Seitenbereiche

Ausgabe 04/2014

Steuerliche Neuerungen 2014/2015

Steuergesetze. Welche steuerlichen Neuerungen auf uns zukommen. Von Hubert W. Fuchs

Das Steuerjahr 2014 wurde durch folgende Gesetze geprägt: Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014 (BGBl. I 2014/13)

  • Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen – „Handwerkerbonus“ (BGBl. I 2014/31)
  • Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (BGBl. I 2014/36)
  • Budgetbegleitgesetz 2014 – „BBG 2014“ (BGBl. I 2014/40)
  • Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes (BGBl. I 2014/64)
  • Finanzstrafgesetznovelle 2014 – FinStrG-Novelle 2014 (BGBl. I 2014/65)
  • Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden (BGBl. I 2014/70)
  • Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. III 2014/193)

 

Weiters wurden die folgenden neuen Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verlautbart:

  • Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II 2014/29)
  • VO über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden – PferdePauschV (BGBl. II 2014/48 und BGBl. II 2014/159)
  • Siebente Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006 (BGBl. II 2014/52)
  • Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz (BGBl. II 2014/55)
  • VO des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – GTV-WTBG 2014 (BGBl. II 2014/89)
  • VO der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung geändert wird (BGBl. II 2014/94 und BGBl.II 2014/223)
  • Änderung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (BGBl. II 2014/120)
  • VO gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen (BGBl. II 2014/140)
  • Änderung der Pendlerverordnung (BGBl. II 2014/154)
  • Änderung der VO, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmen geschaffen wird (BGBl. II 2014/158)
  • Änderung der LuF-PauschVO 2011 und der LuF-Pausch-VO 2015 (BGBl. II 2014/164)
  • VO über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen (BGBl. II 2014/231)

 

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) und das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) befinden sich derzeit in Begutachtung (Redaktionsstand: 20.10.2014). Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht für 2014/2015 zusammengefasst. Weitere steuerliche Infos/Details können Sie dem beiliegenden Arbeitsbehelf entnehmen.

 

1. EStG

Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze

Durch das AbgÄG 2014 ist die Verrechnungs- und Vortragsgrenze gemäß § 2 Abs. 2b EStG entfallen; die Verrechnungsund Vortragsgrenze ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 124b Z 248 EStG). Die Verrechnungs- und Vortragsgrenze im Körperschaftsteuerrecht ist davon nicht berührt und bleibt inhaltlich unverändert aufrecht (siehe § 8 Abs. 4 KStG; eine inhaltliche Erweiterung erfolgte lediglich in § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b fünfter TS KStG).

 

Automatische Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten

Ab der Veranlagung 2015 ist nach spätestens drei Jahren eine zwingende Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten (Betriebsstätten-)Verlusten vorgesehen, wenn die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen werden (Befreiungsmethode) und mit dem Staat, aus dem die angesetzten Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht (§ 2 Abs. 8 Z 4 EStG i.d.F. AbgÄG 2014; Übergangsregelung in § 124b Z 249 lit. b EStG). Hinweis: Eine „Staatenliste“ befindet sich im Arbeitsbehelf.

 

Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger

Die Änderungen in § 4a Abs. 4 EStG durch das AbgÄG 2014 dienen der Ausweitung der Spendenbegünstigung auf Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 4 EStG bisher genannten Einrichtungen vergleichbar sind. Allerdings ist für diese Einrichtungen grundsätzlich ein Österreichbezug für das Vorliegen der Spendenbegünstigung erforderlich (ab 1.3.2014; § 124b Z 250 EStG). Hinweis: Eine „Staatenliste“ befindet sich im Arbeitsbehelf.

 

Abzinsung langfristiger Rückstellungen

Die bisher pauschal geregelte Abzinsung von langfristigen (= mehr als zwölf Monate) Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen in Höhe von 20% ihres Teilwertes ist durch eine Abzinsung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufzeit der Rückstellung sowie eines Zinssatzes von 3,5% ersetzt worden (§ 9 Abs. 5 EStG i.d.F. AbgÄG 2014). Die Neuregelung ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30.6.2014 enden (§ 124b Z 251 lit. a EStG; Übergangsregelung in § 124b Z 251 lit. b EStG). Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.

