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Ausgabe 04/2015

Bescheidbeschwerde – Vorlage an das BFG

Brennpunkt Finanz. Der Vorlagebericht kann wesentliche Informationen für das weitere Beschwerdeverfahren beinhalten. Von Herbert Houf

Den Vorlagebericht gibt es schon seit der Einführung des UFS im Jahr 2003. Allerdings waren die gesetzlichen Anforderungen sehr knapp gehalten und der Informationsgehalt daher in der Regel überschaubar. Gelegentlich konnte man dem Vorlagebericht entnehmen, welche ergänzenden Anträge das Finanzamt, das ja schon bisher Amtspartei im Rechtsmittelverfahren war, an den UFS stellte. Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1.1.2014 wurde der UFS durch das BFG abgelöst. Dieses hat als Verwaltungsgericht keinen unmittelbaren Zugang zu den Verwaltungsakten mehr, sondern ist bei seiner Entscheidungsfindung ausschließlich auf jene Informationen angewiesen, die im Zuge der Beschwerde vorgelegt werden. Aus diesem Grund wurden daher die Informationspflichten des belangten Finanzamtes in §§ 265 und 266 BAO neu und umfassender als bisher geregelt.

Vorlage der Beschwerde und Vorlagebericht Wenn keine Beschwerdevorentscheidung (BVE) zu erlassen ist oder eine solche mit Vorlageantrag angefochten wurde, hat das Finanzamt die Bescheidbeschwerde ohne unnötigen Aufschub dem BFG vorzulegen. Der Vorlage sind jedenfalls der angefochtene Bescheid, die BVE, der Vorlageantrag und eventuelle Beitrittserklärungen in Kopie (allenfalls elektronisch) beizulegen. Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhalts, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme des Finanzamtes zu enthalten. Das Finanzamt ist ab dem Zeitpunkt der Vorlage verpflichtet, das BFG über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht im Übrigen auch für den Beschwerdeführer, sobald dieser vom Finanzamt – wie vom Gesetz gefordert -– über den Zeitpunkt der Vorlage der Bescheidbeschwerde an das BFG unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichts verständigt wurde. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt im Vorlagebericht jene Beweismittel zu nennen hat, auf die es seine Sachverhaltsfeststellung stützt. Angesichts der Vielzahl derzeit laufender Verfahren, in denen bei Abgabepflichtigen der Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug nur deswegen verweigert wird, weil deren Lieferanten ihren Abgabepflichten nicht nachgekommen sind und daher als Betrugsfirmen angesehen werden, eine spannende Sache.

Aktenvorlage

Das Finanzamt hat, soweit nichts anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen und auch den Parteien eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln. Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Das stellt de facto eine Durchbrechung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht dar, die hier zu Gunsten des Beschwerdeführers schlagend werden kann. Dem BFG ist es aber unbenommen, trotz mangelhafter Unterlagen seitens des Finanzamtes zu den offenen Fragen selbst zu ermitteln. Aufschlussreich kann das vorgelegte Aktenverzeichnis sein. Nicht selten finden sich dort Beweismittel vermerkt, die dem Abgabepflichtigen im bisherigen Verfahren nicht bekannt gegeben wurden. Diese können im Wege der Akteneinsicht – grundsätzlich sowohl beim Finanzamt als auch beim BFG – beschafft werden.

Zusammenfassung

Die neuen Vorschriften zur Vorlage einer Beschwerde sollen gewährleisten, dass das BFG alle relevanten Unterlagen und Informationen bekommt, die für eine rechtmäßige Entscheidung erforderlich sind. Dazu muss die Abgabenbehörde spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage klare Angaben zu den Beweismitteln, dem festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung machen, sofern dies nicht schon in den angefochtenen Bescheiden bzw. der BVE geschehen ist. Eine genaue Auseinandersetzung mit dem Vorlagebericht und allenfalls eine Akteneinsicht sind daher für eine erfolgreiche Beschwerdeführung unerlässlich.

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