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Ausgabe 02/2021

Aktuelle Steuertipps

PRAXIS. Von Kleinunternehmen, Traktoren und Nebenwohnsitzen. Von Klaus Wiedermann

Laut BFG ist die Nichterklärung deutscher Pensionen für den Progressionsvorbehalt i.d.R. eine Abgabenhinterziehung!
Die Beschwerdeführerin bezog im Jahr 2014 Einkünfte von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von EUR 24.263,76, welche in Österreich versteuert wurden. Darüber hinaus bezog die Beschwerdeführerin Einkünfte aus der deutschen Rentenversicherung, welche auf Basis von Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland in Deutschland einer Besteuerung unterworfen wurden. Im Rahmen der übermittelten Kontrollmitteilung wurden die deutschen Einkünfte in einer Höhe von EUR 5.656,24 angesetzt. Im Hinblick auf die Erklärungspflicht der deutschen Renteneinkünfte für den Progressionsvorbehalt ist auf § 41 Abs. 1 EStG zu verweisen, wonach der Bezug „anderer Einkünfte, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt“ einen Pflichtveranlagungstatbestand auslöst. Laut BFG ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verkürzung der Einkommensteuer ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, weshalb durch die Nichterklärung der ausländischen Progressionseinkünfte eine Abgabenhinterziehung bewirkt wurde und die zehnjährige Verjährungsfrist greift.
BFG 29. 4. 2021, RV/7100535/2021

Laut BFG erfolgt keine Nachversteuerung bei Entnahme von Wertpapieren anlässlich krankheitsbedingten Kanzleiverkaufs!
Das BFG wertete die plötzlich aufgetretene schwere Erkrankung des Steuerberaters als Grund für den Verkauf seiner Kanzlei und sah diese Erkrankung als höhere Gewalt im Sinn eines nicht gewollten und unabwendbaren Ereignisses an, welches nicht zur Nachversteuerung des geltend gemachten Gewinnfreibetrages führt (Anmerkung: anders jedoch BFG 15. 3. 2021, RV/3100880/2018, weil der Beschwerdeführer bei Betriebsaufgabe bereits mehrere Jahre in Pension war).
BFG 19. 1. 2021, RV/5101119/2019

Laut BFG führt die Veräußerung eines nicht bewirtschafteten kleinen Waldgrundstückes zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Die Veräußerung eines nicht bewirtschafteten 2,5 Hektar großen Waldgrundstückes samt stehendem Holz führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Für das stehende Holz kann allerdings pauschal 35% des Veräußerungserlöses angesetzt werden, wovon noch EUR 7.300,– Freibetrag in Abzug zu bringen sind. BFG 10. 2. 2021, RV/5101334/2019

Laut BFG ist ein nur vom Steuerberater unterfertigter Gruppenantrag unzulässig.
Nach Ansicht des BFG stellt die fehlende Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des beabsichtigten Gruppenmitglieds auf dem Formular G 2 einen Mangel dar, der einer Mängelbehebung i.S.d. § 85 Abs. 2 BAO nicht zugänglich ist.
BFG 2. 6. 2021, RV/7103897/2020

Laut BFG sind Kosten einer notwendigen Operation im Privatspital als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Eine Operation fand in einem Privatspital statt und es war unstrittig, dass die Ursache für die Operation eine Folgeerkrankung der Diabetes 1 war, welcher zu einem Grad der Behinderung von 50 Prozent geführt hat. Die Wartezeit auf einen Operationstermin hätte in öffentlichen Krankenhäusern drei bis sechs Monate betragen. Die Beschwerdeführerin entschied sich aus einem objektiv nachvollziehbaren Grund für die Operation auf eigene Kosten, um den Arbeitsplatz nicht zu verlieren. Deshalb konnte sie sich aus tatsächlichen Gründen nicht den Kosten für die Operation im Privatspital entziehen, sodass die diesbezügliche Belastung zwangsläufig war. Die Kosten für die Operation sind daher als nachgewiesene Kosten aus Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
BFG 1. 4. 2021, RV/7104192/2020  

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