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Verluste von Einnahmen-Ausgaben-
Rechnernkönnenab2016zeitlichunbe-
grenzt vorgetragenwerden (gilt für Ver-
luste, die ab2013 entstanden sind; siehe
§124bZ287EStG).
Sofortabschreibung bzw. Prämie
iZm Anschaffung/Umrüstung einer
elektronischen
Registrierkasse
(§124bZ296EStG)
Zuzugsbegünstigung fürForscher
und Wissenschafter (§ 103 Abs. 1a
EStG)
1.2. Einkünftezurechnungbei
höchstpersönlichenTätigkeiten
Einkünfte aus einer Tätigkeit als or-
ganschaftlicher Vertreter einer Kör-
perschaft (etwa Vorstand einer AG,
Geschäftsführer einer GmbH oder
VorstandeinerPrivatstiftung) sowieaus
einer höchstpersönlichenTätigkeit sind
der leistungserbringenden natürlichen
Person zuzurechnen,wenndieLeistung
von einer Körperschaft abgerechnet
wird, die unter dem Einfluss dieser
Person steht und über keinen eigen-
ständigen, sich vondieser Tätigkeit ab-
hebenden Betrieb verfügt. Höchstper-
sönlicheTätigkeiten sindnur solche als
Künstler, Schriftsteller,Wissenschafter,
Sportler undVortragender (§ 2 Abs. 4a
EStG idF AbgÄG 2015; erstmalig an-
zuwenden für Wirtschaftsjahre, die
nachdem31.12.2015beginnen).
Hinweis
EineigenständigerBetrieb liegt
allerdingsdannvor,wenndiehöchst-
persönlicheTätigkeit der natürlichen
PersonbloßerAusflussder eigenbe-
trieblichenTätigkeit derKörperschaft
ist,was insbesonderebei rechtsbe-
ratendenBerufender Fall ist (z.B.
EntsendungeinesAnwalts inden
VorstandeinerPrivatstiftungdurchdie
Anwalts-GmbH; AbgÄG2015ErläutRV
896BlgNR25.GP3).
1.3. Einlagenrückzahlungen
Das in § 4 Abs. 12 EStG idF StRefG
2015/2016 vorgesehene Primat der
Gewinnausschüttung wurde durch
das AbgÄG 2015 wieder aufgegeben
und die Rechtslage vor dem StRefG
2015/2016 weitgehend wiederherge-
stellt. Folglich besteht nunmehr wieder
ein Wahlrecht, einen ausgeschütteten
Bilanzgewinn für steuerlicheZwecke als
Einlagenrückzahlungoder alsAusschüt-
tung zubehandeln; diesesWahlrecht ist
nunmehr gesetzlich verankert. Unver-
ändert zum StRefG 2015/2016 ist aber
Voraussetzung für Einlagenrückzah-
lungen ein positiver Einlagenstand und
fürGewinnausschüttungeneinepositive
Innenfinanzierung.
Diemit dem StRefG2015/2016 ein-
geführte Evidenzierung von umgrün-
dungsbedingten Differenzbeträgen ist
wieder entfallen, da unerwünschte Ge-
staltungen iZm Umgründungen künf-
tigüber eineNeuregelungder unterneh-
mensrechtlichen Ausschüttungssperre
gemäߧ235UGBverhindertwerden.
1.4. Entstrickungsbesteuerung
Die sogenannte „Wegzugsbesteuerung“
imbetrieblichenBereich (§6Z6EStG)
sowie im außerbetrieblichen Bereich
(§ 27 Abs. 6 EStG) wurde durch das
AbgÄG 2015 vor demHintergrund der
jüngsten Entwicklungen in der EuGH-
Rechtsprechung mit Wirkung 1.1.2016
neugeregelt.
Im betrieblichen Bereich wurde
ein generelles Entstrickungskonzept
vorgesehen und das bisherige Nicht-
festsetzungskonzept im Verhältnis zu
EU-/EWR-Staaten mit umfassender
Amts- und Vollstreckungshilfe wurde
durch ein Ratenzahlungskonzept er-
setzt. In diesen Fällen hat der Steuer-
pflichtige künftig dieMöglichkeit, die
Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens gleichmäßig über
einen Zeitraum von sieben Jahren und
für Wirtschaftsgüter des Umlaufver-
mögens über einen Zeitraum von zwei
Jahren zu entrichten.
Im außerbetrieblichenBereichwurde
das bisherige Nichtfestsetzungskonzept
inFällendes tatsächlichenWegzugs einer
natürlichenPerson inEU-/EWR-Staaten
mit umfassender Amts- und Vollstre-
ckungshilfe sowie bei unentgeltlichen
Übertragungen an andere natürliche
Personen, die in EU-/EWR-Staaten mit
umfassender Amts- und Vollstreckungs-
hilfe ansässig sind, beibehalten. In allen
anderen Fällen, in denen es hinsicht-
lich einesWirtschaftsguts iSd § 27 Abs.
3 EStG oder eines Derivates iSd § 27
Abs. 4 EStG zu einer Einschränkung
des Besteuerungsrechts der Republik
Österreich imVerhältnis zu EU-/EWR-
StaatenmitumfassenderAmts-undVoll-
streckungshilfe kommt, gelangt künftig
ebenfalls sinngemäß das bereits für be-
triebliche Entstrickungsfälle vorgesehene
Ratenzahlungskonzept zurAnwendung.
Durchbrechungder absoluten
Verjährung
IndenFällen, indenenaufgrundder
BestimmungendesEStGoderdes
UmgrStGüberdieentstandeneEin­
kommen-oderKörperschaftsteuerschuld
abgesprochen, aberdieSteuerschuld
nicht festgesetztworden ist, verjährtdas
Recht aufFestsetzungdergenanntenAb-
gaben insoweit jedochspätestenszehn
JahrenachAblaufdesJahres, indem
das rückwirkendeEreigniseingetreten ist
(§209Abs. 5BAO idFAbgÄG2015).
2. KStG
Das KStG wurde durch das StRefG
2015/2016 und das AbgÄG 2015 nur
geringfügiggeändert.
3. Sachbezugswerteverordnung:
ÄnderungdesKfz-Sachbezugs
ab1.1.2016
Die neuen Sachbezugswerte für die
Privatnutzung des arbeitgebereigenen
Kraftfahrzeugs sind inderTabelleunten
abgebildet.
Das in § 4
Abs. 12EStG
vorgesehene
Primat der
Gewinnaus-
schüttung
wurdedurch
dasAbgÄG
2015wieder
aufgegeben
unddie
Rechtslage vor
demStRefG
2015/2016
weitgehend
wiederher­
gestellt.
12
schwer
punkt
monatlicheAnzahl
derPrivatkilometer
Privatfahrtenbis500km
Privatfahrtenüber 500km
Hinweis:
DiePkw-AngemessenheitsgrenzevonEUR40.000,–bleibt unverändert!
monatlicher
%-Satz
1%derAnschaffungskosten
(inkl.USt undNoVA)
2%derAnschaffungskosten
(inkl.USt undNovA)
monatlicher
Höchstbetrag
max. EUR480,–
max. EUR960,–
Sachbezüge für diePrivatnutzungdes arbeitgebereigenenKraftfahrzeugs
1/2016
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10,11 13,14,15,16,17,18,19,20,21,22,...40