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Ausgabe 04/2020

Jetzt Antrag stellen!

CORONA. Über die neue COVID-19-Investitionsprämie, die seit 1. September beantragt werden kann. Von Klaus Hilber

Die COVID-19-Investitionsprämie kann seit 1. September beantragt werden und ein Antrag muss bis spätestens Ende Feber 2021 gestellt werden. Die Prämie beträgt 7% oder 14% bei Investitionen in ein Schwerpunktthema. Die Abwicklung erfolgt ausschließlich digital über die aws. Lesen Sie hier einige Details, die in der Werbung üblicherweise nicht genannt werden.

Prämie nur auf Antrag

Jeder Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (Unternehmensgesetzbuch) mit Sitz in Österreich ist antragsberechtigt. Das Unternehmen darf nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist. Bei künftigen Verstößen ist eine Rückforderung der Prämie möglich. Außerdem darf das Unternehmen etwa nicht gegen das Gleichbehandlungsgesetz (z.B. geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen) oder das Diskriminierungsverbot gemäß Behinderteneinstellungsgesetz verstoßen. Der Antrag ist über die Homepage der Austria Wirtschaftsservice GmbH (kurz: aws) zu stellen. Sollte ein Unternehmen schon Zugangsdaten haben, ist eine Neuregistrierung nicht mehr notwendig. Im Antrag selbst sind z.B. auch Angaben über die Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen insgesamt anzugeben, aber auch getrennt nach Geschlechtern. Für Parteienvertreter kann ein eigener Zugang vom Unternehmer angelegt werden, Parteienvertreter sollten den Antrag lediglich vervollständigen. Ein Prämienantrag kann bereits vor Ausführung der Investition gestellt werden oder auch hinterher. Die letzte Möglichkeit zur Antragstellung wird am 28. Februar 2021 sein! Für eine Antragstellung wird nicht unbedingt verlangt, dass Offerte oder Rechnungen bereits beigelegt werden. Das Investitionsvolumen ist zu schätzen, die Prämie wird maximal von der dort angegebenen Summe berechnet.

Praxistipp

Schätzen Sie die Investitionssumme im Zweifel etwas höher ein, damit allfällige Zusatzkosten auch zur Prämie führen. Für den Antrag selbst ist nicht zwingend ein Parteienvertreter notwendig. Auf einen Antrag sollte eine Förderzusage folgen. Die Entscheidung über einen Antrag muss spätestens Ende April 2021 seitens der aws erfolgen. Erst im letzten Schritt – bei der sog Abrechnung – muss ein solcher Experte bestimmte Voraussetzungen bestätigen, wenn die Prämie EUR 12.000,– oder mehr beträgt.

Voraussetzungen sind folgende:

Das Mindestinvestitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000,– und max. 50 Mio. Euro In einem Antrag können mehrere verschiedene Investitionen gemeinsam abgewickelt werden.

Ein Unternehmen kann mehrere Anträge stellen! Pro Förderantrag gibt es eine Abrechnung und erst danach eine Auszahlung. Zwischenauszahlungen der Prämie gibt es nur in bestimmten Sonderfällen. Förderbar sind alle Neuinvestitionen in das aktivierungspflichtige abnutzbare Anlagevermögen. Die Investitionsgüter können auch gebraucht sein, auch Vorführgeräte oder Ausstellungsstücke sind kein Problem. Es gibt auch einige Ausnahmen von der Prämienfähigkeit (z. B. für Autos mit Verbrennungsmotoren, also keine Hybridfunktion) und wiederum Ausnahmen von den Ausnahmen.

Weiters sind die beiden folgenden Umstände sehr wichtig:

  • „Erste Maßnahmen“ für diese Investition dürfen nicht vor dem 1. August 2020 gesetzt worden sein und müssen spätestens am 28. Februar 2021 gesetzt werden! Darunter versteht man eine Bestellung, den Abschluss des Kaufvertrages, die Lieferung, Baubeginn, Rechnungsausstellung, Zahlungen. Nicht zu den ersten Maßnahmen zählen hingegen Planungsleistungen und das Führen von Finanzierungsgesprächen.
  • „Durchführung“ der Investition: Diese muss spätestens bis Ende Feber 2022 erfolgen. Unter Durchführung versteht die InvestitionsprämienRichtlinie die Inbetriebnahme und die Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe). Diese Frist endet also ein Jahr der dem spätestmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung. Bei sehr großen Vorhaben – also bei mehr als 20 Mio. Euro – hat man zwei Jahre länger Zeit für die Durchführung
  • Abrechnung: Spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der letzten Investition eines Antrages (verschiedene Investitionen können zu einem Antrag zusammengefasst werden) muss die Abrechnung erfolgen. Wer diese Frist versäumt, bekommt keine Prämie mehr! Diese Frist ist leider nicht verlängerbar. Sind die Investitionskosten in der Abrechnung niedriger als im Antrag, wird die Förderung nur von den niedrigeren tatsächlichen Kosten berechnet. Die Abrechnung bedarf eventuell einer Bestätigung eines Parteienvertreters (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter).

Für geförderte Investitionen gilt in der Folge eine Behaltefrist von mindestens drei Jahren in einer österreichischen Betriebsstätte des Unternehmens. Während dieses Zeitraumes dürfen die geförderten Gegenstände nicht verkauft werden oder auch nicht sonst außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet werden. Die Frist beginnt nach Abschluss der Investition. Bücher und Belege zu dieser Prämie müssen mindestens zehn Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung aufbewahrt werden.

Doppelte Prämie für Schwerpunkte

Es gibt drei Schwerpunkte, die mit der doppelten Prämie bedient werden: Investitionen in Ökologisierung, in die Digitalisierung und für Gesundheits- bzw. Life-Science-Investitionen. Das klingt gut, ist aber sehr feingliedrig geregelt. Einiges wird gefördert, womit man nicht rechnen würde, andere Dinge wiederum nicht, welche man unter diesen Themenschwerpunkten einreihen würde (so werden z.B. für Hybrid-Kfz einige zusätzliche Hürden eingebaut). Man muss sich die Vorhaben jedenfalls einzeln genau anschauen! Mit Erstaunen findet man z.B. im Anhang 1 (also zur Ökologisierung) unter Punkt 5 c) die Sanierung bzw. den Austausch von Fenstern und Türen. Eine derartige Maßnahme wird bei Betriebsgebäuden üblicherweise als Instandhaltung behandelt. Für die Prämie ist jedoch eine Grundvoraussetzung, dass die Neuinvestition aktivierungspflichtig (!) ist.

 

Erscheinungsdatum:

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