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Ausgabe 03/2013

Eine neue Verwaltungsgerichtsbarkeit

GESETZESNOVELLE. Über das Beschwerdeverfahren nach dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012. Mit 1. Jänner 2014 nimmt das Bundesfinanzgericht seine Tätigkeit auf. Von Herbert Houf

Nach unübersehbaren Geburtswehen und zeitlichen Verschiebungen ist es nun am 1. Jänner 2014 endgültig so weit: neun Verwaltungsgerichte der Länder, für jedes Bundesland eines, und zwei Verwaltungsgerichte des Bundes, eines davon für Finanzen (kurz Bundesfinanzgericht, BFG), werden ihre Arbeit aufnehmen. Mit zahllosen Gesetzesänderungen, beginnend mit einer tiefgreifenden Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Thema Verwaltungsgerichtsbarkeit, über Verfahrens- und Organisationsrecht, bis hin zu den Materiengesetzen, wurde das neue Rechtsschutzsystem in Verwaltungsangelegenheiten implementiert.Die erforderlichen Personalbestellungen – Verwaltungsbeamte werden in den Richterstand übergeleitet – sind weitestgehend erfolgt.

Rechtsmittelbehörden in den verschiedensten Rechtsgebieten auf Bundes- und auf Landesebene werden im großen Stil aufgelöst. In Angelegenheiten des Abgabenrechts und Finanzstrafrechts wird damit eine Entwicklung abgeschlossen, die mit der Einrichtung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) zum 1. Jänner 2003 begonnen wurde. Damals wurden die bislang sowohl als Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter als auch als Rechtsmittelbehörde gegen Bescheide ebendieser Behörden agierenden Finanzlandesdirektionen aufgelöst und der UFS als unabhängige, weisungsungebundene, eigenständige Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag eingerichtet. Im Bereich des Abgabenrechts wurde damit der wirklich entscheidende Schritt eigentlich schon im Jahr 2003 gemacht. Positiv zu vermerken war seither, dass der UFS durchaus den Willen und die Kraft zeigte, eine eigenständige Judikatur zu entwickeln, auch wenn diese nicht im Einklang mit den Rechtsmeinungen des BMF, dargelegt in den Erlässen und Richtlinien, stand. Nicht immer hielten die Entscheidungen des UFS der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stand. Aber über nunmehr etwas mehr als zehn Jahre haben der UFS und seine Mitarbeiter ein eigenes Selbstverständnis gefunden und sind Schritt für Schritt nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch unabhängig geworden.

