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Ausgabe 04/2017

Kompetent für neue Kompetenzen

BEFUGNISSE. Seit September 2017 gibt es wesentliche Neuerungen für die Berufsbefugnisse von Steuerberatern. Von Jürgen Sykora

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz wurde hinsichtlich der Berufsbefugnisse zuletzt 1999 umfassend angepasst. Seither war es ein harter Kampf, den Berechtigungsumfang der Steuerberater auszudehnen. Mit 16. September 2017 sind wesentliche Neuerungen für unseren Berufsstand gesetzlich in Kraft getreten. Die neuen Befugnisse führen dazu, dass Steuerberater zusätzliche Dienstleistungen am Markt anbieten dürfen. Die wesentlichste Neuerung, die mitunter auf beträchtlichen Widerstand anderer Kammern gestoßen ist, umfasst die Beratung und Vertragserrichtung einfacher und standardisierter formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse.

Haftungspotential

Für Steuerberater war es schon bisher erlaubt, als zusätzliches Service zur Personalverrechnung Dienstzettel zu erstellen. Der Dienstzettel ist als einseitige Willenserklärung allerdings nicht geeignet, Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (als Ergebnis einer arbeitsrechtlichen Beratung z.B. hinsichtlich der Vereinbarung von abweichenden Kündigungsfristen und Terminen bei Angestellten) rechtssicher zu dokumentieren. Oftmals wurden dem Mandanten von Steuerberatungskanzleien daher Vertragsentwürfe mit einem Haftungsausschluss zur Verfügung gestellt. Je nach Formulierung dieses Disclaimers bestand für den Steuerberater Haftungspotential, das in weiterer Folge zu Problemen mit der Haftpflichtversicherung führte. Da für die Durchführung der Personalverrechnung und ganzheitlichen Betreuung der Klienten arbeitsrechtliches Wissen Voraussetzung ist, war es ein logischer Schritt, die Berufsbefugnis in diesem Bereich zu erweitern.

Formularmäßig gestaltete Verträge

Was verbirgt sich nun hinter dem sperrigen Gesetzeswortlaut „Errichtung einfacher und standardisierter formularmäßig gestalteter Verträge“? Dem Steuerberater steht es frei, eine Formularsammlung eines Verlages zu erwerben oder eine eigene Formularsammlung für seine Kanzlei anzulegen. Im letzteren Fall wird es zweckmäßig sein, diese Formularmuster mit einem Rechtsanwalt auszuarbeiten. Die ÖGSW wird im kommenden Jahr eine eigene Vertragsmustersammlung ihren Mitgliedern kostenlos zur Verfügung stellen. Die Gesetzesänderung ist konsequent. Die Immobilientreuhänder kennen seit Jahren eine ähnliche Bestimmung für die Errichtung von Mietverträgen. Das Thema Mietverträge bleibt für den Steuerberater weiterhin ein kleines Minenfeld. Der Steuerberater darf keinesfalls als Vertragserrichter tätig werden. Das Erstellen eines Vertragsentwurfes für die steuerliche Beurteilung samt Hinweis auf den zusätzlichen Beratungsbedarf durch einen Rechtsanwalt ist weiterhin zulässig. Ein weiteres Highlight stellt die Vertretung vor der Finanzpolizei dar. Bisher kam es immer wieder vor, dass Steuerberater während der Amtshandlung nicht anwesend sein durften, da der Steuerberater nicht den Status eines Parteienvertreters hatte. Dieser für den Berufsstand nicht akzeptable Zustand wurde nun beseitigt. Der Steuerberater kann während der gesamten Amtshandlung anwesend sein und für den Klienten tätig werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Steuerberater nicht zwangsläufig im etwaig nachfolgenden Strafverfahren vertretungsbefugt ist. Hier muss weiterhin scharf abgrenzt werden. Ein Vertretungsrecht in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren besteht – einen Zusammenhang mit für den gleichen Auftraggeber zu erbringenden Steuerberater-Leistungen vorausgesetzt – in Verfahren wegen der Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen. Das können zum Beispiel Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG, dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz sein. Bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen der Finanzpolizei muss der Steuerberater weiterhin die Amtshandlung verlassen. Gekrönt wurde die Änderung des WTBG durch ein Vertretungsrecht vor dem Verwaltungsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Schlussendlich liegt es an dem Steuerberater, seine neuen Kompetenzen dem Klienten zu kommunizieren und das Dienstleistungsspektrum zu erweitern.

Erscheinungsdatum:

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