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Ausgabe 01/2022

Neuerungen im EStG für 2022

STEUERGESETZE. Über alle steuerlichen Neuerungen, die im Jahr 2022 auf uns zukommen. Von Hubert W. Fuchs

Nachfolgend werden die wichtigsten Neuerungen im EStG für 2022 zusammengefasst. Sofern nicht ausdrücklich mit einem „BGBl-Hinweis“ versehen, handelt es sich um Änderungen bzw. Neuerungen durch das „Ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 – ÖkoStRefG 2022“ (Stand: Regierungsvorlage vom 15.12.2021; Beschlussfassung im Parlament im Jänner 2022). Hinsichtlich weiterer Details siehe „ÖGSW-Leitfaden Steuern und Sozialversicherung 2022“.

Senkung der 2. und 3. ESt-Tarifstufe
Um Personen – die Lohn- und Einkommensteuer zahlen – spürbar zu entlasten, soll die zweite Tarifstufe von 35% auf 32,5% (2022) bzw. 30% (ab 2023) reduziert werden; darüber hinaus soll die dritte Tarifstufe von 42% auf 41% (2023) bzw. 40% (ab 2024) reduziert werden (vgl. § 33 Abs. 1 und § 124b Z 390 bzw. Z 391 EStG). Für das Kalenderjahr 2022 soll die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 32,5% wie folgt berücksichtigt werden:

  • Wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
  • Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 enden, ein Steuersatz von 32,5% (rückwirkend) anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5% noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.5.2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen (§ 124b Z 390 lit. b EStG).

Nach Ansicht des BMF ist eine freiwillige Anwendung des reduzierten ESt-Tarifs i.H.v. 32,5% ab Jänner 2022 – also vor Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – nicht möglich.

Hinweis: Der Körperschaftsteuersatz soll im Kalenderjahr 2023 auf 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23% abgesenkt werden. Sonderregelungen sind in § 26c Z 85 KStG für abweichende Wirtschaftsjahre 2022/2023 bzw. 2023/2024 vorgesehen (Aliquotierung oder Zwischenabschluss).

 

2. Zuschlag zum VAB, PAB, ePAB, SV-Bonus
Um Geringverdiener zu entlasten, soll für Arbeitnehmer der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (VAB) von bisher EUR 400,– auf EUR 650,– angehoben werden. Gleichzeitig soll die Einschleifregelung künftig bei einem Einkommen von EUR 16.000,– bis EUR 24.500,– zur Anwendung kommen (bisher EUR 15.500,– bis EUR 21.500,–). Entsprechend soll für Arbeitnehmer daher im Rahmen der Veranlagung auch eine höhere SV-Rückerstattung möglich sein, wonach bis zu 55% bestimmter Werbungskosten erstattet werden und der SV-Bonus von bisher EUR 400,– auf EUR 650,– (im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung/ Steuererklärung) angehoben wird. Die Entlastungsmaßnahmen sollen dabei, im Vergleich zum Stand der Begutachtung, vorgezogen und bereits ab der Veranlagung 2021 zur Anwendung kommen. Für Pensionisten sollen sowohl der Pensionistenabsetzbetrag (PAB) als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (ePAB) angehoben werden und künftig EUR 825,– bzw. EUR 1.214,– betragen (bisher EUR 600,– bzw. EUR 964,–). Gleichzeitig sollen die Beträge der Pensionseinkünfte – für die die Einschleifregelungen anzuwenden sind – erhöht werden. Im Rahmen der Veranlagung sollen künftig bei der SV-Rückerstattung bis zu 80% der SV-Beiträge bzw. maximal EUR 550,– erstattet werden (bisher 75% bzw. EUR 300). Auch für Pensionisten sollen die höheren Beträge ab der Veranlagung 2021 gelten. Da die Anhebung des PAB und des ePAB auch im Rahmen der Lohnverrechnung bereits (rückwirkend) ab Jänner 2022 zur Anwendung kommen soll, wird eine entsprechende Aufrollungsverpflichtung bis spätestens 31.5.2022 für die pensionsauszahlende Stelle eingeführt.

Hinweis: Die Entlastung für geringere Einkommen sollte ursprünglich durch eine Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages umgesetzt werden. Nunmehr soll diese Entlastung teilweise im Rahmen des EStG vorgesehen werden (vgl. § 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und 3 sowie Abs. 8 Z 2 und 3 bzw. § 124b Z 393 EStG).

 

3. Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus soll für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von monatlich EUR 125,– auf monatlich EUR 166,68,– angehoben werden, was einer Anhebung von EUR 1.500,– jährlich auf EUR 2.000,16 jährlich (2022: EUR 1.750,08) entspricht. Auch für Kinder ab 18 Jahren soll ab Juli 2022 der Familienbonus Plus angehoben werden, und zwar von EUR 41,68 monatlich auf EUR 54,18 monatlich, was einer Anhebung von EUR 500,16 jährlich auf EUR 650,16 jährlich (2022: EUR 575,16) entspricht (vgl. § 33 Abs. 3a Z 1 und § 124b Z 392 EStG).

