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Ausgabe 04/2020

Aufhebung gem. § 300 BAO

FINANZÄMTER. Liegt die Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht, darf die Abgabenbehörde angefochtene Bescheide nicht mehr abändern. Manchmal wäre das aber sinnvoll, dafür steht § 300 BAO zur Verfügung. Von Herbert Houf

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Bescheidbeschwerde liegt ab jenem Moment beim Verwaltungsgericht, zu dem die Beschwerde gem. § 265 Abs. 1 BAO vorgelegt wurde. Das kann auf Grund eines Vorlageantrags gem. § 264 Abs. 1 BAO geschehen oder in den Fällen des § 262 Abs. 2 – 4 BAO, wenn eine Beschwerdevorentscheidung entweder unterbleiben kann oder zu unterbleiben hat.

Ist die Abgabenbehörde mit der Vorlage mindestens zwei Monate säumig, kann gem. § 264 Abs. 6 BAO eine Vorlageerinnerung beim Verwaltungsgericht eingebracht werden.

Mit dieser gilt die Beschwerde ebenfalls als vorgelegt.

Die Rechtsfolge des § 300 BAO

Die Rechtsfolge des § 300 BAO besteht darin, dass Bescheidänderungen oder -aufhebungen nach Vorlage nicht nur unzulässig, sondern darüber hinaus nichtig sind. Nun kann es aber durchaus der Fall sein, dass sich die Aufhebung eines Bescheides durch die Abgabenbehörde auch in diesem Verfahrensstadium als zweckmäßig erweist. Beispielsweise könnte im Zuge eines Erörterungstermins gem. § 269 Abs. 3 BAO eine Einigung zwischen Beschwerdeführer und Abgabenbehörde zustande kommen. Grundsätzlich ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen, jedoch hat diese Einigung zunächst keine rechtsverbindliche Wirkung. Diese tritt erst ein, wenn tatsächlich eine bescheidmäßige Erledigung durch die Abgabenbehörde erfolgt. Denkbar ist auch, dass während eines offenen Beschwerdeverfahrens Feststellungsbescheide ergehen, die sich auf den angefochtenen Bescheid auswirken und normalerweise zu einer Abänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO führen würden. Zwar ist der Feststellungsbescheid letztlich im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen, gerade bei langandauernden Verfahren kann aber durchaus ein Interesse an einer schnelleren Erledigung bestehen, vor allem wenn sich daraus positive Auswirkungen für den Abgabepflichtigen ergeben.

Das Verfahren gem. § 300 BAO

Für diese und ähnliche Fälle sieht § 300 BAO ein Verfahren vor, das – entgegen der grundsätzlichen Nichtigkeitsdrohung – eine Erledigung durch die Abgabenbehörde erlaubt. Erste Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer einer solchen Erledigung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt. Dieses kann die Zustimmungserklärung mit Beschluss der Abgabenbehörde weiterleiten und darin eine angemessene Frist zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung festsetzen. Innerhalb dieser Frist kann nun die Abgabenbehörde mit Bescheid die Aufhebung vornehmen und allenfalls einen neuen Sachbescheid erlassen. Solange die Frist noch nicht abgelaufen ist, darf das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht erledigen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt schon vorher mit, dass sie keine Aufhebung beabsichtigt. Eine Aufhebung ist nicht mehr zulässig, wenn die Frist ungenützt verstrichen ist. Nützt die Abgabenbehörde die Möglichkeit zur Aufhebung, hat sie das Verwaltungsgericht darüber zu informieren. Ergeht ein neuer Sachbescheid, gilt dieser nunmehr auf Grund der Rechtswirkung des § 253 BAO zunächst anstelle des ursprünglichen Bescheides als angefochten. Das Verwaltungsgericht hat sodann zu beurteilen, ob durch den abgeänderten Bescheid dem (allenfalls nachträglich modifizierten) Beschwerdeantrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Trifft dies zu, wird die Beschwerde gem. § 261 Abs. 1 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären sein. Ist dies nicht der Fall, hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden.

Zusammenfassung

Auch wenn nach dem zuletzt veröffentlichten Tätigkeitsbericht des BFG nur in wenig mehr als 1 Prozent der Fälle ein Erörterungstermin stattfindet, kann dieser – verbunden mit einer Maßnahme nach § 300 BAO – zu einer vergleichsweisen und damit schnelleren Beschwerdeentscheidung führen. Auch wenn diesbezüglich kein Antragsrecht der Parteien besteht, können diese einen solchen durchaus anregen, um einen rascheren Verfahrensabschluss zu bewirken. Ungeachtet dessen besteht natürlich die Möglichkeit, sich auch außerhalb des BFG-Verfahrens mit der Abgabenbehörde zu einigen. Auch diesfalls steht ein Verfahren gem. § 300 BAO offen.

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