 

Einschränkung der begünstigten Wirtschaftsgüter beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Durch das AbgÄG 2014 ist es zu einer wesentlichen Einschränkung im Umfang der „begünstigten Investitionen“ gekommen. Neben den Realinvestitionen (keine Änderung!) ist künftig nur mehr die Anschaffung von Wohnbauanleihen begünstigt (§ 10 Abs. 3 Z 2 EStG i.d.F. AbgÄG 2014). Die Neuregelung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden (§ 124b Z 252 EStG). Die bisher in § 124b Z 214 EStG vorgesehene Befristung für die Staffelung des Gewinnfreibetrages („Solidarabgabe“) ist entfallen und gilt demnach zeitlich unbefristet. Ein Gesamtüberblick inkl. der Änderungen durch das AbgÄG 2014 befindet sich im Arbeitsbehelf.

 

Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen

Gehälter, soweit diese EUR 500.000,– pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind ab 1.3.2014 vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG i.d.F. AbgÄG 2014; Übergangsregelung in § 124b Z 253 EStG). 

 

Neben den Realinvestitionen berechtigt künftig nur mehr die

Anschaffung von Wohnbauanleihen zur Geltendmachung

des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags.

 

Vom Anwendungsbereich der Bestimmung sind echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen) erfasst, unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Anders als die Sozialabgaben, die der Unternehmer für seinen Dienstnehmer abführt (etwa Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung, Lohnsteuer usw.), stellen die Lohnnebenkosten bzw. Dienstgeberbeiträge unmittelbare Abgaben des Unternehmers selbst dar und sind von der Begrenzung der Abzugsfähigkeit nicht betroffen. Hinweis: Normenprüfungsverfahren beim VfGH anhängig! Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.

 

Steuerliches Abzugsverbot für nicht begünstigte sonstige Bezüge

Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG darstellen (z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen von ausstehenden Entgeltansprüchen), sind ab 1.3.2014 steuerlich nicht abzugsfähig, soweit die sonstigen Bezüge bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind (§ 20 Abs. 1 Z 8 EStG i.d.F. AbgÄG 2014; Übergangsregelung in § 124b Z 254 EStG). Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.

 

Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit von Lebensversicherungen für
über 50-jährige Personen

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Mindestlaufzeit für Einmalerlagsversicherungen – die Voraussetzung für die KESt-Freiheit sowie die ermäßigte Versicherungssteuer ist – generell von 10 auf 15 Jahre angehoben. Um das Produkt künftig für ältere Anleger zu attraktivieren, ist nunmehr im Einkommensteuer- und Versicherungssteuergesetz eine nach dem Lebensalter des Versicherungsnehmers und der versicherten Person differenzierte Regelung vorgesehen: Haben diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Mindestlaufzeit – wie vor der Änderung im Budgetbegleitgesetz 2011 – 10 Jahre; in allen anderen Fällen bleibt es bei der 15-jährigen Mindestlaufzeit. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, kommt die 10-jährige Mindestlaufzeit zum Tragen, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Änderung des § 27 Abs. 5 Z 3 EStG i.d.F. AbgÄG 2014 gilt für ab dem 1.3.2014 abgeschlossene Versicherungsverträge (§ 124b Z 255 EStG).

 

Abschaffung der steuerlichen Begünstigung für „Golden Handshakes“

Durch das AbgÄG 2014 ist die steuerliche Begünstigung für „Golden Handshakes“ abgeschafft worden. Dementsprechend sind die Regelungen betreffend freiwillige Abfertigungen (§ 67 Abs. 6 EStG), Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG) und Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG) geändert worden. Die Neuregelung ist erstmalig auf Auszahlungen anzuwenden, die ab dem 1.3.2014 erfolgen (§ 124b Z 256 EStG mit Übergangsregelung). Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.

 

Aufhebung der Befristung der Solidarabgabe

Die ursprünglich in § 124b Z 219 EStG für den Zeitraum 2013 bis 2016 vorgesehene Befristung bei der Verschleifung der Sechstelbegünstigung ist durch das AbgÄG 2014 aufgehoben worden und gilt demnach zeitlich unbefristet

 

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen i.S.d. EU-QuStG, für die KESt einzubehalten war

Durch das AbgÄG 2014 ist die Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige aus Drittstaaten ab 1.1.2015 um Zinsen i.S.d. EU-QuStG – für die KESt einzubehalten war – erweitert worden (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und § 124b Z 258 EStG).

 

2. KStG

Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung

 

1.) Durch das AbgÄG 2014 ist der räumliche Anwendungsbereich

der Unternehmensgruppe eingeschränkt worden.

Ausländische Gruppenmitglieder können ab 1.3.2014 nur

dann in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn

sie in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine

umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind (§ 9 Abs. 2 KStG).

Am 1.1.2015 scheiden ausländische Körperschaften, die am

28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen

der Neuregelung nicht erfüllen, ex lege aus der Unternehmensgruppe

aus (weitere Details und Übergangsregelung in § 26cZ 45 KStG).