 

4. Kindermehrbetrag
Der Kindermehrbetrag soll stufenweise angehoben werden. Für das Kalenderjahr 2022 sollen statt bisher bis zu EUR 250,– bis zu EUR 350,– pro Kind an Kindermehrbetrag zustehen. Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 sollen bis zu EUR 450,– pro Kind an Kindermehrbetrag berücksichtigt werden. Darüber hinaus soll der Kindermehrbetrag allen gering verdienenden und in (Ehe)Partnerschaft lebenden Erwerbstätigen mit Kindern (zuvor lediglich Alleinerziehern/Alleinverdienern) als Negativsteuer ausbezahlt werden (vgl. § 33 Abs. 7 und § 124b Z 394 EStG).

 

5. Essensgutscheine
Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in Höhe von EUR 8,– gilt ab 1.1.2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden (vgl. § 3 Abs. 1 Z 17 und § 124b Z 377 EStG idF BGBl I 2021/227). In Anbetracht der Veränderungen in der Gastronomie ebenso wie in der Arbeitswelt infolge der Covid-19-Krise erscheint es nicht mehr sachgerecht, gelieferte Mahlzeiten weiterhin anders als in Gaststätten konsumierte Mahlzeiten zu behandeln. Nicht von der Begünstigung umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (z.B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten), sowie Lebensmittellieferungen.

Bedauerlicherweise soll die Mitarbeiterbeteiligung zwar von der ESt/LSt befreit sein, nicht jedoch hinsichtlich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt). Möglicherweise gibt es aber noch Änderungen im Rahmen der Beschlussfassung im Nationalrat.

 

6. Mitarbeitergewinnbeteiligung
Ab 1.1.2022 sollen Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu EUR 3.000,– im Kalenderjahr steuerfrei sein (vgl. § 3 Abs. 1 Z 35 und § 124b Z 383 EStG). Für die Steuerfreiheit soll Folgendes gelten: Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden (lit. a). Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Abweichend davon gilt: Ermittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn nicht nach § 5 EStG, kann bei Vorliegen eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG statt auf unternehmensrechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT abgestellt werden (lit. b). Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG (lit. c). Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden (lit. d).

 

7. Arbeitsplatzpauschale
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 kann ein Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (vgl. § 4 Abs. 4 Z 8 und § 124b Z 378 EStG idF BGBl I 2021/227): Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG schließt das Arbeitsplatzpauschale aus (lit. a). Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr: EUR 1.200,–, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000,– erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt. EUR 300,–, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 11.000,– erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt EUR 300,– (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz EStG abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben. Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der lit. a ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen (lit. b). Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen (lit. c).

Angabe: H ist selbständiger IT-Dienstleister und verfügt über eine Betriebsstätte außerhalb der Wohnung (Betrieb 1). Daneben ist er als Fachschriftsteller (Betrieb 2) und als Vortragender (Betrieb 3) tätig. Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller und Vortragender nutzt er seine Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers. Er erzielt folgende Einkünfte:

  • IT-Dienstleister: EUR 27.000,–
  • Fachschriftsteller: EUR 12.000,– (Betriebseinnahmen: EUR 15.000,– )
  • Vortragender: EUR 18.000,– (Betriebseinnahmen: EUR 25.000,– )

Lösung: Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller kommt ein Arbeitsplatzpauschale von EUR 300,– in Betracht, weil die Einkünfte als IT-Dienstleister, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, EUR 11.000,– übersteigen. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Vortragender. Das Arbeitsplatzpauschale ist auf den Betrieb 2 und den Betrieb 3 nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebe aufzuteilen. Auf Betrieb 2 entfallen 37,5%, auf den Betrieb 2 entfallen 62,5% der gesamten Betriebseinnahmen. Das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 2 beträgt EUR 112,50 (300 x 37,5%), das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 3 beträgt EUR 187,50 (300 x 62,5%).

Hinweis I: Ein allfälliger durch die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales entstehender Verlust ist nach den allgemeinen Regelungen vortragsfähig (vgl. Initiativantrag 2080/A 27. GP 65).
Hinweis II: Auch bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG) und der Pauschalierung für Kleinunternehmer (§ 17 Abs. 3a EStG) kann das Arbeitsplatzpauschale geltend gemacht werden.

 

8. Investitionsfreibetrag (IFB)
Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens soll ein IFB als Betriebsausgabe unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden können (§ 11 Abs. 1 EStG):

  • Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5% der AK/HK. Weiters besteht eine V-Ermächtigung, wonach dem Bereich Ökologisierung zuzuordnende Investitionen näher festgelegt werden können.
  • Der IFB kann insges. höchstens von AK/HK i.H.v. EUR 1.000.000,– im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrags anzusetzen.
  • Die AfA wird durch den IFB nicht berührt.
  • Wird der Gewinn nach § 17 EStG oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der IFB nicht zu.

