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Ausgabe 01/2019

Der Widerruf eines Bestätigungsvermerks

ABSCHLUSSPRÜFUNG. Der Widerruf eines Bestätigungsvermerks und wie dieser vermieden werden kann. Von Martin Schereda

Der Widerruf eines Bestätigungsvermerks ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch von der hL anerkannt. Der Abschlussprüfer hat einen Bestätigungsvermerk dann zu widerrufen, wenn er nach Erteilung des (uneingeschränkten oder eingeschränkten) Bestätigungsvermerks feststellt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen und daher der Bestätigungsvermerk zu Unrecht erteilt wurde. Dabei handelt es sich um wesentliche Fehler bzw. wesentliche Mängel, wegen der die Nichtigkeit des Jahresabschlusses geltend gemacht werden könnte. Es kommt hierbei aber nicht darauf an, ob der Abschlussprüfer ursprünglich getäuscht wurde, er Tatsachen übersehen hat, die bei gewissenhafter Prüfung nicht übersehen worden wären, oder der Abschlussprüfer Sachverhalte falsch gewürdigt hat. Wertaufhellende Informationen, die erst nach Testatserteilung bekannt wurden, stellen jedoch keinen Widerrufsgrund dar.

Welche Ursachen?

Ein Abschlussprüfer darf und muss nur dann einen Bestätigungsvermerk widerrufen, wenn er über die wesentlichen Fehler bzw. wesentlichen Mängel gesicherte Erkenntnisse hat. Erhält der Abschlussprüfer Informationen, wonach die Voraussetzungen für einen Widerruf nur voraussichtlich vorliegen, ist dies nicht ausreichend. Er hat in diesen Fällen den Vorstand bzw. die Geschäftsführer zur Aufklärung aufzufordern.

Der Widerruf des Bestätigungsvermerks ist schriftlich an die Adressaten des Prüfungsberichts zu richten und zu begründen. Dabei soll deutlich erkennbar gemacht werden, welche Ursachen zum Widerruf geführt haben. Weiters hat der Abschlussprüfer die Gesellschaft darauf hinzuweisen, dass der Bestätigungsvermerk nicht mehr verwendet werden darf und die Veröffentlichung des Widerrufs in den Bekanntmachungsblättern zu erfolgen hat. Außerdem hat der Abschlussprüfer das Firmenbuchgericht von der Tatsache des Widerrufs zu verständigen. Kommt die Gesellschaft ihrer Offenlegungspflicht nicht nach, sollte der Abschlussprüfer den Widerruf des Bestätigungsvermerks selbst offenlegen.

Wesentlicher Fehler bzw. Mangel

Gemäß dem Fachgutachten KFS/ PG 3 und dem ISA 560 hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk allerdings nur dann zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Vertreter trotz vorheriger Darlegung des Abschlussprüfers über seine ansonsten zu ergreifenden Maßnahmen nach Auffassung des Abschlussprüfers nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um das Vertrauen in den zu einem vorher veröffentlichten Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerk zu verhindern. Ein Widerruf ist daher dann nicht erforderlich, wenn die Vermeidung eines falschen Eindrucks vom Ergebnis der Abschlussprüfung bereits auf andere Art auf Grund von Informationen an die Adressaten des Bestätigungsvermerks sichergestellt wurde. Dadurch sollten diese Informationen die Adressaten jedoch nicht wesentlich später erreichen als im Fall eines Widerrufs des Bestätigungsvermerks. Ein Widerruf des Bestätigungsvermerks kann daher u.a. verhindert werden durch:

  • eine Korrektur des wesentlichen Fehlers bzw. wesentlichen Mangels in einem Folgeabschluss unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen des maßgebenden Regelwerks der Rechnungslegung.
  • eine Korrektur des wesentlichen Fehlers bzw. wesentlichen Mangels im geprüften Jahresabschluss (Bilanzberichtigung) und eine anschließende Nachtragsprüfung. Ist daher das geprüfte Unternehmen bereit, einen fehlerhaften Abschluss zu korrigieren und eine Nachtragsprüfung durchführen zu lassen, hat ein Widerruf zu unterbleiben.
  • sonstige Verständigung der Abschlussadressaten, sofern dadurch die Vermeidung des Vertrauens aller Adressaten des Jahresabschlusses auf den falschen Bestätigungsvermerk sichergestellt ist. Dies könnte m.E. beispielsweise nach Insolvenzeröffnung eines Unternehmens eine Verständigung über den bestehenden wesentlichen Fehler bzw. Mangel im vor Insolvenzeröffnung testierten Jahresabschluss an den Masseverwalter und die Gläubigerversammlung sein, da Neugläubiger nach Insolvenzeröffnung ohnehin nicht mehr aufgrund dieses Jahresabschlusses Dispositionen setzen werden.

Betrifft ein wesentlicher Fehler bzw. wesentlicher Mangel mehrere zurückliegende Jahresabschlüsse und die diesbezüglichen Bestätigungsvermerke, reicht es aus, wenn nur der Bestätigungsvermerk zum letzten Jahresabschluss widerrufen wird.

Erscheinungsdatum:

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