Der Unabhängige Finanzsenat hat sich erfolgreich als allgemein anerkannte unabhängige und weisungsfreie Behörde etabliert. Ein anderes Ziel des damaligen Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes wurde leider bis heute nicht erreicht: die Entlastung istockphoto.com der Rechtsmittelinstanz und damit verbunden die Verkürzung der noch immer viel zu langen Verfahrensdauern. Ende 2012 waren laut Tätigkeitsbericht des UFS 18.152 Verfahren offen. 10.752 Verfahren wurden 2012 erledigt (inkl. 684 Beschwerdeverfahren vor dem VfGH und VwGH). Das ergibt einen Erledigungsrückstand von etwa zwei Jahren. Durchschnittlich werden knapp 6,8% der UFS-Entscheidungen bei den Höchstgerichten angefochten, in etwa 1,6% der Fälle, also etwa bei jedem vierten angefochtenen Fall, kommt es zur Aufhebung. Bereits seit 1. Juli 2012 kann der VwGH die Behandlung einer Beschwerde mit Beschluss ablehnen (§ 33 a VwGG), wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen ist eine Ablehnung jedoch nur dann zulässig, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,– verhängt wurde. Bis Ende 2012 sind bereits über 140 derartige Ablehnungsbeschlüsse ergangen. Mit der Ablöse des UFS durch das BFG wird nunmehr mit 1. Jänner 2014 der letzte Schritt zum Aufbau einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Abgabenangelegenheiten des Bundes vollzogen. In den bisherigen Fällen des § 33 a VwGG ist dann gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG generell nicht mehr zulässig. Das BFG hat gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO über diese Frage in seinem Erkenntnis ausdrücklich abzusprechen. Wird gegen ein solches Erkenntnis dennoch Revision an den VwGH erhoben, muss gemäß § 28 Abs. 3 VwGG diese auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Revision ist ab dem nächsten Jahr nicht mehr beim VwGH selbst, sondern beim BFG einzubringen (§ 25 a Abs. 5 VwGG). Sie hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht (BFG), ab Vorlage der Revision der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Durch die neuen Bestimmungen zum Revisionsverfahren darf zumindest erwartet werden, dass die Inanspruchnahme des VwGH in Abgaben-, Zoll- und Finanzstrafangelegenheiten künftig doch deutlich geringer sein wird, was sich hoffentlich positiv auf die Verfahrensdauer auswirken wird. Das Bundesfinanzgericht Gemäß Art. 129 B-VG besteht also ab 1. Jänner 2014 ein Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen, kurz Bundesfinanzgericht (BFG). Gemäß Art. 131 Abs 3 B-VG erkennt dieses über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Durch diese auf Ebene des B-VG getroffene Zuständigkeitsregelung kann die bisher in § 260 BAO geregelte Entscheidungsbefugnis für den UFS entfallen. Zur Umsetzung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Abgabensachen wurde am 11. Jänner 2013 das Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) veröffentlicht, mit dem die Organisation des BFG mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 geregelt wird. Gemäß § 1 Abs. 2 BFGG sind Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich das BMF, die Finanzämter und die Zollämter. Daraus ergibt sich, dass künftig auch Bescheide des BMF vor dem BFG mittels Beschwerde angefochten werden können. Eine direkte Anfechtung von Bescheiden des BMF vor den Höchstgerichten VwGH oder VfGH ist damit ab 2014 nicht mehr denkbar. 12 3/2013 Mit der Ablöse des UFS durch das BFG wird mit 1. Jänner 2014 der letzte Schritt zum Aufbau einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Abgabenangelegenheiten des Bundes vollzogen. istockphoto.com Das BFGG enthält unter anderem auch Bestimmungen betreffend die fachkundigen Laienrichter und deren Entsendung (§ 4), die Zusammensetzung der Senate (§ 12) sowie die Geschäftsverteilung des BFG (§ 13), wobei die bisherigen Regelungen der BAO dazu inhaltlich weitgehend übernommen worden sind und die betroffenen §§ 263 bis 272 BAO demnach ab 2014 entfallen können und daher aufgehoben bzw. mit neuen Inhalten gefüllt wurden. Das BFG hat seinen Sitz in Wien und wird Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg unterhalten. Damit ist an allen bisherigen Standorten des UFS auch künftig eine Dienststelle des BFG vorhanden. Generell kann vereinfachend zusammengefasst werden, dass das bisherige zweistufige verwaltungsbehördliche Verfahren auf eine Stufe reduziert wird und anstelle dessen die Verwaltungsgerichtsbarkeit zweistufig ausgebaut wird. Es wird die Möglichkeit der Beschwerde an ein Verwaltungsgericht (das BFG) eingeführt, gegen dessen Entscheidungen (künftig Erkenntnis oder Beschluss genannt) weiterhin die Möglichkeit der Anrufung des VwGH (künftig Revision genannt) möglich sein wird. Allerdings wird diese Revisionsmöglichkeit in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen es sich nicht um Rechtsfragen speziellen Inhaltes handelt.

Neue Terminologie Aus den bisherigen Ausführungen ist bereits erkennbar, dass sich vor allem auch die Terminologie maßgeblich ändern wird. Eine Gegenüberstellung der wichtigsten bisherigen Rechtsbegriffe und der neuen, an deren Stelle tretenden, Bezeichnungen soll hier eine kleine Stütze geben (siehe Tabelle rechts). Die wesentlichsten verfahrensrechtlichen Regelungen Wie bereits erwähnt können künftig auch Bescheide des BMF vor dem BFG angefochten werden. Unverändert ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen (§ 244 BAO). In § 245 Abs. 1 BAO wurde ergänzt, dass künftig auch der Hinweis in der Bescheidbegründung auf einen Prüfungsbericht (§ 150 BAO) die Rechtsmittelfrist erst dann in Gang setzt, wenn dieser zugestellt wird. Bisher galt dies nur beim Verweis auf eine ausdrücklich als solche bezeichnete „ergänzende Begründung“.

