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Ausgabe 02/2023

Die Krux mit der Quote

QUOTENREGELUNGSVERORDNUNG. Sie ist ein Thema, das uns alle beschäftigt. Wichtig wäre es, alle Erklärungen in die Quote aufzunehmen. Von Verena Trenkwalder

Selten haben wir im Fachsenat für Steuer- und Sozialrecht zu einem Begutachtungsentwurf so viele Stellungnahmen erhalten wie zu § 134a BAO des AbgÄG 2023 und dem Begutachtungsentwurf der Quotenregelungsverordnung (QuRV). Alleine das zeigt schon, wie sehr uns dieses Thema beschäftigt, besonders zu einem Zeitpunkt, da wir mit den Quoten immer noch deutlich hinter Plan sind. Bisher galt die Quotenregelung nur aufgrund eines Erlasses, wonach berufsmäßige Parteienvertreter die Steuererklärungen der von ihnen vertretenen Kunden in fünf Tranchen zu je 20 % Ende Oktober und November des Folgejahres und Ende Jänner, Februar und März des zweitfolgenden Jahres einzubringen hatten. Corona mit all seinen Folgewirkungen hat dazu geführt, dass in den vergangenen Jahren die Quotenfristen deutlich erstreckt werden musste.

Zukünftig nur noch zwei Quoten
Ab 2024 soll die Quotenregelung nun in § 134a BAO gesetzlich verankert und in der Quotenregelungsverordnung im Detail geregelt werden. § 134a BAO sieht im Begutachtungsentwurf vor, dass berufsmäßige Parteienvertreter Abgabenerklärungen bis 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres einreichen können und das Finanzamt diese Frist bis zum 30. Juni verlängern kann. Neben der Rechtssicherheit aufgrund der gesetzlichen Verankerung sehe ich als positiv an, dass es künftig nur noch zwei Quoten, nämlich für das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe gibt und dass die Quotentermine im wesentlichen unverändert bleiben, allerdings alle Erklärungen, die vor dem 30. September eingereicht werden, zur ersten Quote zählen. Auch Quotenausschlüsse sollte es in Zukunft kaum mehr geben, da man einzelne Fälle aus der Quote nehmen und mit Einzelfristverlängerungen arbeiten kann. Dies ist besonders wichtig, da wir bei manchen Kunden mangels Unterlagen unverschuldet in Verzug kommen.

Komplexität der KESt
Der Pferdefuß ist die Einschränkung bei den Einkommensteuererklärungen auf betriebliche Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf Einkünfte, für die keine Lohnsteuer erhoben wurde, weil der Arbeitgeber über keine inländische Betriebsstätte verfügt. Unter Hinweis auf die Komplexität der KESt und die benötigten Unterlagen von Investmentfonds und ausländischen Banken sowie den Hausverwaltungen dürfte es der KSW gelungen sein, die Quotenregelung für alle Einkommensteuererklärungen mit Ausnahme der Arbeitsnehmerveranlagungen anwendbar zu machen. Während die Quotenfristen für die beiden Finanzämter grundsätzlich unverändert gegenüber dem Status quo bleiben sollen, sieht die VO eine gravierende Einschränkung bei den Feststellungserklärungen vor. Quotenerklärungen, die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens zu 50% bis zum Abgabetermin 1 (Oktober) und zu 100% bis zum Abgabetermin 2 (November) einzureichen. Eine solche Regelung stellt einen erheblichen Mehraufwand für unseren Berufsstand dar, weil dies erfordert, dass die Steuererklärungen von Unternehmensverbünden nicht mehr gemeinsam erstellt werden können, sondern dass Feststellungserklärungen getrennt von zugehörigen verbundenen Gesellschaften erstellt werden müssen, weil diese zeitlich vorzuziehen sind. Hier werden wir sicherlich noch weiter argumentieren und kämpfen müssen – ebenso wie um einige andere Details, die wir ohne Kenntnis der EDV-mäßigen Umsetzung zum Teil vermutlich noch gar nicht erkennen. Aus meiner Sicht wäre auch wichtig, die Quotenregelung nicht nur auf ESt, KöSt, Feststellungserklärungen und die USt zu begrenzen, sondern alle Erklärungen in die Quote aufzunehmen. Der Mehraufwand ist beträchtlich, wenn man den Steuerakt eines Kunden mehrmals zur Hand nehmen muss.

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