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Ausgabe 03/2013

Schlussbesprechung, BAO und Niederschrift

Brennpunkt Finanz. Niederschriften müssen Verlauf und Inhalt einer Amtshandlung richtig und verständlich wiedergeben. Von Herbert Houf

Im Zuge einer Außenprüfung werden Feststellungen getroffen, die zu einer Änderung der bisherigen Besteuerungsgrundlagen und damit zu Steuernachzahlungen führen. Gemäß § 149 BAO ist daher eine Schlussbesprechung abzuhalten, zu der der Abgabepflichtige und sein bevollmächtigter Vertreter eingeladen werden. Anlässlich des vereinbarten Termins erscheint der Betriebsprüfer mit einer vorbereiteten Niederschrift, aus der die Feststellungen der Abgabenbehörde ersichtlich sind. Der Steuerberater bestreitet die Feststellungen hinsichtlich des zu Grunde gelegten Sachverhalts und der von der Behörde getroffenen rechtlichen Würdigung und beantragt weitere Beweisaufnahmen und eine rechtliche Erörterung. Dies wird unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels abgelehnt und die Unterfertigung der Niederschrift verlangt.

Das Wesen der Schlussbesprechung Durch die Abhaltung einer Schlussbesprechung nach Abschluss einer Außenprüfung soll der Partei die Möglichkeit gegeben werden, zu den beabsichtigten Feststellungen der Abgabenbehörde und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen Stellung zu nehmen. Damit soll dem Parteiengehör, wie es in § 115 Abs. 2 BAO dem Grunde nach normiert ist, in dieser speziellen verfahrensrechtlichen Situation ausreichend Rechnung getragen werden. Dies ergibt sich schlüssig auch daraus, dass in jenen Fällen, in denen es zu keinen Abweichungen von den eingereichten Steuererklärungen oder zu keiner Änderung der bereits ergangenen Bescheide kommt, die Schlussbesprechung entfallen kann. Es muss auch keine Schlussbesprechung abgehalten werden, wenn der Abgabepflichtige darauf verzichtet. Inhalt und Zweck der Niederschrift Niederschriften sind behördliche formgebundene Beurkundungen von Verfahrenshandlungen, die unter Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten zustande kommen. Sie dienen dem Prinzip der Schriftlichkeit, um Amtshandlungen, die istockphoto.com 18 3/2013 Niederschriften sind behördliche formgebundene Beurkundungen von Verfahrenshandlungen, die unter Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten zustande kommen. Schlussbesprechung, BAO und Niederschrift Brennpunkt Finanz. Niederschriften müssen Verlauf und Inhalt einer Amtshandlung richtig und verständlich wiedergeben. Von Herbert Houf Zum Au tor Mag. Herbert Houf ist stv. Berufsgruppenobmann der Wirtschaftsprüfer herbert.houf@houf.at mündlich ablaufen (Einvernahmen, Besprechungen), zum Zweck der Beweissicherung festzuhalten. Schließlich können nur Beweismittel, die auch aktenkundig gemacht werden, im Zuge der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden. Soweit keine Einwendungen gegen eine Niederschrift vorgebracht werden, liefert diese gemäß § 88 BAO über Gegenstand und Verlauf der Amtshandlung Beweis. Das bedeutet jedoch nicht, dass die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes, der in einer Niederschrift festgehalten wird, ebenfalls unbestreitbar ist. Vielmehr kann dagegen im Berufungsverfahren sehr wohl vorgegangen werden. Wohl aber ist davon auszugehen, dass der Verfahrensablauf so war, wie er in der Niederschrift festgehalten ist.

Der Gegenbeweis ist zulässig, obliegt jedoch demjenigen, der die Unrichtigkeit der Niederschrift behauptet. Grundsätzlich obliegt die Formulierung der Niederschrift dem Behördenorgan, also dem Leiter der Amtshandlung. Allerdings ist die Niederschrift so abzufassen, dass sie den Verlauf und den Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergibt. Weiter Inhaltserfordernisse sind dem § 87 Abs. 3 BAO zu entnehmen. Lösung Im vorliegenden Fall wird durch die Weigerung des Betriebsprüfers, sich mit den Einwendungen des Steuerberaters auseinanderzusetzen, das Parteiengehör verletzt. Die Ablehnung des Antrags auf weiterführende Beweisaufnahmen gemäß § 183 Abs 1 BAO kann zusätzlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen. Lehnt es der Prüfer darüber hinaus ab, diese Anträge und deren Abweisung in der Niederschrift festzuhalten, ist diese inhaltlich nicht korrekt aufgenommen. Sinnvollerweise sollte daher in diesen Fällen die Unterfertigung der Niederschrift verweigert und in einer gesonderten Eingabe dargelegt werden, warum die Weigerung erfolgt. Die Abgabenbehörde wird ihrerseits einen Aktenvermerk über die Gründe der Weigerung anfertigen, der natürlich im Wege der Akteneinsicht einsehbar ist. Wird jedoch die Niederschrift um die Vorbringen des Steuerberaters und die Antwort des Betriebsprüfers ergänzt, so stellt sie den Verfahrensablauf korrekt dar und kann daher auch bedenkenlos unterfertigt werden. Obwohl sie dann Beweis über den Ablauf der Schlussbesprechung liefert, sind damit die angeführten Feststellungen inhaltlich nicht anerkannt. Es kann daher nach Vorliegen der Steuerbescheide eine Berufung (ab 2014: Bescheidbeschwerde) eingebracht werden.

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