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Ausgabe 02/2017

Abgabenfestsetzung trotz Verjährung?

ABGABEN. § 209a BAO regelt jene Fälle, in denen der Eintritt der Verjährung einer bescheidmäßigen Abgaben- festsetzung nicht entgegen steht. Von Herbert Houf

Gemäß §§ 207–209 BAO unterliegt das Recht der Abgabenbehörde, einen Abga benanspruch (siehe  § 4 BAO) geltend zu machen, der Verjährung. Unabhängig davon, ob Verjährung durch Ablauf der „normalen“ Verjährungsfrist des   § 207 Abs. 2–4 BAO oder durch Ablauf der absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO eintritt, kann danach eine Abgabenfestsetzung nicht mehr vorgenommen werden. Auch dann nicht, wenn eine solche allenfalls im Interesse des Abgabepflichtigen wäre, weil sich die Höhe der festgesetzten Abgabe reduzieren würde. Ein „Verjährungsverzicht“, wie man ihn aus dem Zivilrecht kennt, ist im Abgabenrecht nicht vorgesehen und daher unzulässig. Soll also – in bestimmten Ausnahmefällen – eine Abgabenfestsetzung auch noch nach Eintritt der Verjährung möglich sein, bedarf es dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 209a BAO

Diese findet sich in § 209a BAO, der erst durch das AbgÄG 2016 um einen weiteren Anwendungsfall ergänzt wurde. Danach steht der Eintritt der Verjährung der Abgabenfestsetzung in einer Beschwerdevorentscheidung  oder einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Unabhängig davon, wie lange sich ein Beschwerdeverfahren hinzieht, ist eine inhaltliche Erledigung jedenfalls zulässig. Dies aber nicht nur dann, wenn die Beschwerdeentscheidung zu Gunsten des Abgabepflichtigen ausfällt. Auch eine Verböserung ist in diesem Zusammenhang denkbar. Um einer solchen (möglichen) Verböserung entgegenzuwirken, kann die Beschwerde jederzeit  zurückgenommen werden. Nachdem ja bereits Verjährung eingetreten ist, kann die Abgabenbehörde diese Verböserung nicht mehr anderweitig (z.B. im Wege einer Wiederaufnahme) verfahrensmäßig umsetzen. Wird allerdings eine Bescheidbeschwerde (oder ein Vorlageantrag) nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist zurückgenommen, so steht ab 2017 der Eintritt der Verjährung der Abgabenfestsetzung einer Abgabe auch dann nicht entgegen, soweit die Abgabe hinterzogen ist und die Festsetzung innerhalb eines Jahres ab Zurücknahme erfolgt. Aber nicht jede Bescheidbeschwerde endet mit BVE oder Erkenntnis. So kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Mit anderen Worten: Wenn schlampig ermittelt wurde, bekommt das Finanzamt die Sache im Zuge der Aufhebung zurückverwiesen und muss selbst eine neuerliche Entscheidung treffen. Diese ist sodann keine BVE, sondern ein „normaler“ neuer Abgabenbescheid. Aber auch in diesen Fällen steht die Verjährung der Abgabenfestsetzung nicht entgegen, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe des aufhebenden Beschlusses ergeht. Ähnliches gilt in den Fällen des § 300 BAO, jedoch gibt hier das Verwaltungsgericht selbst mittels Beschluss die Frist vor, binnen derer ein neuer Bescheid durch die Abgabenbehörde erlassen werden kann. Aber auch dann, wenn eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar (z.B. bei der Anfechtung von Feststellungsbescheiden) von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages abhängt, steht der (allenfalls verbösernden) Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Die Beschwerde oder der Antrag müssen allerdings vor Eintritt der Verjährung  eingebracht werden. In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist zusätzlich die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 zu beachten, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss rechtzeitig im Sinn des   § 304 eingebracht worden sein. Abgabenerklärungen gelten in diesem Zusammenhang nur dann als Anträge, wenn die nach Eintritt der Verjährung vorzunehmende Abgabenfestsetzung zu einer Gutschrift führen würde.

Zusammenfassung

Auf Grund der Bestimmungen des   § 209a BAO kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Eintritt der Verjährung noch eine – mitunter auch verbösernde – Abgabenfestsetzung vorgenommen werden. Gelegentlich kann es daher sinnvoll sein, noch rechtzeitig Anträge einzubringen oder aber solche auch zurückzuziehen.   

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