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Ausgabe 01/2013

Mindeststandards und Risikominimierung

PRAXIS. Über das Fachgutachten KFS/RL 26 „Grundsätze über die Erstellung von Abschlüssen“. Von Andreas Maier

In der Sitzung vom 5. November 2012 hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Fachgutachten KFS/RL 26 „Grundsätze über die Erstellung von Abschlüssen“ beschlossen. Selten zuvor hat ein Fachgutachten bei so einer breiten Masse der Wirtschaftstreuhänder für Aufmerksamkeit gesorgt. Bereits in der Entstehungsphase hat das Fachgutachten viel Diskussionsstoff geboten. Das Fachgutachten hat die Zielsetzung, einerseits Mindeststandards bei der Abschlusserstellung festzulegen und andererseits Risikominimierung für den Ersteller zu forcieren. Risikominimierung in diesem Zusammenhang muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass Regelungen im Fachgutachten darauf abzielen, von vorne herein das Risiko zu reduzieren. Vielmehr geht es auch darum, dass aufgrund der im Fachgutachten abgebildeten Themenstellungen sich der Abschlussersteller mit durchaus kritischen Fragestellungen auseinandersetzen muss und dabei im Sinne einer erhöhten Bewusstseinsbildung ebenfalls Risiken minimiert. Vom Fachgutachten umfasst sind sämtliche Jahres- und Konzernabschlüsse (UGB, IFRS, Spezial- und Sondergesetze), die einen Jahresumsatz von über EUR 700.000,– ausweisen. Zwischenabschlüsse sind nur insofern vom Fachgutachten umfasst, soweit diese zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind.

Nicht von der Anwendung des Fachgutachtens umfasst, jedoch mit der Möglichkeit einer freiwilligen Anwendung versehen, sind Abschlüsse nach § 4 (1) EStG, Einnahmen-Ausgaben Rechnungen und Jahresabschlüsse, die einen Jahresumsatz von unter EUR 700.000,– ausweisen.

Was bringt das Fachgutachten Neues bzw. was ändert sich dadurch?

  • Klare Abgrenzung von Kompetenzen (Erstellung / Aufstellung)
    Für den Begriff der Erstellung wird klar festgelegt, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, in denen der Abschlussersteller sein Know-How einbringt und dem Unternehmer im Rahmen seiner Sachkenntnis Gestaltungsalternativen und Auswahlmöglichkeiten aufzeigt.
    Im Vergleich dazu ist der Akt der Aufstellung ganz klar beim Unternehmer bzw. gesetzlichen Vertreter verankert. Dies betrifft insbesondere die endgültige Entscheidung, welche aufgezeigten Alternativen herangezogen bzw. welche Parameter in Bewertungsüberlegungen aufgenommen werden.
  • Vollständigkeitserklärung
    Die dem Fachgutachten beiliegende Mustervollständigkeitserklärung ist je nach Bedarf und Unternehmen anzupassen. Die Vollständigkeitserklärung dient dem Schutz des Abschlusserstellers, indem seitens des Unternehmens oder gesetzlichen Vertreters die Willenserklärung abgegeben wurde, dass dieser insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Unterlagen und Informationen sowie insgesamt die für die Abschlusserstellung maßgeblichen Sachverhalte bekannt gegeben hat.
  • Wie ist vorzugehen, wenn man unzulässige Wertansätze erkennt?
    Kommt es zu unzulässigen Wertansätzen wesentlichen Ausmaßes und werden diese erkannt, so darf der Abschlussersteller an diesem nicht mitwirken. Verlangt der Auftraggeber dies, so hat der Wirtschaftstreuhänder den Auftraggeber darauf hinzuweisen und nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fortführung des Auftrages zu entscheiden. Pflichtgemäßes Ermessen in diesem Zusammenhang bedeutet einerseits, dass dem Ersteller in Ausübung des freien Berufes größtmögliche Eigenverantwortung überlassen wird. Andererseits bedeutet das im Zusammenhang mit Risikominimierung aber auch, dass man sich in diesen speziellen Fällen intensiv über das Verhältnis zum Auftraggeber und die weitere Abwicklung des Auftrages Gedanken machen sollte.
  • Erstellungsbericht
    Der Erstellungsbericht dient als Nachweis der Pflichtenerfüllung aus dem Auftragsverhältnis. Der Erstellungsbericht dient dazu, nochmals klar die Rollenverteilung, wer erstellt und wer stellt auf, festzulegen. Er sollte eine Aussage darüber enthalten, ob eine Vollständigkeitserklärung unterfertigt wurde.
  • Ab wann ist das Fachgutachten anzuwenden?
    Das Fachgutachten ist für Abschlüsse von Wirtschaftsjahren anzuwenden, die ab dem 1.1.2013 beginnen. Eine frühere freiwillige Anwendung ist gestattet.

Erscheinungsdatum:

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