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Ausgabe 02/2018

Akteneinsicht – ein wichtiges Parteienrecht

ABGABEN. Der VwGH hat sich aktuell mit dem Ausschluss von Unterlagen von der Akteneinsicht zu befassen. Von Herbert Houf

Nach einer Betriebsprüfung wurden Abgabenbescheide erlassen, die mit Bescheidbeschwerde angefochten wurden. Da die Entscheidung des Finanzamtes auf sich warten ließ, beantragte die Partei Akteneinsicht, um unter anderem in den internen Schriftverkehr zwischen Finanzamt, Groß-BP und BMF sowie einen vorliegenden Erledigungsentwurf Einsicht zu nehmen. Dies wurde der Partei seitens des Finanzamtes verweigert. Zu Unrecht, wie das BFG am 15.3.2017 (RV/1100662/2016) entschied. Auf Grund eingebrachter Amtsrevision ist nun der VwGH am Zug.

Gegenstand der Akteneinsicht ist grundsätzlich alles, was die Behörde zum Zweck der Beweissicherung anfertigt, auch wenn das Beweismittel letztlich nicht verwertet wird (z.B. Kontrollrechnungen).  

Voraussetzungen für Akteneinsicht und ausgeschlossene Unterlagen

Sofern abgabenrechtliche Interessen vorliegen oder die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten dies erfordert, ist der Partei Akteneinsicht zu gewähren (keine Ermessensentscheidung). Ein solches Interesse wird in der Regel im Zuge eines laufenden Verfahrens vorliegen, beispielsweise im Rahmen einer Außenprüfung. Daher ist beispielsweise auch der Arbeitsbogen des Prüfers von der Akteneinsicht umfasst. Aber auch nach Abschluss eines Verfahrens kann noch ein berechtigtes Interesse nach Information gegeben sein, wenn es beispielsweise darum geht, die Voraussetzungen für eine Bescheidabänderung zu überprüfen oder Informationen für eine allfällige Revision an den VwGH zu sammeln. So wäre es durchaus denkbar, dass im Zuge einer Akteneinsicht festgestellt wird, dass Beweismittel in rechtswidriger Weise gewürdigt oder unberücksichtigt geblieben sind. Auch könnte sich ergeben, dass die Entscheidung möglicherweise durch Weisungen in unsachlicher Weise beeinflusst worden ist. Gegenstand der Akteneinsicht ist grundsätzlich alles, was die Behörde zum Zweck der Beweissicherung anfertigt, auch wenn das Beweismittel letztlich nicht verwertet wird (z.B. Kontrollrechnungen). Das ergibt sich unter anderem aus dem Verbot geheimer Beweismittel, wonach die Partei Anspruch auf Inhalt und Herkunft von Informationen aller Art hat. Gemäß § 90 Abs. 2 BAO sind gewisse Aktenteile von der Einsichtnahme ausgenommen. Darunter könnten – zumindest teilweise – auch die im einleitenden Beispiel angeführten Dokumente fallen, wenn man die Bedingung, wonach „… deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde“. nur auf die zuletzt genannten „sonstigen Schriftstücke“ bezieht und nicht auf alle in diesem Absatz genannten Unterlagen. Nach überwiegender Meinung ist die Bestimmung jedoch so zu lesen, dass die Erfüllung der Bedingung für alle genannten Aktenteile Voraussetzung für einen Ausschluss von der Akteneinsicht ist. Dabei ist zu beachten, dass die Interessen der Abgabenbehörde selbst keine Interessen Dritter sind, die es allenfalls zu wahren gibt. Nur im Fall eines öffentlichen Interesses muss es zu einer Interessenabwägung kommen, ob das Interesse an der Geheimhaltung oder das Recht auf Information überwiegt. Letzteres dient nicht nur der Durchsetzung subjektiver Ansprüche, sondern auch der Sicherung einer gesetzmäßigen Verwaltung. Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist darüber in jedem Fall bescheidmäßig abzusprechen. Im Rahmen eines laufenden Verfahrens wird von einer verfahrensleitenden Verfügung (§ 94 BAO) auszugehen sein, die nicht abgesondert, sondern erst im Rahmen einer Bescheidbeschwerde gegen den verfahrensabschließenden Bescheid (wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) angefochten werden kann. Wird die Akteneinsicht nach Abschluss (also außerhalb) eines Verfahrens verweigert oder deswegen, weil dem Antragsteller die Parteienstellung aberkannt wird, ist eine Bescheidbeschwerde jedoch zulässig.

Nur im Fall eines öffentlichen Interesses muss es zu einer Interessenabwägung kommen, ob das Interesse an der Geheimhaltung oder das Recht auf Information überwiegt.

Zusammenfassung

Der VwGH wird sich also vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 B-VG, der die Amtsverschwiegenheit regelt, im Zusammenhang mit einem Erledigungsentwurf mit der Frage zu befassen haben, ob die Bestimmungen des § 90 BAO zur Akteneinsicht eher großzügig oder eher einschränkend auszulegen sind. Es scheint einiges dafür zu sprechen, dass die Interessenabwägung zu Gunsten der Partei ausgehen sollte.

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