppen wird weiterhin vorwiegend im lokalen Bereich erfolgen.

Die beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen in Wien wurden auf alle Wiener Dienststellen verteilt.

Der Dienststelle Graz-Stadt obliegen die Bearbeitung von Fällen mit „Ausländer-USt“, „USt-Erstattung“ und NEU auch sämtliche UMA-Prüfungen.

„In näherer Zukunft wird es in den BV-Teams für die Außenprüfung weitere Spezialisierungen geben, die je nach Zweckmäßigkeit und Machbarkeit umgesetzt werden. Für den BV-Innendienst wird es mittelfristig auch die bundesweite Arbeit geben“, erklärt Bereichsleiterin KMU Dr.in Andrea Friedrich.

Quotenregelung für Veranlagungen 2019

Die Abgabe der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2019 durch Parteienvertreter erfolgt weiterhin inner-halb der Quote. Die Quotentermine und Quotenfünftel bleiben aufrecht. Vorstand Mag. Manhal: „In Abstimmung mit der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder werden keine Abberufungen und Androhungen bzw. Ausschlüsse aus der Quote bei Nichterfüllung der Quote von Seiten der Finanzverwaltung vorgenommen, wenn die Erklärungen 2019 bis 30. 6. eingebracht werden.“

Bereich Abgabenschuldner

Derzeit ist in der Abgabensicherung keine bundesweite Arbeit vorgesehen, jedoch wird das auch für diesen Bereich angestrebt.

Bereich Private (Infocenter, Allgemeinveranlagung)

Für die Arbeitnehmerveranlagung gibt es schon seit Jänner die bundesweite Arbeit. Die chronologisch nach Eingangsdatum sortierten Fälle werden von den Mitarbeitern bundesweit bearbeitet. Die Sonderzuständigkeit für Grenzgänger bleibt wie bisher bestehen und richtet sich nach dem Wohnsitz in den davon betroffenen Dienststellen. Im Bereich der Familienbeihilfe kommt es ab Produktivsetzung des neuen IT-Verfahrens Anfang März ebenfalls zur bundesweiten Arbeit. Mit Start des neuen Familienbeihilfenverfahrens gelten für Fälle mit EU-Auslandsbezug innerorganisatorisch dann auch Spezialisierungen bei den folgenden sieben Dienststellen:

  • Wien 4/5/9/10/18/19, Klosterneuburg
  • Bruck, Eisenstadt, Oberwart
  • Freistadt, Rohrbach, Urfahr
  • Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg
  • Oststeiermark
  • Salzburg-Stadt
  • Vorarlberg

Im Bereich der Einheitsbewertung bleibt es bis auf Weiteres bei der bisherigen Aufgabenzuordnung (Ausnahme Einheitsbewertung Wien). Die Bearbeitung von Neuauflagen im Infocenter (Gründungsverfahren) erfolgt seit Januar 2021 auch bereits bundesweit. Erforderliche Außendienste wie beispielsweise Antrittsbesuche werden von den Dienststellen vor Ort durchgeführt. Die Regelung, dass für Private aus Wien die NOVA im IC Wien festgesetzt wird und dort bezahlt werden kann, bleibt bestehen.

Dienststelle für Sonderzuständigkeiten

Neben den bisher im FA GVG bundesweit gebündelten Aufgaben ist der Dienststelle Sonderzuständigkeiten seit 1. 1. 2021 auch der Bereich Familien-beihilfe/Schülerfreifahrten/Schulbücher (sog. „FLAG-Teams“) zugeordnet. Neu ist auch, dass die Dienststelle für Sonderzuständigkeiten die bisher im Finanzamt 1/23 angesiedelten Spendenbegünstigungen bearbeiten wird. Ebenfalls in die Dienststelle für Sonderzuständigkeiten wurden die Bodenschätzer und Forstsachverständigen integriert.

