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Ausgabe 03/2022

Aus dem Kanzleialltag – für den Kanzleialltag

CORONA-HILFEN. Die Antragsfristen sind vorläufig und hoffentlich abgelaufen. Einige Alltagsgedanken dazu von Klaus Hilber

Mit Ende September haben wir es nun (vorläufig und hoffentlich letztmalig) geschafft: Die allerletzte Antragsfrist für Corona-Hilfszahlungen (sog. Verlustersatz III) ist abgelaufen und hoffentlich wurden alle Anträge eingebracht. Die Frist für die Einreichung der Firmenbuchbilanzen mit Stichtag 31. Dezember konnte auch für dieses Jahr wieder einmal von 9 auf 12 Monate verlängert werden. Wir versuchen, diese seit den Corona-Jahren verlängerte Frist nun auch ins sogenannte Dauerrecht zu bringen. Leider hinken wir hinterher Beim Finanzamt ist die bis 30. September verlängerte Frist für die Einreichung der Quotenfälle 2020 nun auch passé, mit 1. Oktober beginnen beim Fiskus allerdings die Anspruchszinsen für die Ertragsteuern 2021 zu laufen. Leider hinkt die Ausarbeitung der Steuererklärungen für 2021 derzeit in fast allen Kanzleien stark hinterher, die Abarbeitung der Corona-Anträge hatte zu viel Kanzleikapazität gebunden. Die „normale“ zeitliche Abfolge und das gewohnte Ausmaß der Abarbeitung bei den 2021er-Erklärungen ist in weiter Ferne. Hinsichtlich dieser Anspruchszinsen haben wir beim BMF für heuer um einen verzögerten Beginn der Verzinsung gebeten und den Lauf der Zinsen ab Jahresanfang 2023 vorgeschlagen. Leider ist unser diesbezügliches Ansinnen nicht auf Gegenliebe beim Fiskus gestoßen. Klient:innen, auf die Nachzahlungen bei der Veranlagung 2021 ­zukommen, werden daher wahrscheinlich mit Zinsen für diesen „Steuer-Kredit“ zu rechnen haben. Dazu kommt noch, dass seit 27. Juli infolge der Anhebung des Basiszinssatzes der EZB auch die Anspruchszinsen auf 1,88% gestiegen sind. Wir werden das nicht in allen Fällen verhindern können. Ich werde meine Klient:innen im Herbst vom Beginn der Verzinsung informieren und ihnen im Fall einer aktiven Rückmeldung seitens des/der Klienten eine vorläufige Berechnung der Steuernachzahlung anbieten, damit sie eine freiwillige Anzahlung an das Finanzamt machen können. Zin schwacher Trost Das ist zwar ein schwacher Trost für alle (zu Recht) ungeduldigen Klient:innen, aber auch in unseren Kanzleien ist das Ausmaß der Kapazitäten nicht einfach erweiterbar – zumindest das verstehen unsere Klient:innen aufgrund ihrer eigenen Personalknappheit sehr gut. Außerdem können wir unseren Klienten bei dieser Gelegenheit auch noch mit- teilen, dass die neu eingeführten Umsatzsteuer-Zinsen (§ 205c BAO) bei der USt-Veranlagung 2021 nur hinsichtlich der Gutschriften jetzt bereits gelten, bei USt-Nachzahlungen im Rahmen der Jahresveranlagung wurde diese Regelung Gott sei Dank erst ab der Veranlagung 2022 eingeführt. So bleibt der Ausblick, dass uns im Herbst nächsten Jahres auch nicht langweilig werden wird. Ich bin überzeugt, wir werden auch diese Hürde schaffen. Mit Ende September haben wir es nun (vorläufig und hoffentlich letztmalig) geschafft: Die allerletzte Antragsfrist für Corona-Hilfszahlungen (sog. Verlustersatz III) ist abgelaufen und hoffentlich wurden alle Anträge eingebracht. Die Frist für die Einreichung der Firmenbuchbilanzen mit Stichtag 31. Dezember konnte auch für dieses Jahr wieder einmal von 9 auf 12 Monate verlängert werden. Wir versuchen, diese seit den Corona-Jahren verlängerte Frist nun auch ins sogenannte Dauerrecht zu bringen.

Leider hinken wir hinterher
Beim Finanzamt ist die bis 30. September verlängerte Frist für die Einreichung der Quotenfälle 2020 nun auch passé, mit 1. Oktober beginnen beim Fiskus allerdings die Anspruchszinsen für die Ertragsteuern 2021 zu laufen. Leider hinkt die Ausarbeitung der Steuererklärungen für 2021 derzeit in fast allen Kanzleien stark hinterher, die Abarbeitung der Corona-Anträge hatte zu viel Kanzleikapazität gebunden. Die „normale“ zeitliche Abfolge und das gewohnte Ausmaß der Abarbeitung bei den 2021er-Erklärungen ist in weiter Ferne. Hinsichtlich dieser Anspruchszinsen haben wir beim BMF für heuer um einen verzögerten Beginn der Verzinsung gebeten und den Lauf der Zinsen ab Jahresanfang 2023 vorgeschlagen. Leider ist unser diesbezügliches Ansinnen nicht auf Gegenliebe beim Fiskus gestoßen. Klient:innen, auf die Nachzahlungen bei der Veranlagung 2021 ­zukommen, werden daher wahrscheinlich mit Zinsen für diesen „Steuer-Kredit“ zu rechnen haben. Dazu kommt noch, dass seit 27. Juli infolge der Anhebung des Basiszinssatzes der EZB auch die Anspruchszinsen auf 1,88% gestiegen sind. Wir werden das nicht in allen Fällen verhindern können. Ich werde meine Klient:innen im Herbst vom Beginn der Verzinsung informieren und ihnen im Fall einer aktiven Rückmeldung seitens des/der Klienten eine vorläufige Berechnung der Steuernachzahlung anbieten, damit sie eine freiwillige Anzahlung an das Finanzamt machen können.

Ein schwacher Trost
Das ist zwar ein schwacher Trost für alle (zu Recht) ungeduldigen Klient:innen, aber auch in unseren Kanzleien ist das Ausmaß der Kapazitäten nicht einfach erweiterbar – zumindest das verstehen unsere Klient:innen aufgrund ihrer eigenen Personalknappheit sehr gut. Außerdem können wir unseren Klienten bei dieser Gelegenheit auch noch mit- teilen, dass die neu eingeführten Umsatzsteuer-Zinsen (§ 205c BAO) bei der USt-Veranlagung 2021 nur hinsichtlich der Gutschriften jetzt bereits gelten, bei USt-Nachzahlungen im Rahmen der Jahresveranlagung wurde diese Regelung Gott sei Dank erst ab der Veranlagung 2022 eingeführt. So bleibt der Ausblick, dass uns im Herbst nächsten Jahres auch nicht langweilig werden wird. Ich bin überzeugt, wir werden auch diese Hürde schaffen.

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