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Ausgabe 02/2013

Spendengütesiegelprüfung

WIRTSCHAFTSPRÜFER. Seit 1.1.2013 ist die Stellungnahme KFS/PE 23 bei der Durchführung von Prüfungen nach dem Kooperationsvertrag über die Vergabe eines Spendengütesiegels für Spenden sammelnde NPO’s anzuwenden. Von Herbert Houf

Für Spendengütesiegelprüfungen (SGS-Prüfungen) hat es seit ihrer Einführung so etwas wie eigene Prüfungsstandards gegeben. Durch den Kooperationsvertrag zwischen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und den NPO-Dachverbänden sind Prüfungspflichten und -inhalte sowie zu verwendende Vorlagen, z.B. betreffend Auftragserteilung und Berichterstattung, vorgegeben. Spätestens seit Bestehen des Fachgutachtens KFS/PG 13 aus 2011 weiß man, dass es aber auch generelle berufsrechtliche Prüfungsstandards anzuwenden gibt, da es sich bei der SGSPrüfung um eine „Sonstige Prüfung“ handelt. Hauptaufgabe der Stellungnahme KFS/PE 23 war es, ergänzend zu KFS/PG 13, welches jedenfalls ergänzend subsidiär anzuwenden ist, auf die Besonderheiten der SGS-Prüfung einzugehen, insbesondere klarzustellen, inwieweit durch die bisher bestehenden Regelungen den Prüfungsstandards entsprochen wird und wo es zusätzliche Vorgaben zu beachten gibt.

Als sogenanntes Referenzmodell gilt der Wortlaut des Kooperationsvertrages samt seinen Beilagen, der auch den Kriterienkatalog für die Erlangung des Spendengütesiegels enthält. Ziel der Prüfung ist es, ein Urteil darüber abzugeben, ob die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleistet ist. Dieses muss eine mit hinreichender Sicherheit abgegebene positive Zusicherung enthalten. Negativvermerke mit eingeschränkter Sicherheit sind nicht zulässig. Die SGS-Prüfung ist weder eine Abschlussprüfung noch eine sonstige gesetzliche Prüfung oder prüferische Durchsicht. Sie erfordert keine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG und kann von Wirtschaftsprüfern und von Steuerberatern durchgeführt werden.

Auftragserteilung und -annahme

Der SGS-Prüfer hat vor Annahme des Auftrags zu überprüfen, ob er den Auftrag unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten annehmen darf. Dabei ist die Frage der Unabhängigkeit genauso von Bedeutung wie die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die technischen und personellen Ressourcen. Der SGS-Prüfer kann gleichzeitig Abschlussprüfer des Vereins sein. Führt der Steuerberater die Bücher des Vereins oder ist er mit der Erstellung des Jahres-(Rechnungs-)abschlusses des Vereins beauftragt, liegt für ihn ein Ausschlussgrund vor. Der Prüfer darf einfaches Mitglied eines spendensammelnden Vereins sein, er darf jedoch weder einem statutarischen Organ angehören noch in die Abwicklung der Spenden operativ eingebunden sein (Ausschluss der Selbstprüfung). Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 271 UGB sinngemäß anzuwenden. Für die Prüfung ist ein Auftragsbestätigungsschreiben erforderlich. Die Verwendung der standardisierten Formulare des Kooperationsvertrages gilt dabei als ausreichend. Ergänzend wird die Vereinbarung der AAB für Wirtschaftstreuhandberufe angeraten, nicht zuletzt wegen der dort vorgesehenen Haftungsbegrenzung.

Durchführung, Dokumentation, Berichterstattung

Hinsichtlich des Prüfungsumfangs wird festgehalten, dass der Kriterienkatalog in Beilage I zum Kooperationsvertrag eine Anleitung betreffend mögliche Prüfungshandlungen und eine Dokumentationshilfe darstellen kann. Da es sich aber um eine sonstige Prüfung handelt, hat im Sinne KFS/PG 13 die Planung und Durchführung der Prüfung auf Basis der Risikoeinschätzung für eine eventuelle Fehlbeurteilung durch den Prüfer und unter Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit zu erfolgen. Die Festlegung der erforderlichen Prüfungshandlungen sowie die Bestimmung von Qualität und Quantität der notwendigen Prüfungsnachweise liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Eine Besonderheit besteht darin, dass sich der Prüfer auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung verlassen darf, sofern der Jahresabschluss einer Abschlussprüfung unterzogen und ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde, ohne dass er die durchgeführte Prüfung kritisch hinterfragen muss.

Es ist eine Auftragsdokumentation anzulegen, die Folgendes zu enthalten hat: Auftragsbestätigungsschreiben, Nachweis der Planung, Liste der durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse, eine Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen und eine Vollständigkeitserklärung. Bei der Berichterstattung kann sich der Prüfer auf die als Beilage V dem Kooperationsvertrag beigefügte Bestätigung beschränken. Eine darüber hinausgehende Berichterstattung ist nicht erforderlich, kann aber zweckmäßig sein, wenn sich aus der Prüfung Empfehlungen ergeben haben. Die SGS-Prüfung fällt in den Anwendungsbereich des Fachgutachtens über die „Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben“. Der SGS-Prüfer muss daher über ein angemessenes und wirksames Qualitätssicherungssystem im Sinne IPW/PG 7 verfügen.

Erscheinungsdatum:

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