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Ausgabe 02/2023

Zahlungserleichterungen nach der BAO

BAO. Immer wieder – und gerade in Krisenzeiten – kann es vorkommen, dass durch ungünstige Entwicklungen momentane Liquiditätsengpässe eintreten, die auch Steuerzahlungen betreffen können. Von Christian Prodinger

Nach § 212 Abs. 1 BAO kann das Finanzamt den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.

Erhebliche Härte
Voraussetzung ist, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre. Dies ist bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis der Fall. Das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel könne zu einer Verneinung einer erheblichen Härte führen; eine Verschleuderung des Vermögens dürfe aber nicht verlangt werden (Ritz § 212 Tz 7 mVa die Rsp des VwGH; RAE Rz 223-231). Nach der Judikatur und der Meinung der Finanzverwaltung begründen im Rahmen der Ermessensübung diverse Fälle keine erhebliche Härte: So soll zum einen eine Nachzahlung aus einer Veranlagung über Vorauszahlungen hinaus nicht ausreichen, da der Abgabenpflichtige für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschulden sorgen muss. Ebenso sollen nach den RAE (Rz 242) Stundungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bewilligt werden, weil bei der Umsatzsteuer ein strenger Maßstab anzulegen sei. Anders mag dies dann sein, wenn nach vereinbarten Entgelten ermittelt wird und die Kunden Zahlungsrückstände haben. Auch bei der Lohnsteuer sollen Arbeitgeber:innen bei voller Ausbezahlung von Nettolöhnen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Zahlungserleichterung gewährt werden (RAE Rz 243). Arbeitgeber:innen können die hohen Steuern dadurch vermeiden, dass sie entsprechend der Liquidität nur geringere Nettolöhne auszahlen, sodass dann auch die Lohnabgaben entsprechend geringer sind. Allerdings wird für die volle Auszahlung von Nettolöhnen sprechen, dass es gerade in Zeiten des Arbeitskräftemangels nicht zielführend ist, Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeiter:innen nicht nachzukommen. Dies würde das Unternehmen wohl mehr schädigen, als wenn Steuern nur etwas verzögert gezahlt werden. Die Einbringung eines Rechtsmittels begründet noch keine erhebliche Härte; freilich steht die Möglichkeit eines Aussetzungsantrags nach § 212a BAO zur Verfügung. Betrachtet man die dargestellten Ausnahmen, so muss man erkennen, dass für Zahlungserleichterungen kaum ein Anwendungsbereich verbleiben wird. Wenn Lohnabgaben, Umsatzsteuern und veranlagte Abgaben wie Ertragsteuern und Umsatzsteuern in der Regel die Zahlungserleichterung nicht vermitteln, so wäre die Gesetzesbestimmung praktisch ohne Anwendungsbereich. Man wird die Norm daher so lesen müssen, dass zwar im Regelfall der Steuerpflichtige seinen Abgabenpflichten nachkommen muss und auch entsprechende Planungen durchführen muss, aber in begründeten Ausnahmefällen sehr wohl die Zahlungserleichterung zu genehmigen ist. Dies bedeutet aber, dass in den entsprechenden Anträgen begründend nicht einfach ausgeführt werden darf, dass für bestimmte Abgaben derzeit die Liquidität fehlt, sondern auf die Besonderheit der Situation hingewiesen werden muss.

Einbringlichkeit der Abgabe
Selbst bei Vorliegen einer erheblichen Härte darf die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet sein. Dies führt freilich zu einem gewissen Widerspruch: Ist die Liquidität ohnedies gegeben, so bedarf es keiner Zahlungserleichterung. Sind jedoch Einschränkungen in der Liquidität gegeben, so führt der Nachweis der erheblichen Härte, also der finanziellen Bedrängnis, tendenziell dazu, dass eine Einschränkung der Einbringlichkeit gegeben sein wird. Somit muss man also nachweisen, dass die sofortige und volle Entrichtung der Abgaben zu einer finanziellen Bedrängnis führt, die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt (Stundung) oder die Entrichtung in Raten zum einen die finanzielle Bedrängnis löst, zum anderen aber die Einbringlichkeit nicht gefährdet. Zu denken ist daran, dass größere Zahlungseingänge in nächster Zeit zu erwarten sind, außergewöhnliche Ausgaben vorlagen, die erst in der Zukunft kompensiert werden müssen usw. Gerade zur Einbringlichkeit sind ausführliche Begründungen notwendig. Es ist daher von vereinfachten rein verbalen Darlegungen abzuraten, und es sollte mit einem entsprechenden Liquiditätsplan aufgezeigt werden, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist. Bestimmte Einschränkungen (Stundung maximal ein Jahr, maximal zwölf Raten) sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Freilich zeigt die Finanzverwaltung eine Tendenz, bei längeren Zahlungserleichterungen noch kritischer zu agieren.

Wirkung der Zahlungserleichterung
Die Zahlungserleichterung hat nach § 230 Abs. 5 BAO die Wirkung, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubs weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Ansuchen vor dem Ablauf der Zahlungsfrist führen nach § 230 Abs. 3 BAO zur Hemmung der Einbringung; solange über den Antrag nicht entschieden wurde, dürfen keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden.

Rechtsschutz
Über entsprechende Ansuchen ist mit Bescheid abzusprechen. Wird daher nicht bewilligt, ist ebenfalls ein Bescheid auszustellen. Gegen einen abweisenden Bescheid kann Beschwerde und allenfalls Vorlageantrag eingebracht werden. Nach § 212 Abs. 4 BAO sind die Regelungen auf Bescheidbeschwerden und Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass – solange über eine Beschwerde nicht endgültig entschieden ist – die Einbringlichkeit gehemmt ist. Es ist daher denkbar, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das BFG, allenfalls nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, der letzte Zeitpunkt der Zahlungserleichterung bereits vergangen ist und das Rechtsmittel insofern obsolet ist. Zu beachten ist aber auch § 230 Abs. 7 BAO, wonach Vollstreckungsbescheide erlassen und durchgesetzt werden dürfen, wenn während der Zeit, in der Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet werden dürfen, neue Umstände die Einbringung der Abgabe gefährden oder erschweren. Es ist daher sicherzustellen, dass während der Zeit der Zahlungserleichterung keine weitere Verschlechterung stattfindet und die Einbringlichkeit gegeben ist.

Erscheinungsdatum:

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