Amt für Betrugsbekämpfung – ab 1.1.2021

Im Zuge der Modernisierung der Finanzverwaltung wurde mit 1. 1. 2021 ebenso das Amt für Betrugsbekämpfung mit dem Wirkungsbereich über das gesamte Bundesgebiet eingerichtet. Dabei fand eine Zusammenführung der Abgaben- und Sozialbetrugsbekämpfungs-einheiten des BMF mit den operativen Geschäftsbereichen Steuerfahndung, Finanzpolizei, Finanzstrafsachen und Zentralstelle Internationale Zusammen-arbeit statt. Die Leitung des ABB erfolgt durch den Vorstand, Mag. Alfred Hacker. Für diese Aufgaben stehen ihm die Supportabteilungen Personal, Budget, Beschaffung & Controlling sowie eine administrativ tätige Geschäftsstelle zur Seite. Die operative Steuerung und Aufsicht der gesetzlich eingerichteten Geschäfts-bereiche Finanzstrafsachen, Steuerfahndung, Finanzpolizei und Internationale Amts- und Rechtshilfe übernehmen Bereichsleitungen. Die dienstrechtliche und fachliche Weisungsbefugnis liegt beim Vorstand. Als Teil der Finanzorganisationsreform übernimmt das ABB inhaltlich die Aufgabenstellungen der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanz-ämter als Finanzstrafbehörden. Im Vollzugsbereich der Normen des FinStrG ist das ABB Finanzstrafbehörde, in den Bereichen Finanzpolizei, Steuerfahndung und als Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit hingegen Verwaltungsbehörde. „Durch die Bündelung der Aufgaben und Ressourcen unter einem Dach wird eine effektivere und effizientere Betrugs-bekämpfung vollzogen und es werden hinderliche Schnittstellen beseitigt“ (Al-fred Hacker, Vorstand ABB).

„Durch die Bündelung der Aufgaben und Ressourcen unter einem Dach wird eine effektivere und effizientere Betrugsbekämpfung vollzogen und es werden hinderliche Schnittstellen beseitigt.“

Bereich Finanzpolizei

Im neu geschaffenen Bereich Finanzpolizei werden grundsätzlich die Strukturen der bisherigen bundesweiten Organisationseinheit Finanzpolizei übernommen. Sowohl die Teamstruktur als auch die Regionenlogik samt der zweiten Führungsebene mit den Regionalleitern bleiben bestehen. Auch die Aufgabenstellung der Finanzpolizei ist im Wesentlichen gleich. Das neu geschaffene Amt ist daher nicht nur Finanzstrafbehörde, sondern auch Verwaltungsbehörde1. Im Bereich der Aufgabenstellungen ist eine Bereinigung der Aufgaben erfolgt: Die Bescheiderstellung für NoVA und KR wird wieder durch die dafür zuständige Abgabenbehörde (Finanzamt Österreich) wahrgenommen. Diese Neuregelung ergibt sich durch den Wegfall der Sonderregelungen in AVOG und AVOG-DV2. In der Praxis bedeutet dies für den steuerlichen Ver-treter, dass die Finanzpolizei zwar nach wie vor die Ermittlungshandlungen zu allfälligen NoVA und KfzSt-Delikten durchführt – insbesondere werden weiterhin regelmäßig Kfz-Anhaltungen und Ermittlungen bei Kfz-Haltern durchgeführt, die Ausfertigung des konkreten abgabenrechtlichen Bescheides obliegt nun der Abgabenbehörde. Neu hinzugekommen sind aller-dings die Aufgaben der Einbringung von Finanzstrafen.3 Während ein Ein-bringungsteam, das im Bereich der Strafsachen angesiedelt ist, die Innen-dienstaufgaben übernimmt, werden speziell geschulte Mitarbeiter der Finanzpolizeiteams konkrete Vollstreckungsmaßnahmen durchführen (z.B. Taschenpfändung, Wohnungsöffnung, Feststellung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners). Die Aufforderung zum allfälligen Haftantritt erfolgt allerdings weiterhin durch den Bereich Strafsachen. Daneben wird die Finanzpolizei wie bisher4 bei Gefahr im Verzug allgemeine Abgabensicherungsmaßnahmen durchführen.5An den Befugnissen und Verfahrens-rechten tritt grundsätzlich keine Änderung ein. Sämtliche Berechtigungen bei Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen in abgabenrechtlichen und außersteuerlichen Aufgabenstellungen wurden durch die Legistik des FORG auf das ABB übertragen. Insbesondere wird die Finanzpolizei auch weiterhin im Bereich der Steueraufsicht auf Basis der Bundesabgabenordnung (inb. §§ 143, 144 und 182 BAO) tätig. Bei dieser Tätigkeit werden sie für die jeweils zuständige Abgabenbehörde (FAÖ oder FAG) tätig. Finanzpolizeiliche Maßnahmen außerhalb des abgabenrechtlichen Bereichs sind dem Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde zuzurechnen, weshalb dieses auch belangte Behörde in Verfahren wegen Maßnahmenbeschwerden ist. Bei Tätigwerden von Organen des Amts für Betrugsbekämpfung bei abgabenrechtlichen Aufgaben sind entsprechende Maßnahmen dem zu-ständigen Finanzamt zuzurechnen.6