Unverändert besteht die Möglichkeit, die Beschwerdefrist von weiterhin einem Monat auf Antrag verlängern zu lassen (§ 245 Abs. 3 BAO): Allerdings tritt an die Stelle der bisher zu treffenden Ermessensentscheidung nunmehr eine zwingende Rechtsfolge, sofern die Verlängerungsgründe berücksichtigungswürdig sind. Die weiteren Vorschriften betreffend die Aktivlegitimation zur Anfechtung bzw. Beschwerde, die Besonderheiten bei Haftungsbescheiden, den Inhalt und die Wirkung von Beschwerden sowie zum Beschwerdeverzicht, zur Zurücknahme und zum Beitritt sind weitgehend unverändert übernommen worden. Klarstellungen gibt es im Zusammenhang mit der Gegenstandsloserklärung. Eine solche ist weiterhin vorgesehen, wenn die Berufung zurückgenommen wird (§ 256 Abs. 3) oder wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden oder in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird. Neu ist, dass eine Beschwerde gegen einen im Zuge einer Aufhebung nach § 299 oder einer Wiederaufnahme nach § 303 neu erlassenen Sachbescheid als gegenstandslos zu erklären ist, wenn der Bescheid über die Aufhebung oder die Wiederaufnahme infolge erfolgreicher Anfechtung aufgehoben wird. Änderungen gibt es vor allem auch bei der Beschwerdevorentscheidung (BVE). Neu ist zunächst, dass eine solche grundsätzlich zwingend zu ergehen hat, eine 2. Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde künftig jedoch keinesfalls mehr vorgesehen ist. Zuständig zur Erlassung einer BVE ist in jedem Fall die belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, auch wenn zwischenzeitlich allenfalls eine Änderung der Zuständigkeit eingetreten ist. Eine BVE hat nur dann zu unterbleiben, wenn dies seitens der Partei in der Beschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde auch tatsächlich innerhalb von drei Monaten die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegt. Nur wenn also Beschwerdeführer und belangte Behörde die Vorlage übereinstimmend bevorzugen, unterbleibt eine BVE. Daneben hat die Erlassung einer BVE jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn die Beschwerde Bisher neu Berufung ............................................................................................................... (Bescheid-)Beschwerde Berufungsentscheidung ...................................................................... Erkenntnis bzw. Beschluss Berufungsvorentscheidung ............................................................. Beschwerdevorentscheidung Abgabenbehörde I. Instanz ............................................................. Abgabenbehörde Abgabenbehörde II. Instanz............................................................. Verwaltungsgericht Devolutionsantrag (§ 311)...................................................................Säumnisbeschwerde (§ 284) Säumnisbeschwerde................................................................................Fristsetzungsantrag VwGH-Beschwerde....................................................................................Revision Referent..................................................................................................................Berichterstatter bzw. Einzelrichter Vorlageerinnerung (§ 276 Abs. 6)............................................... entfällt 2. Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 5)................ entfällt Bisher nicht vorhanden..........................................................................Maßnahmenbeschwerde (§ 283) Bisher nicht vorhanden..........................................................................Klaglosstellung (§ 289) Bisher nicht vorhanden..........................................................................Antrag auf Vorabentscheidung (§ 290) Das BFG hat seinen Sitz in Wien und wird Außenstellen in Feldkirch, Graz, Inssbruck, Klagenfurt und Salzburg unterhalten. Damit ist an allen bisherigen Standorten des UFS künftig eine Dienststelle des BFG vorhanden. 3/2013 13 die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet. Eine BVE ist auch dann nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid vom BMF erlassen wurde. Mittels BVE kann die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid in jeder beliebigen Richtung abändern, aufheben oder die Beschwerde abweisen. Wie bisher steht gegen die BVE die Möglichkeit eines Vorlageantrags (§ 264) zur Verfügung. Die dafür verfügbare Frist von einem Monat ist analog der Berufungsfrist gegebenenfalls auch wiederholt verlängerbar.

Im Zuge der Vorlage muss weiterhin ein Vorlagebericht durch die belangte Behörde erstattet werden. Dieser ist wie bisher auch der Partei (dem Beschwerdeführer) zuzustellen und muss künftig auch eine Darstellung des Sachverhalts, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde enthalten. Dem Vorlagebericht ist künftig ein Aktenverzeichnis anzufügen. Ab Stellung des Vorlageantrags bzw. in jenen Fällen, in denen keine BVE zu ergehen hat, ab Einbringung der Beschwerde können Abgabenbehörden angefochtene Bescheide oder BVE bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer einer solchen Abänderung gegenüber dem BFG ausdrücklich zustimmt und dieses die Zustimmungserklärung mit Beschluss unter gleichzeitiger Fristsetzung an die Abgabenbehörde weiterleitet (§ 300 BAO). Ist die Vorlage an das BFG erfolgt, müssen darüber hinaus sowohl die Abgabenbehörde als auch die Partei über alle Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse an das BFG berichten. Neu ist, dass das BFG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers entscheiden darf, wenn die Abgabenbehörde – trotz Aufforderung unter Setzung einer Nachfrist – die Vorlage der Akten unterlässt. Dies gilt auch für Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden (§ 266 Abs. 4 BAO). Das BFG hat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich dieselben Obliegenheiten und Befugnisse, wie sie der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zustanden. Ausgenommen davon sind die Verlängerung der Beschwerdefrist, die Erlassung einer BVE sowie die Bindungswirkungen der § 278 Abs. 3 und § 279 Abs. 3 BAO, die für Verwaltungsgerichte nicht gelten. Ermittlungen können durch das BFG selbst durchgeführt werden, das BFG kann jedoch auch eine beliebige Abgabenbehörde mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beauftragen oder einen Erörterungstermin ansetzen. Neu ist, dass über das Ergebnis der Erörterung eine Niederschrift aufzunehmen ist, wobei jedoch eine wie immer geartete Bindungswirkung an das Ergebnis weiterhin nicht gegeben ist. Das BFG kann die angefochtene Entscheidung bzw. die BVE schließlich auch aufheben und die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisen, wenn notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und diese möglicherweise zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten.

