ÖGWThema - page 18

ZumAutor
Mag.HerbertHouf
istWirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
Ü
ber das Vermögen eines zur
Selbstberechnung von Verkehrs-
steuern befugten berufsmäßigen Par-
teienvertreters wird der Konkurs er-
öffnet. Zu diesemZeitpunkt bestehen
anhängige Selbstberechnungen in der
Form, dass zwar die Selbstberechnung
vorgenommenwurde, dieVerbuchung
des abzuführenden Steuerbetrags auf
dem dafür eingerichteten Abgaben-
konto des Parteienvertreters jedoch
mangels Fälligkeit noch nicht erfolgt
ist. Der Kanzleinachfolger übernimmt
die Abwicklung dieser Fälle, worauf
in Folge sein neu eingerichtetes Ab-
gabenkonto mit den bislang nicht
gebuchten Selbstberechnungsabgaben
belastet wird. Unglücklicherweise rei-
chen die beimVorgänger hinterlegten
Treuhandgelder zur Entrichtung des
daraus resultierenden Abgabenrück-
stands nicht aus und der Nachfolger
wird für diese Abgaben in Anspruch
genommen.
DieFragenachder Rechtmäßigkeit
der Verbuchung
Im nachfolgenden Verfahren war die
Aufgabenstellung, wie der Kanzlei­
nachfolger der Inanspruchnahme für
Selbstberechnungsabgaben, für die er
primär nicht haftet, entgehen kann.
Dies führte zu der Frage der Rechtmä-
ßigkeitderVerbuchungauf seinemAb-
gabenkonto.UmdieseFrage zuklären,
wurde einAntrag auf Ausstellung eines
Abrechnungsbescheids gestellt. Dieser
dient gem. § 216 BAO dazu, um „…
über die Richtigkeit der Verbuchung
der Gebarung… abzusprechen“. Dies
ist deshalb erforderlich, weil Buchun-
gen selbst nicht der Rechtskraft fähig
sind und Buchungsmitteilungen und
Kontonachrichten keine Bescheide
sindunddaher nicht angefochtenwer-
den können. Abgesehen von der Ein-
haltung der Antragsfrist von fünf Jah-
ren ab Ende des Kalenderjahrs, indem
die fragliche Buchung vorgenommen
wurde, sieht § 216 BAO keine weite-
renAntragsvoraussetzungen vor.
Umso überraschender war es, dass
das Finanzamt den Antrag als unbe-
gründet abwies und die Ausstellung
eines Abrechnungsbescheids verwei-
gerte. Angesichts der Tatsache, dass
das Gesetz keine Begründung fordert,
eine schwer nachvollziehbareEntschei-
dung.Die dagegen erhobeneBerufung
(damals noch an den UFS) führte zu
einem nicht minder überraschenden
Ergebnis: Der angefochtene Bescheid
wurde vomUFS aufgehoben und der
Antrag nach§216BAOnunmehrwe-
gen Unzulässigkeit mangels Aktivlegi-
timation zurückgewiesen. Der Inhaber
des Abgabenkontos sollte zwar die auf
seinemKonto erfasstenSteuerschulden
bezahlen, hätte aber keine Berechti-
gung, die Richtigkeit der Verbuchung
zuhinterfragen.
Erst der VwGH machte diesem
Schrecken ein Ende, hob die UFS-
Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit
auf und ordnete die Ausstellung eines
Abrechnungsbescheids an. Auf dessen
Grundlage kann nun – nach einer ver-
fahrensrechtlichen „Vorlaufzeit“ von
mehreren Jahren – endlich die Frage
der Rechtmäßigkeit der Verbuchung
ausgestrittenwerden.
Erst derVwGHmachtedem
SchreckeneinEndeundhobdie
UFS-Entscheidungwegen
Rechtswidrigkeit auf.
Endlich
rechtmäßig
Abrechnungsbescheid
gem. § 216BAO.
Wiemanmit der
Abgabenbehörde einenRechtsstreit
betreffenddieVerbuchungder Gebarung
austrägt. VonHerbert Houf
Umsoüberraschender war es, dassdas Finanzamt denAntragals
unbegründet abwies unddieAusstellung einesAbrechnungsbe-
scheides verweigerte. Angesichtsder Tatsache, dassdasGesetz keine
Begründung fordert, eine schwer nachvollziehbareEntscheidung.
1/2016
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finanz
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