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Ausgabe 01/2019

Kontenregister und Konteneinschau

AUSKUNFTSRECHT. Was hat sich verändert? Was ist zu beachten? Wir haben den Richter des BFG Dr. Peter Unger befragt.

Mit BGBl I 116/2015 vom 14.8.2015 (KontRegG) wurde das Kontenregister in Österreich eingeführt. Seither sammelt das BMF Daten, um das Register zu befüllen und die Informationen den Abfrageberechtigten zur Verfügung zu stellen. Weiters wurde den Abgabenbehörden das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunftsverlangen an Kreditinstitute über Tatsachen einer Geschäftsverbindung stellen zu können. Nach bald vier Jahren scheint eine erste Evaluierung angebracht. Im ersten Teil wollen wir uns mit der Konteneinschau befassen.

Konteneinschau

Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären, und zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht. Auskunftsverlangen bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Wir haben die Gelegenheit genützt, dem Richter des BFG Herrn Dr. Peter Unger dazu ein paar Fragen zu stellen:

Wie sind generell die Erfahrungen des BFG mit Auskunftsverlangen der Abgabenbehörden nach § 8 KontRegG? Als im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum KontRegG bekannt wurde, dass für das BFG eine Entscheidungsfrist über derartige Auskunftsverlangen von „tunlichst drei Tagen“ vorgesehen sein würde, begannen die entsprechenden Gremien im BFG, insbesondere der hierfür zuständige Geschäftsverteilungsausschuss, bereits intensiv Szenarien vorzubereiten, unter denen der in den Medien prognostizierte Massenanfall an Konteneinschauverlangen zu bewältigen wäre. Auch wenn der vermeintlich befürchtete Anfall bisher ausgeblieben ist, waren die Vorbereitungen des BFG keinesfalls umsonst, sondern sehr wertvoll, um diese rechtsstaatlich wichtige Aufgabe der Behandlung von Kontoeinschauverlangen meistern zu können.

Wie viele Auskunftsverlangen sind bisher vom BFG behandelt worden und in wie vielen Fällen wurde die Konteneinschau tatsächlich gewährt?

Das BFG hatte bisher 18 Fälle zu entscheiden. Infolge einer inhaltlichen Erledigung wurde die Konteneinschau in sieben Fällen genehmigt, in neun Fällen nicht bewilligt und in einem Fall teilweise bewilligt.

Was sind die häufigsten Gründe, eine beantragte Konteneinschau abzulehnen?

An formalen Gründen: Das Nichtvorliegen einer Unterschrift des/der FAVorstandes/ Vorständin (allenfalls vertretungshalber). An inhaltlichen Gründen: Die fehlende (plausible) Darstellung der auch in diesem Beitrag genannten drei Voraussetzungen: Zweifel, Aufklärbarkeit und Verhältnismäßigkeit.

Wie oft wurde Rekurs gegen die Genehmigung der Einschau erhoben, in wie vielen Fällen erfolgreich?

Bis dato wurde noch in keinem einzigen Fall ein Parteienrekurs oder Amtsrekurs erhoben.

Im Fall eines erfolgreichen Rekurses besteht ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der durch die (unrechtmäßige) Konteneinschau erlangten Informationen. Ist das ein ausreichender Rechtsschutz der Betroffenen? Wie würde das BFG in einem Beschwerdeverfahren über das Beweisverwertungsverbot entscheiden, wenn die Abgabenbehörde sich die rechtswidrig erlangten Informationen durch andere gezielte Ermittlungshandlungen (z.B. Auskunftsverlangen nach § 143 BAO an Geschäftspartner) neuerlich beschafft?

Da das Verwertungsverbot in § 9 Abs. 5 KontRegG ein BeweisMITTELverbot und kein BeweisTHEMENverbot ist (was auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht unproblematisch wäre), dürfte das BFG von der Abgabenbehörde vorgebrachte alternative Beweismittel nicht unberücksichtigt lassen. Lediglich das Beweismittel der Konteneinschau ist – unter den gegebenen Voraussetzungen – von einer Verwertung ausgeschlossen.

Zusammenfassung

Der befürchtete Ansturm an Auskunftsverlangen hat also bis dato nicht stattgefunden und die Entscheidungen des BFG wurden bisher auch nicht angefochten.

Inwieweit das vorgesehene Beweisverwertungsverbot im Fall einer erfolgreichen Anfechtung tatsächlich ausreichenden Rechtsschutz bieten würde, darf aber durchaus in Frage gestellt werden.

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