Im neu geschaffenen Bereich Finanz-polizei werden grundsätzlich die Strukturen der bisherigen bundesweiten Organisationseinheit Finanzpolizei übernommen.

Bereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit (ZIZ)

Die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit hat das Ziel, die internationale Amts- und Rechtshilfe unter einem Dach zu bündeln und die steuerliche Kooperation mit anderen Staaten insbesondere im Bereich der Betrugsbekämpfung effizient zu gestalten. Sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafrecht wurden die Rechtsgrundlagen für internationale Aufgaben in den letzten Jahren laufend erweitert und ausgebaut. Dies führt zu immer komplexeren Herausforderungen, welche durch Bündelung der Kräfte auf eine Zentralstelle besser bewältigt werden können.7Die Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit deckt folgende Gebiete ab:

  1. Internationale verwaltungsbehördliche Amtshilfe im Bereich der Umsatzsteuer
  2. Internationale verwaltungsbehördliche Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern
  3. Internationale Amtshilfe im Bereich der Abgabenvollstreckung
  4. Internationale Rechtshilfe im Verwaltungsstrafverfahren
  5. Internationale Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Finanzstrafen
  6. Internationale Geldwäschemeldungen, die für die Finanzbehörden relevant sind

Bereich Finanzstrafsachen

Bislang fungierten die jeweiligen Finanzämter nicht nur als Abgabenbehörden, sondern auch als Finanzstraf-behörden. Dementsprechend waren die Straf sachenstellen organisatorisch Teil des Fachbereichs (ausgenommen Wien). Nunmehr wird der Bereich Finanz-strafsachen im ABB als bundesweit zu-ständige Finanzstrafbehörde tätig und stellt sich die Organisation wie folgt dar:

  • Bereichsleitung mit einem Organisationsteam zur administrativen Unterstützung sowie einem eigenen Betrugsbekämpfungskoordinator
  • Fachbereich mit einer entsprechenden Fachbereichsleitung
  • 19 bundesweite Teams Strafsachen
  • 1 Team Einhebung/Einbringung Geldstrafen und Geldbußen

Den Teams sind grundsätzlich bestimmte örtliche Bereiche zugeordnet, wobei im verwaltungsbehördlichen Verfahren allerdings aus Gründen der Verfahrensökonomie die Zuständigkeit auf ein anderes, nächstgelegenes Team Strafsachen übergehen kann. Die Spruchsenate wurden als Organe des ABB gleichfalls mit 1. 1. 2021 eingerichtet. Die sachliche Zuständigkeit der Spruchsenate bleibt unverändert. Eine entsprechende Geschäftsverteilung wurde auf der Website des BMF veröffentlicht. Der eingerichtete Fachbereich ist sehr stark operativ ausgerichtet und ist in erster Linie für Fälle mit Gerichtszuständigkeit und hoher Komplexität und/oder hoher krimineller Ausprägung zuständig. Ein völlig neues Aufgabengebiet ist die Einhebung, Sicherung und Einbringung der nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen und Geldbußen. Für diese Aufgabe wurde ein bundesweit tätiges Team eingerichtet. Dieses übernimmt sämtliche Aufgaben, die bisher durch die Abgabensicherungsteams der Finanzämter erledigt wurden. Faktische Außendiensttätigkeiten werden durch die Finanzpolizei durchgeführt. Darüber hinaus ist auch die Bestimmung des § 99 Abs. 2 FinStrG in Bezug darauf neu, dass nunmehr auch die Finanzstrafbehörden neben der Anordnung der Maßnahmen auch selbst Prüfungen und Nachschauen iS der Abgaben- oder Monopolvorschriften durch-führen können. Bereich Steuerfahndung Der Steuerfahndung als auf operative Ermittlungsmaßnahmen spezialisierter Organisationseinheit zur bundesweiten Bekämpfung der systematischen und organisierten Steuer- bzw. Abgabenhinterziehung im Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) obliegen nachstehende Aufgaben8:

  • Durchführung von Ermittlungsmaß-nahmen und Beweisaufnahmen nach den Bestimmungen des Finanzstraf-gesetzes (u.a. Vornahme von Zwangsmaßnehmen entsprechend der An-ordnung der Staatsanwaltschaften in gerichtlichen Verfahren) samt Analyse der Beweismittel und forensischer Datensicherung
  • Erstellung von in § 100 StPO vor-gesehenen Berichten an die Staatsanwaltschaft
  • Vornahme von oder die Mitwirkung an gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Prüfungsmaßnahmen
  • Vertretung vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreter
  • Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen in Finanzstrafsachen sowie internationale Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Finanzstrafrechtsfällen
  • Durchführung von Ermittlungshand-lungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvor-schriften
  • Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen
  • Ein völlig neues Aufgabengebiet ist die Einhebung, Sicherung und Einbringung der nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen und Geldbußen.

Der Vollzug dieser Aufgabenstellungen erfolgt zum Teil in einem finanzstrafrechtlichen, zum Teil in einem abgabenrechtlichen Kontext. Da das Amt für Betrugsbekämpfung in jenem Bereich, in dem es die Normen des Finanzstraf-gesetzes vollzieht, Finanzstrafbehörde ist, ansonsten jedoch Verwaltungsbehörde, fungieren die Organe der Steuerfahndung bei Vollzug finanzstrafrechtlicher Aufgaben und Tätigkeiten als Finanzstrafbehörde.9 Die getätigten Maßnahmen sind dementsprechend unmittelbar dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zuzurechnen. Bei Tätigwerden der Organe der Steuerfahndung in Erfüllung von abgabenrechtlichen Aufgaben10 sind entsprechende Maßnahmen der zuständigen Abgabenbehörde (FAÖ oder FAG) zuzurechnen. Maßnahmen außerhalb des abgaben-rechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Bereichs sind dem Amt für Betrugsbekämpfung als Verwaltungsbehörde zu-zurechnen, weshalb dieses dann belangte Behörde ist. In überwiegender Weise wird die Steuerfahndung finanzstrafrechtliche Be-stimmungen sowie darauf verweisende Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden haben. Aufgrund der Fokussierung als Spezialermittlungseinheit im Finanzstrafrecht entsprechend dem High-Risk-/High-Value-Prinzip werden die Fallermittlungen in der gerichtlichen Zuständigkeit überwiegen. Dabei werden die Organe der Steuerfahndung anstelle der Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafrechtspflege tätig und sind mit den Rechten und Befugnissen der Kriminal-polizei ausgestattet.11Daneben kommen der Steuerfahndung weitere Aufgaben der Betrugsbekämpfung zu, wie präventive Maßnahmen der Abgabenbehörde, insbesondere Erhebungen und Beobachtungen, sowie die Vornahme von Außenprüfungen als Organ der Abgabenbehörde. Da-bei kommen der Steuerfahndung die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu. In § 99 Abs. 2 FinStrG ist festgelegt, dass den Organen der Finanzstrafbehörde (somit auch der Steuerfahndung), wenn sie selbst die Nachschau oder die Prüfung durchführen, die Befugnisse der Organe der Abgabenbehörden zukommen.

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