Hinweis: Eine „Staatenliste“ befindet sich im Arbeitsbehelf.

 

2.) Zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder

können ab 1.1.2015 nur im Ausmaß von 75% der Summe

der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger

Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt

werden. Insoweit dabei die Verluste im laufenden

Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden

Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuziehen

(§ 9 Abs. 6 Z 6 KStG). Die Einschränkung der Verlustberücksichtigung

von ausländischen Gruppenmitgliedern durch

das AbgÄG 2014 kommt erstmalig bei der Veranlagung des

Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 zur Anwendung

(§ 26c Z 46 KStG)

 

Beispiel:
Eine Unternehmensgruppe besteht aus dem inländischen Gruppenträger, einem inländischen sowie einem ausländischen Gruppenmitglied. Das eigene Einkommen des Gruppenträgers beträgt EUR 100.000,–; das eigene Einkommen des inländischen Gruppenmitglieds beträgt EUR 50.000,–; der zuzurechnende Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds beträgt EUR -200.000,–. Die Summe der eigenen Einkommen des Gruppenträgers und des inländischen Gruppenmitglieds beträgt somit EUR 150.000,–. Die zuzurechnenden ausländischen Verluste können nur im Ausmaß von 75% dieser Summe, somit in Höhe von EUR 112.500,–, im laufenden Jahr berücksichtigt werden. Das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe beträgt somit EUR 37.500,–. Die im laufenden Jahr nicht berücksichtigten Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds in Höhe von EUR 87.500,– gehen zur Gänze in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

 

3.) Die Firmenwertabschreibung steht für Beteiligungen,

die nach dem 28.2.2014 angeschafft werden, nicht mehr zu.

Für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen können aus

Gründen des Vertrauensschutzes noch offene Fünfzehntel aus

der Firmenwertabschreibung auch künftig geltend gemacht

werden, sofern die Einbeziehung dieser Körperschaft in die

Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr dieser

Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet (§ 9

Abs. 6 Z 7 und § 26c Z 47 KStG).

 

Fremdfinanzierter Beteiligungserwerb – (wieder) enger Zinsbegriff

§ 11 Abs. 1 Z 4 KStG sieht eine Ausnahme vom Abzugsverbot für Aufwendungen vor, die mit steuerbegünstigten Erträgen in Zusammenhang stehen (= Zinsen i.Z.m. fremdfinanziertem Beteiligungserwerb). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 27.2.2014, 2011/15/0199, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Z 4 KStG in der bisherigen Fassung ein weiter Zinsbegriff zugrunde liegt und daher auch eine Bereitstellungsprovision für einen Kredit als Zinsen im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert. Diese Sichtweise geht aber über die Intention des Gesetzgebers hinaus, die Ausnahme von einem Abzugsverbot nur in einem engen Anwendungsbereich vorzusehen. Die nunmehrige Gesetzesänderung durch das BBG 2014 trägt dieser Intention Rechnung, wonach ab 13.6.2014 ausschließlich Zinsen im engeren Sinn abzugsfähig sind. Demnach sind ausschließlich jene Zinsen abzugsfähig, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden; dazu zählen auch Zinseszinsen oder ein Disagio. Dagegen sind entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis die mit der Fremdkapitalaufnahme verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten nicht (mehr) abzugsfähig; dies betrifft insbesondere Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen bzw. Bankverwaltungskosten, Bereitstellungsprovisionen und -zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.

 

Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Zinsen und Lizenzzahlungen

Die durch das AbgÄG 2014 eingeführte Regelung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG schränkt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Zinsen- und Lizenzgebühren i.S.d. § 99a Abs. 1 zweiter und dritter Satz EStG gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 2 Z 1 KStG und vergleichbaren ausländischen Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen ein.

 

Ab 13.6.2014 sind beim fremdfinanzierten Beteiligungserwerb

ausschließlich Zinsen im engeren Sinn (Zinsen, Zinseszinsen,

Disagio) steuerlich abzugsfähig.

