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Ausgabe 03/2017

Rege Abfragen

FINANZ. Über erste Erfahrungen mit dem Kontenregister. Von Daniela Heilinger

Mit Bundesgesetzblatt 2015/116 vom 14. August 2015 wurde das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) kundgemacht. Das Kontenregister dient der Finanzverwaltung dazu, einen Überblick über sämtliche im Inland geführten Konten im Einlagen-, Giro- und Bauspargeschäft sowie Depots zu erhalten. Die Kreditinstitute haben gemäß § 3 KontRegG folgende Daten zu übermitteln: bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben bzw. Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat (bei natürlichen Personen), Firmenbuchnummer bzw. Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat (bei juristischen Personen), allfällige vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer des Kontos, Konto- bzw. Depotnummer, Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos/Depots, Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstituts. Nicht zu übermitteln sind hingegen die Konto- bzw. Depotstände. Die erstmalige Übermittlung der Daten durch die Banken erfolgte mit Stand zum 1. März 2015, nunmehr haben Kreditinstitute diese Informationen laufend zu melden.

Auskünfte aus dem Kontenregister

Auskünfte sind gem. § 4 Abs. 1 KontRegG den Staatsanwaltschaften, Strafgerichten, Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht, sowie – wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist – den Abgabenbehörden des Bundes im Wege einer elektronischen Einsicht in das Kontoregister zu erteilen. Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen oder Konten sein. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist zu protokollieren, die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Durch die Auskunftsmöglichkeit erhalten die Behörden lediglich Informationen dahingehend, über welche Konten und Depots eine Person verfügt. Für weiter gehende Daten muss eine begründete Konteneinschau beantragt werden. 

Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen oder Konten sein. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist zu protokollieren ...

Konteneinschau – Auskunftsverlangen an Kreditinstitute

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

  1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
  2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären, und
  3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zum Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.

Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Weiters ist der Abgabepflichtige über eine durchgeführte Einsichtnahme über FinanzOnline zu informieren. Aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 10. März 2017 geht hervor, dass die Möglichkeit zur Kontenabfrage von den Finanzämtern bundesweit intensiv genutzt wird. Im Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017 wurden 1.756 Abfragen durchgeführt, wobei folgende Finanzämter Spitzenreiter sind:

  • Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (133 Abfragen)
  • Wien 8/16/17 (107 Abfragen)
  • Salzburg-Stadt (101 Abfragen)
  • Wien 4/5/10 (98 Abfragen)
  • Salzburg-Land (97 Abfragen)
  • Wien 2/20/21/22 (83 Anfragen)
  • Amstetten, Melk, Scheibbs (74 Abfragen)
  • Lilienfeld, St. Pölten (72 Abfragen),
  • Klagenfurt (56 Abfragen)

Unserer Kenntnis nach sind 2016 vermehrt Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen eingereicht worden, deren Hintergrund in der verpflichtenden Meldung von Banken über Kapitalzuflüsse aus der Schweiz bzw. Liechtenstein nach Österreich zu sehen ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Zusammenhang mit der hohen Intensität dieser Abfragen besteht. In Deutschland existiert eine mit dem österreichischen Kontenregister vergleichbare Kartei schon seit 2005. Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Andrea Voßhoff führt im Tätigkeitsbericht der Jahre 2015 und 2016 u.a. aus, dass 2015 die Zahl der Kontenabrufe von ca. 237.000 auf über 300.000 Abrufe anstieg. Im Jahr 2016 nahmen die Abrufe noch weiter auf über 417.000 zu. Vergleicht man die Kontenabrufe in den Jahren 2015/2016 mit jenen, welche im Tätigkeitsbericht 2011/2012 angeführt wurden, zeigt dies einen beachtlichen Anstieg. Lag 2010 die Anzahl der Kontenabrufe noch bei 57.933, waren es 2012 bereits 72.578, das entspricht einer Zunahme um ein Viertel im Berichtszeitraum. Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit geht zudem davon aus, dass aufgrund einer Vielzahl gesetzlicher Neuerungen ein Ende des Anstiegs der Kontenabrufe noch lange nicht in Sicht sei. Das Kontenregister in Österreich stellt einen Schritt in Richtung steuerlicher Transparenz und Steuerehrlichkeit dar. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass zwar zahlreiche Abfragen vorgenommen werden, was aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere eine Prüfung der Vollständigkeit der deklarierten Konten und Depots ermöglicht. Konteneinsichtnahmen wurden hingegen bislang nur wenige vorgenommen. Bei Sicherstellung der Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen leistet das Kontenregister einen effizienten Beitrag im Kampf gegen Steuerhinterziehung. Wie die Entwicklung in Deutschland zeigt, ist davon auszugehen, dass künftig die Abfragemöglichkeiten auch weiterhin in Anspruch genommen werden. 

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