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Ausgabe 04/2015

Mit der Gesamtsituation unzufrieden

IM FOKUS. Ein Kommentar zur aktuellen Steuerlegistik, am Beispiel Grunderwerbsteuer und Registrierkassen. Von Verena Trenkwalder

Das in der Bevölkerung wohl am stärksten wahrgenommene Thema der Steuerreform betrifft die Änderungen in der Grunderwerbsteuer, die doch in weiten Bereichen zu wesentlichen Steuererhöhungen führen werden. Bis heute ist allerdings nicht bekannt, wie der Grundstückswert aus dem Bodenwert hochgerechnet und wie der Gebäudewert ermittelt werden soll. Die in Aussicht gestellte Verordnung ist gerade in Begutachtung. Was ist die Folge? Verunsicherte Bürger, die eine Verteuerung fürchten und daher Schenkungen vorziehen. Viele haben noch zugewartet, um einen Günstigkeitsvergleich vorzunehmen, aber die Zeit wird immer knapper. Dies lässt zwar die Einnahmen des Bundes aus der Grunderwerbsteuer steigen, als vertrauensbildende Maßnahme kann es aber nicht bezeichnet werden, die Bürger so lange im Dunkeln tappen zu lassen.

Nur nebenbei sei bemerkt, dass auch die Verordnung, die die Aufteilung des Immobilienwertes auf Grund und Boden und Gebäude regeln soll, noch immer nicht existiert.

Dauerbrenner Registrierkassen

Die Barumsatzverordnung 2015 wurde am 9.9.2015 veröffentlicht, eine Begutachtung hat es nicht gegeben. Die Registrierkassensicherheitsverordnung befindet sich im Notifikationsverfahren und wird daher erst im Dezember ver- öffentlicht werden. Der lang ersehnte Erlass wurde erst am 13.11.2015 veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist war – wie schon Gewohnheit – äußerst kurz.

Der Durchführungserlass bietet viele Probleme, ich möchte wenige exemplarisch aufgreifen:

  • Die handelsübliche Bezeichnung ist in derzeitiger Form überschießend.
  • Besondere Probleme bereiten ausgestellte Rechnungen, die Tage oder Wochen später dann doch bar bezahlt werden und die nach dem Erlass als Bareinnahmen zu erfassen sind.
  • Völlig unklar ist die Frage, wie durchlaufende Posten zu behandeln sind, insbesondere ob das Umgehen der Signatureinrichtung für durchlaufende Posten zulässig ist oder nicht.
  • Auch für Automaten besteht erhebliche Rechtsunsicherheit, da die Erleichterung bei der Belegerteilungspflicht nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden.

Neuregelung Einlagenrückzahlung

Die Neuregelung der Einlagenrückzahlung durch die Steuerreform soll nunmehr bereits vor dem Inkrafttreten wieder modifiziert werden. Erfreulich ist, dass nun wieder grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung bestehen soll. Allerdings setzt die Gewinnausschüttung eine positive Innenfinanzierung und die Einlagenrückzahlung ein positives Einlagenevidenzkonto voraus. Daher bleibt das Problem bestehen, dass nach Sanierungen lange Zeit nur Einlagenrückzahlungen vorgenommen werden, was im Bereich der Kapitalgesellschaften zu einer massiven Steuerbelastung führt.

Wegzugsbesteuerung

Das Abgabenänderungsgesetz 2015, das am 19.10.2015 in Begutachtung gegangen ist, bringt auch eine umfassende Neuregelung der Wegzugsbesteuerung. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass in Zukunft im unternehmerischen Bereich keine Möglichkeit mehr besteht, einen Steueraufschub zu beantragen, sondern die Steuer in Raten entrichtet werden kann, während im privaten Bereich (Kapitalvermögen) weiter ein Antrag auf Steueraufschub gestellt werden kann. Befremdend ist, dass durch die Veränderung der Verjährungsbestimmung die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn das rückwirkende Ereignis eintritt.

Dies soll bereits alle Fälle eines Wegzuges in den letzten zehn Jahren betreffen. Derartige Rückwirkungen sind abzulehnen.

Umso unerfreulicher ist das VfGHErkenntnis vom 25.9.2015, das feststellt, dass die ImmoESt auf Altbestandsimmobilien nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Die Begründung des VfGH sagt im Wesentlichen, dass bei Altbestandsimmobilien keine schwer oder nicht mehr reversiblen Entscheidungen/ Investitionen im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage getroffen wurden.

In Summe leisten Gesetzgeber und auch der VfGH in den letzten Monaten bis Jahren dem Standort Österreich keinen wirklich guten Dienst, was sich nicht zuletzt in fast allen aktuellen Standortrankings widerspiegelt.

Erscheinungsdatum:

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