Der IFB soll nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden können, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und inländischen Betrieben/Betriebsstätten zuzurechnen sind (vgl. § 11 Abs. 2 EStG). § 11 Abs. 3 EStG enthält einen Katalog von Wirtschaftsgütern, für die der IFB nicht geltend gemacht werden kann. Hinsichtlich weiterer Details siehe § 11 Abs. 4 bis 6 EStG. Der IFB soll erstmalig für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden können (vgl. § 124b Z 386 EStG).

 

9. Besteuerung von Kryptowährungen
In § 27 Abs. 1 EStG iVm § 27 Abs. 4a EStG soll der Grundtatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden. Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Zudem wird mit § 27b EStG eine eigenständige Regelung geschaffen, die den Umfang der Steuerpflicht genauer festlegt („Einkünfte aus Kryptowährungen“). Die Einkünfte aus Kryptowährungen sollen gemäß § 27 Abs. 4a EStG folgende Tatbestände erfassen:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Derivate, die sich auf Kryptowährungen beziehen, sind schon aufgrund der geltenden Rechtslage von § 27 Abs. 4 EStG miterfasst und sollen daher von den Einkünften gemäß § 27 Abs. 4a EStG nicht mitumfasst werden. In § 27 Abs. 8 EStG soll der Verlustausgleich für Einkünfte aus Kapitalvermögen erweitert werden. Entsprechend den bisherigen gesetzlichen Regelungen soll bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich sein. Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden (siehe dazu § 124b Z 384 lit. a bis e EStG). Die Verpflichtung zum KESt-Abzug für Einkünfte aus Kryptowährungen soll erstmals für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge soll freiwillig eine KESt einbehalten werden können; §§ 93 bis 97 EStG gelten diesfalls sinngemäß (§ 124b Z 384 lit. d EStG).

Neben der Einführung eines Pauschales für das Homeoffice bzw. für den Arbeitsplatz ist die Erhöhung des GWG-Absetzbetrages bis dato die einzige strukturelle bzw. administrative Entlastung für die Steuerpflichtigen bzw. die Finanzverwaltung in dieser Legislaturperiode. Im Sinne einer Vereinfachung des Steuerrechts muss man aber verstärkt in diese Richtung weiterarbeiten!

 

10. Gewinne aus einem Schulderlass im Zuge einer außergerichtlichen Sanierung
Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 auch dann steuerlich begünstigt, wenn es sich beim Sanierungsprozess um eine außergerichtliche Sanierung handelt (§ 36 Abs. 2 Z 1 und § 124b Z 379 EStG idF BGBl I 2021/227). Eine gleichlautende Bestimmung wurde im KStG eingeführt (siehe § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b und § 26c Z 82 KStG idF BGBl I 2021/227).

 

11. Sonstige Neuerungen

  • Der regionale Klimabonus gemäß Klimabonusgesetz (KliBG) soll steuerfrei sein (vgl. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG).
  • Zur Entlastung der einkommensteuerpflichtigen Unternehmer soll ab 1.1.2022 der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag (max. EUR 30.000,–) von 13% (= max. EUR 3.900,–) auf 15% (= max. EUR 4.500,–) erhöht werden (vgl. § 10 und § 124b Z 385 EStG).
  • Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von derzeit EUR 800,– soll ab 1.1.2023 auf EUR 1.000,– erhöht werden (vgl. § 13 und § 124b Z 387 EStG).
  • Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z.B. Solarnutzung, Fernwärme) sowie für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sollen in pauschaler Form mehrjährig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Hinsichtlich Details siehe § 18 Abs. 1 Z 10 EStG. Die Bestimmung soll erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 hinsichtlich Ausgaben anzuwenden sein, für welche nach dem 30.6.2022 eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wurde, sofern das zugrundeliegende Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde (vgl. § 124b Z 388 EStG).
  • Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid- 19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis EUR 3.000,– steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen, die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, bis EUR 3.000,– steuerfrei (vgl. § 124b Z 350 lit. a EStG idF BGBl I 2021/227).
  • § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h EStG (Pendlerpauschale) und § 68 Abs. 7 EStG (Zulagen und Zuschläge) sind auch im Fall von Covid-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der Covid-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der Covid-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.10.2021 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden (§ 124b Z 380 EStG i.d.F. BGBl I 2021/227).
  • Können Einsatztage i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG aufgrund der Covid-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese steuerfrei behandelt werden (§ 124b Z 381 EStG idF BGBl I 2021/227).
  • Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1.11.2021 bis 31.1.2022 Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365,– an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen dar (§ 124b Z 382 EStG idF BGBl I 2021/227).

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