 

Zinsen und Lizenzzahlungen können ab dem 1.3.2014 nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung (insbesondere Steuerbelastung ab 10%) des Empfängers abgezogen werden, unabhängig davon, wann die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde (§ 26c Z 49 KStG). Dies erscheint dem Gesetzgeber auf Grund des VfGH Erkenntnisses vom 29.2.2012, B 945/11, als verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Steuerliches Abzugsverbot für nicht begünstigte sonstige Bezüge und Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen

Die im EStG vorgesehenen Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z 7 und Z 8 EStG gelten auch im KStG (vgl. § 12 Abs. 1 Z 8 KStG i.d.F. AbgÄG 2014). Siehe dazu die obigen Ausführungen im Abschnitt EStG

 

Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer

Die durch das GesRÄG 2013 ab 1.7.2013 reduzierte Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs ist durch das AbgÄG 2014 ab 1.3.2014 wieder auf den ursprünglichen Wert – EUR 1.750,– p.a. – revidiert worden. Dessen ungeachtet beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 125,– und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 250,– („steuerliche Gründungsprivilegierung“; § 24 Abs. 4 Z 3 KStG). Die steuerliche Gründungsprivilegierung ist mit 1.3.2014 in Kraft getreten und ist auf nach dem 30.6.2013 gegründete unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs anzuwenden (§ 26c Z 51 KStG). Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.

 

Darstellung des Stammkapitals bei der „klassischen GmbH“

Beispiel: Eine klassische GmbH verfügt über ein gesellschaftsvertraglich festgelegtes Stammkapital von EUR 35.000,–. Davon ist die Hälfte als bare Stammeinlagen einbezahlt. Der verbleibende Betrag wurde nicht eingefordert.

Lösung: EUR

I. Stammkapital 35.000

abzgl nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen –17.500

17.500

 

Darstellung des Stammkapitals bei der „gründungsprivilegierten GmbH“

Beispiel: Eine gründungsprivilegierte GmbH verfügt über ein gesellschaftsvertraglich festgelegtes Stammkapital von EUR 35.000,–.

Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen ist mit EUR 10.000,– bestimmt. Davon ist die Hälfte als bare Stammeinlagen

einbezahlt. Der verbleibende Betrag wurde nicht eingefordert.

Lösung:*

I. Stammkapital 35.000

abzgl. nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht einforderbare ausstehende Stammeinlagen –25.000

gründungsprivilegierte Stammeinlagen 10.000

abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen –5.000

5.000

Alternativ:

I. Stammkapital 35.000

abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen –30.000 (davon nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht einforderbar EUR 25.000,–)

5.000

* E ntspricht Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014)

E rläutME , allerdings ohne Zwischensumme.

Darstellung des Stammkapitals bei der „GmbH light

Beispiel: Eine GmbH light verfügt über ein gesellschaftsvertraglich bei Errichtung festgelegtes (oder nachträglich herabgesetztes) Stammkapital von EUR 10.000,–.

Davon ist die Hälfte als bare Stammeinlagen einbezahlt. Der verbleibende Betrag wurde nicht eingefordert.

Lösung:

I. Stammkapital 10.000

abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen –5.000

5.000

 

3. ADG: Einführung von Gruppenanfragen

 

Durch die BBG 2014-Novellierung des ADG ist die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt worden (siehe § 4 ADG). Gleichzeitig ist das derzeit nur im Bereich von Bankauskünften vorgesehene Notifikationsverfahren, welches Anlass für Kritik des OECD-Weltforums gegeben hat, beseitigt worden.

 

4. BAO: Erhöhung der Umsatzgrenze für die

Rechnungslegungspflicht

 

Die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Rechnungslegungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist durch das BBG 2014 von EUR 400.000,– auf EUR 550.000,– angehoben worden (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO); die Erhöhung ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden („rückwirkender Beobachtungszeitraum“; § 323 Abs. 43 BAO). Hinsichtlich der diesbezüglichen Änderungen im UStG siehe § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a UStG i.d.F. BBG 2014.

 

5. FinStrG: Änderungen bei Selbstanzeigen

 

Durch die FinStrG-Novelle 2014 ist es ab 1.10.2014 u.a. zu Verschärfungen im Bereich der Selbstanzeigen gekommen (Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen, keine „wiederholte Selbstanzeige“). Hinsichtlich näherer Ausführungen siehe Arbeitsbehelf.

