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Ausgabe 01/2019

Auskunft aus dem Finanzstrafregister

FINANZSTRAFREGISTER. Was darin enthalten ist und wie man in der Praxis eine Abfrage durchführt. Von Caroline Toifl

Das Finanzstrafregister enthält österreichweit alle verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. In der Praxis werden Auszüge aus dem Finanzstrafregister benötigt, um die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit eines Unternehmers nachzuweisen; beispielsweise für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. Auch im Zuge der Verteidigung in Finanzstrafverfahren ist es zweckmäßig, eine Abfrage aus dem Finanzstrafregister für den eigenen Mandanten durchzuführen. Vorstrafen sind immerhin einer der wesentlichsten Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung.

Das Finanzstrafregister wird von der Finanzstrafbehörde Wien (Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg) geführt. Im Finanzstrafregister werden alle Stadien eines Finanzstrafverfahrens vermerkt, d.h. von der Einleitung über den rechtskräftigen Abschluss bis zum Abschluss des Strafvollzuges und zum Tilgungseintritt. Welche Daten im Finanzstrafregister konkret enthalten sind, ist § 194b Abs. 1 FinStrG zu entnehmen. Unten finden Sie ein Musterbeispiel eines anonymisierten Auszuges. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren werden erst die rechtskräftigen Verurteilungen im Strafregister bei der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommen. Im Finanzstrafregister scheinen diese Verurteilungen nicht auf.

Auskunft aus dem Finanzstrafregister

Finanzstrafbehörden, das BMF und auch das BFG haben uneingeschränkt (jedoch nur anlassbezogen) Einsicht in das Finanzstrafregister. Die Einsicht erfolgt automationsunterstützt über den Bildschirm. Für diese Stellen sind alle im Finanzstrafregister enthaltenen Informationen abrufbar.

Den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften sind für finanzstrafrechtliche Zwecke Auskünfte über rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen sowie eingeleitete Finanzstrafverfahren zu erteilen. Auskünfte über eingeleitete Verfahren sind insoweit beschränkt, als Einleitungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten darin nicht enthalten sind.

Anderen inländischen Stellen sind Auskünfte nur dann zu erteilen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder Norm vorliegt, die an die Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpft. So darf beispielsweise die KSW nach § 9 WTBG einem Berufswerber die Berufsbefugnis nicht erteilen, wenn eine noch nicht getilgte Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt. Die Auskunft an diese Stellen enthält nur rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen.

Schließlich hat die betroffene Person auf begründeten Antrag und unter Vorlage eines Identitätsnachweises ein Auskunftsrecht gemäß Datenschutzgesetz. Die betroffene Person erhält immer einen vollständigen Auszug aus dem Finanzstrafregister.

Antrag auf Auskunft durch Steuerberater

Vollmachts der betroffenen Person kann deren Steuerberater den Antrag auf Auskunft aus dem Finanzstrafregister an die Finanzstrafbehörde stellen. Für berufsmäßige Parteienvertreter reicht der Hinweis auf die erteilte Vollmacht, dh eine Übermittlung eines Identitätsnachweises der betroffenen Person ist nicht erforderlich. In der Praxis erfolgt der Antrag formlos per E-Mail (post.fa07-st01@bmf.gv.at) oder Fax (050 233 59 100 81) an das Team 1 der Finanzstrafbehörde Wien. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich. Der Antrag hat Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Grund der Anfrage und die gewünschte Zustelladresse zu enthalten. Die Angabe der Steuernummer ist nicht erforderlich. Die Angabe des Grundes der Anfrage kann ja nach Lage des Falls unterschiedlich sein. Anzugeben ist, zu welchem Zweck die Abfrage benötigt wird. Dies kann für ein laufendes Finanzstrafverfahren, für eine Ausschreibung, für eine Gewerbebehörde oder für die betroffene Person persönlich sein. Der Auszug aus dem Finanzstrafregister wird meist binnen weniger Tage postalisch an die angegebene Adresse übermittelt. Enthält die Auskunft Vorstrafen, übermittelt die Finanzstrafbehörde die Auskunft in der Praxis direkt an die betroffene Person.

Erscheinungsdatum:

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