Im Wesentlichen unverändert geblieben sind die Bestimmungen über die Aussetzung der Berufung, die Entscheidung in Berufungssenaten, die mündliche Verhandlung sowie den Ausschluss des Neuerungsverbots. Eine Unterscheidung trifft das Gesetz nun hinsichtlich der Bezeichnung von Formalerledigungen (künftig Beschlüsse genannt) und materiellen Erledigungen, die als Erkenntnisse bezeichnet werden. Inhaltlich muss in Zukunft der Spruch der Entscheidung auch zum Ausdruck bringen, ob eine Revision zulässig ist oder nicht. Außerdem muss eine ausführliche Rechtsbelehrung über die Möglichkeit einer Beschwerde an den VfGH oder einer Revision an den VwGH angeführt werden, wobei auf die maßgeblichen Fristen und die Kosten einer solchen Beschwerde oder Revision einzugehen ist. Maßnahmenbeschwerde, Säumnisbeschwerde und Fristsetzungsantrag Neu in der BAO ist die Möglichkeit zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde. Diese steht gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu, wenn diese rechtswidrig war und damit subjektive Rechte verletzt wurden. Die Beschwerde ist binnen eines Monats ab Kenntnis der rechtswidrigen Handlung, gegebenenfalls ein Monat nach Wegfall einer eventuellen Behinderung an der Ausübung des Beschwerderechts, einzubringen. Die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO ersetzt wiederum das bisherige Devolutionsverfahren des § 311 f BAO.

Die Voraussetzungen sowie das Verfahren als solches sind jedoch gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert geblieben. Neu ist die in § 291 normierte Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts selbst. Demnach sind Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde, zu treffen. Bei Bescheidbeschwerden berechnet sich die Sechsmonatsfrist ab dem Zeitpunkt der Vorlage, bei Säumnisbeschwerden ab dem Ablauf einer der Abgabenbehörde allenfalls gesetzten Frist zur Nach- 14 3/2013 Im Wesentlichen unverändert geblieben sind die Bestimmungen über die Aussetzung der Berufung, die Entscheidung in Berufungssenaten, die mündliche Verhandlung sowie den Ausschluss des Neuerungsverbots. istockphoto.com holung der säumigen Erledigung. Verletzt das BFG diese Entscheidungspflicht, kann gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ein Fristsetzungsantrag an den VwGH gestellt werden. Klaglosstellung und Vorabentscheidung Das BFG kann Erkenntnisse oder Beschlüsse gemäß § 289 BAO selbst nur aufheben, wenn sie mit Beschwerde an den VfGH oder Revision an den VwGH angefochten sind. In jedem Verfahren ist eine Aufhebung nur ein einziges Mal zulässig. Das BFG kann gemäß § 290 BAO den Beschluss fassen, eine Frage dem Gerichtshof der EU zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Parteien sind über diesen Beschluss zu informieren. Eine Entscheidung in der Sache selbst kann dann solange nicht erfolgen, als die Vorabentscheidung nicht getroffen wurde. Zieht das Verwaltungsgericht den Antrag zurück, sind wiederum die Parteien zu informieren. Zusammenfassung Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde das Beschwerdeverfahren in Abgabensachen und das Revisionsverfahren vor dem VwGH umfassend neu geregelt. Vor allem im Hinblick auf die Änderungen des VwGG kommt dem BFG im Revisionsverfahren künftig eine wesentlich gewichtigere verfahrensrechtliche Stellung zu. Für uns Steuerberater heißt das, in manchen verfahrensrechtlichen Detailfragen umlernen.

Ob durch die Neuregelungen das BFG endlich entlastet wird und damit die Erledigungsrückstände, die es per 1. Jänner 2014 vom UFS übernehmen wird, abarbeiten können wird, sei dahingestellt. Aber die Hoffnung lebt. n

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