 

6. GmbHG: Erhöhung des GmbH-Mindeststammkapitals

unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Startkapitals

(„Gründungsprivilegierung“)

 

Mit dem GesRÄG 2013 erfolgte ab 1.7.2013 eine Absenkung der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals von GmbHs von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– („GmbH light“). Durch das AbgÄG 2014 ist die Mindesthöhe ab 1.3.2014 wieder mit EUR 35.000,– festgelegt worden. „GmbHs light“, deren Stammkapital EUR 35.000,– nicht erreicht, haben bis längstens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen. Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, kann ab 1.3.2014 vorgesehen werden, dass die GmbH die Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG i.d.F. AbgÄG 2014 in Anspruch nimmt („gründungsprivilegierte GmbH“). Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens EUR 10.000,– betragen (mindestens EUR 5.000,– bar eingezahlt, keine Sacheinlagen). Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der GmbH im Firmenbuch; spätestens dann muss die Stammeinlage EUR 35.000,– betragen. GmbHs, die weder eine „gründungsprivilegierte GmbH“ noch eine „GmbH light“ sind, werden im Beispiel als „klassische GmbH“ bezeichnet. Beispiele siehe Tabelle links. Hinweis: Wird das Stammkapital der GmbH in der Bilanz wie in den Beispielen dargestellt, so sind zusätzliche Angaben im Anhang wegen Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung gemäß § 10b GmbHG oder der Übergangsbestimmungen § 127 Abs. 14 bzw. 15 GmbHG nicht erforderlich.

Hinsichtlich Details siehe Stellungnahme KFS/RL 27.

 

7. GrEStG: Änderungen bei (un-)entgeltlichen Grundstückserwerben

 

Durch das BGBl. I 2014/36 ist es zu Änderungen bei (un-) entgeltlichen Grundstückserwerben gekommen, bei denen die Steuerschuld ab dem 1.6.2014 entstanden ist. Hinsichtlich näherer Ausführungen siehe Arbeitsbehelf.

 

8. KVStG: Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016

 

Mit Ablauf des 31.12.2015 tritt Teil I (Gesellschaftsteuer) außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1.1.2016 entsteht (§ 38 Abs. 3e KVStG idF AbgÄG 2014).

 

9. Sachbezugswerteverordnung: Änderung des

Kfz-Sachbezuges

 

Die neuen Sachbezüge für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges lauten wie folgt:

monatliche Anzahl der Privatkilometer

Privatfahrten bis 500 km

Privatfahrten über 500 km

monatlicher %-Satz

0,75% der Anschaffungskosten

1,5% der Anschaffungskosten

monatlicher Höchstbetrag

ab 1.3.2014 max. EUR 360,– bis 28.2.2014 max. EUR 300,–

ab 1.3.2014 max. EUR 720,– bis 28.2.2014 max. EUR 600,–

 

Hinweis: Die PKW-Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,–

bleibt unverändert!

 

10. UStG

 

Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von

Kleinbetragsrechnungen

Für Umsätze ab 1.3.2014 beträgt die Grenze für Kleinbetragsrechnungen EUR 400,–; zuvor betrug die Grenze EUR 150,– (§ 11 Abs. 6 und § 28 Abs. 40 UStG).

 

Änderung des Leistungsortes für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Durch die Umsetzung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie i.d.g.F. ändert sich ab 1.1.2015 der Leistungsort für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Zusätzlich ändert sich der Leistungsort für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Alle diese Leistungen werden ab dem 1.1.2015 an dem Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Ab 1.1.2015 ändert sich der Leistungsort für elektronisch

erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-,

Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer

im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden

 

Zur Erleichterung für Unternehmer, die diese Leistungen in Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind, wird eine zentrale Anlaufstelle für die Steuererklärungen und -zahlungen geschaffen (EU-Umsatzsteuer-One- Stop-Shop bzw. Mini-One-Stop-Shop – MOSS), damit sie sich nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Leistungen ausführen, erfassen lassen, Erklärungen und Zahlungen abgeben müssen. Hinsichtlich Details siehe § 3a Abs. 13 bis 16, § 25a, § 28a Abs. 41 und Art. 25a UStG i.d.F. BBG 2014.

 

11. 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) –

Ministerialentwurf

 

Das BMF hat den Entwurf des 2. AbgÄG 2014 zur Begutachtung bis 27.10.2014 versandt. Im Wesentlichen sieht der Gesetzesentwurf Änderungen in folgenden Bereichen vor:

  • Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung;
  • „große“ Arbeitsgemeinschaften (ARGE mit Umsatz über EUR 700.000,–) haben einen einheitlichen Betrieb und unterliegen einem Feststellungsverfahren;
  • Unternehmen können für die Abwicklung der Umsatzsteuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen werden;
  • Pauschalierung der Gebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder;
  • Abzugsteuer gemäß § 99 EStG wird im Zuge der GPLA geprüft;
  • Ergänzung der Steuerbefreiungen und Klarstellung i.Z.m. Lohnabrechnungen;
  • Bündelung der Anträge auf KESt-Rückerstattung auf nach dem Jahresablauf;
  • Einbeziehung der Verkäufe betrieblicher Grundstücke in die Endbesteuerungswirkung.

 

 

 

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.